Zahn- und kieferorthopädische Behandlungen bei Minderjährigen

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
7.3.05.
Publikationsdatum
12. Juli 2012
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.3. Medizinische Grundversorgung

Rechtsgrundlagen

§ 51 Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG), LS 810.1 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege vom 15. November 1965 (VSVZ), LS 818.22 SKOS-Richtlinien, Kapitel B.4.2

Erläuterungen

1.Schulzahnpflege im kantonalen Gesundheitsgesetz

§ 51 GesG sieht vor, dass die Gemeinden für eine regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften Kinder im Volksschulalter besorgt sind. Die Kosten der Untersuchung, welche obligatorisch ist, werden von den Gemeinden getra-gen. An die Behandlungskosten leisten die Gemeinden einen Beitrag, der nach der Leis-tungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge abgestuft ist. Die dazugehörige Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege führt diese Bestimmung aus.

2.Jährliche Untersuchung

Die jährlichen Kontrolluntersuchungen bei Schulkindern werden durch die Gemeinde getra-gen. Einzelne Gemeinden dehnen diese Übernahme auch auf vorschulpflichtige Kinder so-wie auf nicht mehr schulpflichtige Jugendliche bis Erreichen der Mündigkeit aus (vgl. § 51 Abs. 1 GesG). Dies ist in der jeweiligen Gemeindeordnung oder in entsprechenden gemein-deinternen Reglementen geregelt. Die Untersuchung wird durch Schulzahnkliniken oder durch die Schule bestimmte private Zahnärzte durchgeführt. Untersuchungen, welche nicht durch diese Organe durchgeführt werden, werden nicht von der Gemeinde übernommen. Da die Untersuchung für alle Kinder obligatorisch ist und damit auch Kinder aus einkom-mensschwachen oder bedürftigen Familien Zugang zur zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchen haben, besteht grundsätzlich kein Raum für die Kostenübernahme zusätzlicher Untersu-chungen bei privaten Zahnärzten.

3.Zahnärztliche Behandlungen

Ergibt sich aus der jährlichen Untersuchung ein Behandlungsbedarf, so kann die Behandlung ebenfalls durch die Schulzahnklinik (oder den/die dafür bestimmten Zahnarzt/Zahnärztin) er-folgen. Die (Schul-) Gemeinde übernimmt einen angemessenen Anteil der Behandlungskos-

ten. Sie stützt sich dabei auf das steuerbare Einkommen der Eltern. Der für die Eltern verbleibende Anteil der Rechnung wird bei Bedürftigkeit der Familie durch die Sozialhilfe getragen (SKOS-Richtlinien B 4.2 Zahnarztkosten). Kindern aus Familien, die Sozialhilfe beziehen, ist es zuzumuten, die Dienstleistungen der Schulzahnklinik (bzw. der entsprechenden bestimmten Zahnärzte/-innen) zu nützen. Kosten-gutsprachegesuche für Behandlungen bei privaten Zahnärzten können abgelehnt werden, und die Eltern können auf das Angebot der Schulzahnklinik (bzw. des/der von der Gemeinde beauftragen Zahnarztes/Zahnärztin) verwiesen werden.

4.Kieferorthopädische Behandlungen

Besteht die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung, so sind folgende Schwe-regrade zu unterscheiden:

  • Grad 4 – Behandlung zwingend: strukturschädigende / potentiell strukturschädigende Abläufe und Zustände.
  • Grad 3 – Behandlung notwendig: Fehlerhafte Entwicklungen, die im weiteren Verlauf in eine schwerwiegende Abweichung weisen oder Zustände, die langfristig die Stabilität und Funktion des Zahn- und Kau-Systems gefährden.
  • Grad 2 – Behandlung wünschenswert: Zustände, die nicht optimal sind, jedoch Struktu-ren, Stabilität und Funktionsmuster des Zahn- und Kau-Systems kaum / nicht wesentlich gefährden.
  • Grad 1 – Behandlung kann erwogen werden: Die Abweichungen liegen an der Grenze der mittleren Streubreite; aus zahnärztlicher Sicht besteht kein Behandlungsbedarf. Bei Schweregrad 3 und 4 ist eine Kostengutsprache durch die Sozialhilfe angezeigt, bei Schweregrad 1 und 2 besteht keine medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung und die Übernahme durch die Sozialhilfe ist nicht angezeigt. Bei einer Überweisung von der Schulzahnklinik an einen externen Spezialisten wird der übli-che Gemeindebeitrag (siehe oben Ziffer 1) an die Behandlungskosten ausgerichtet.

5.Weiteres

Des Weiteren gelten dieselben Bestimmungen wie bei Zahnbehandlungen von erwachsenen Personen, siehe dazu Kapitel 7.3.04. Zu Kostengutsprachen und Rechnungsstellung siehe Kapitel 10.1.02.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Empfehlungen der Kantonszahnärzte: Kieferorthopädie / Zahnstellungskorrekturen (Kinder) Empfehlungen der Kantonszahnärzte: Kinderzahnmedizin

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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