Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei Selbständigerwerbenden

Kapitelnr.
6.2.04.
Publikationsdatum
6. Januar 2019
Kapitel
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
Unterkapitel
6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7.1

Erläuterungen

1.Wann ist jemand selbständig erwerbend?

1.1. Definition von selbständiger Erwerbstätigkeit In Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG, SR 831.10) wird die Selbständigkeit folgendermassen definiert: Ein-kommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Tätigkeit geleistete Arbeit ist, d.h. wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegen-leistung abgegolten wird (vgl. BGE 115 V 170 f. E. 9a). 1.2. Personengruppe Als Selbständigerwerbende gelten Inhaber einer Einzelfirma und Gesellschafter einer Einfa-chen Gesellschaft sowie Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft. Aus-serdem können nach den Regeln für die Unterstützung Selbständigerwerbender auch Per-sonen unterstützt werden, die zwar bei einer Gesellschaft angestellt sind, diese aber voll-ständig beherrschen. Weiter gehören in der Regel auch Bauern zu den Selbständigerwer-benden.

2.Selbständige Erwerbstätigkeit in der Sozialhilfe

2.1. Allgemeines Grundsätzlich sind Selbständigerwerbende eigenverantwortlich und müssen das damit ver-bundene Geschäftsrisiko selbst tragen. Da im Sozialhilferecht nicht zwischen einzelnen Kli-entengruppen unterschieden wird, gelten auch für Selbständigerwerbende die allgemeinen Bestimmungen über die wirtschaftliche Hilfe sowie die SKOS-Richtlinien. Auch sie müssen nach Möglichkeit alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu be-streiten und keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen zu müssen. Die Unterstützung von

Selbständigerwerbenden darf jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Es sollen deshalb aus Mitteln der Sozialhilfe auch keine Geschäftsschulden übernommen werden. 2.2. Befristete Unterstützung Selbständigerwerbende werden in der Regel lediglich überbrückend unterstützt und die Un-terstützung ist an verschiedene Rahmenbedingungen gebunden. Die spezielle Situation von Selbständigerwerbenden hat deshalb auch Auswirkungen auf die Sachverhaltsabklärung durch die Sozialbehörde. Voraussetzung für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe ist ausserdem die Bereitschaft, innert nützlicher Frist eine fachliche Überprüfung des Geschäfts vornehmen zu lassen (siehe unten Ziffer 2). Solange der Betrieb weitergeführt und gleichzeitig wirtschaftliche Hilfe bezogen wird, sind klare Anforderungen an die Betriebsführung und Kostenstruktur zu definieren und Ziele zur Rentabilitätssteigerung festzulegen. Diese müssen regelmässig überprüft werden. Dies auch im Zusammenhang mit der Festlegung bzw. Überprüfung der Höhe der wirtschaftlichen Hilfe. Weiter soll eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, welche mindestens fol-gende Punkte regelt:

  • Frist für das Beibringen der notwendigen Unterlagen
  • Frist für die fachliche Überprüfung
  • Zeitdauer (in der Regel auf sechs Monate befristet) Achtung: Die Auflage, wonach sich aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zu einem be-stimmten Zeitpunkt ein existenzsicherndes Einkommen ergeben müsse, ist grundsätzlich zu-lässig. Sie bildet aber bei einem Misserfolg keine Grundlage dafür, unmittelbar nach diesem Zeitpunkt die Leistungen zu kürzen. Vielmehr ist dann zunächst eine Frist zur Liquidation des Betriebs anzusetzen und die betroffene Person aufzufordern, eine neue Stelle zu suchen. 2.3. Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse Bei Selbständigerwerbenden ist die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse oftmals um-fangreicher und anspruchsvoller. Einerseits verfügen sie über keinen Lohnausweis, weshalb ihr (erzielbares) Einkommen aufgrund von Buchhaltungs- bzw. Steuerunterlagen und even-tuell anhand von branchenüblichen Erfahrungswerten festzustellen ist. Häufig gestaltet sich im Moment der Antragsstellung die Situation als noch unklar. Ist aber die aktuelle Bedürftig-keit zumindest glaubhaft dargelegt und sprechen die bereits vorhandenen Unterlagen für das Vorliegen einer Notlage, ist die Unterstützung aufzunehmen. Über die (definitive) Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe kann erst nach einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und einer genauen Kenntnis der Verhältnisse entschieden werden. Dabei sollten die Buchhaltung (wo eine solche besteht bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist) und die übrigen Angaben kritisch beurteilt werden. Zudem sind Geschäftsunkosten und per-sönliche Auslagen klar voneinander abzugrenzen. Weigert sich die gesuchstellende Person

trotz Mahnung und Androhung der Konsequenzen, Einblick in ihre Unterlagen zu geben oder ausreichend Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, kann der Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft, das Gesuch also nicht behandelt und keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet werden (dazu siehe Kapitel 14.3.03).

3.Frage der Fortführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

3.1. Voraussetzungen für die Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit Bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich unterschieden wer-den zwischen dem Ziel der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und dem Ziel der Erhaltung einer Tagesstruktur. Sozialhilfebeziehende sollen eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann wei-terführen, wenn

  • der Betrieb nicht überschuldet ist und aus den Einnahmen mindestens die Geschäftsun-kosten (inkl. nötige Rückstellungen) finanziert werden können
  • oder falls der Betrieb zwar nicht (vollständig) selbsttragend ist, diese Arbeit für sie aber sehr wichtig ist und lediglich ein verhältnismässig geringer, künftig noch reduzierbarer Fehlbetrag verbleibt
  • und sofern zudem nicht damit zu rechnen ist, dass sie in absehbarer Zeit eine (zumutba-re) Stelle finden, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum (besser) deckt. Andernfalls muss das Geschäft liquidiert werden und es muss eine geeignete Alternative bzw. eine unselbständige Erwerbstätigkeit gesucht werden. Dies kann auch mit entspre-chenden Auflagen verlangt werden. Dies unter Gewährung einer angemessenen Frist, um die Geschäftsaufgabe zu regeln. Ein allfälliger Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts muss normalerweise für den Lebensun-terhalt verwendet werden. 3.2. Unterlagen zur Rentabilitätsprüfung Um zu untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb rentabel ist, ist anhand von Unterlagen wie
  • Bilanz und Erfolgsrechnung
  • Inventar
  • Schulden
  • offene Rechnungen
  • aktuelle und vergangene Aufträge bzw. Bestellungen abzuklären,
  • wie das Geschäftsergebnis (Ertrag abzüglich Aufwand) sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben,
  • wie die aktuelle Lage ist und
  • wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Unter Umständen können auch Auskünfte von Banken (insbesondere über die Kreditwürdigkeit) oder Bran-chenverbänden hilfreich sein. Beruht die selbständige Tätigkeit auf einer soliden Grundlage und lässt sich das Betriebser-gebnis mit einfachen Massnahmen verbessern, so kann die Sozialbehörde, wo dies ange-zeigt ist, geeignete Fachleute vermitteln. So wäre es zum Beispiel denkbar, dass im Rahmen von Freiwilligenarbeit gut qualifizierte Pensionierte die betroffene Person in betriebswirt-schaftlicher Hinsicht beraten oder begleiten könnten. Die Finanzierung einer professionellen Begleitung kann auch als situationsbedingte Leistung bewilligt werden. Die Unterstützung darf in diesen Fällen mit einer entsprechenden Auflage (vgl. dazu Kapitel 14.1.01) verbunden werden. 3.3. Beizug von Sachverständigen Da eine korrekte Einschätzung der aktuellen Geschäftslage und des zu erwartenden künfti-gen Geschäftsgangs betriebswirtschaftliches Fachwissen erfordert, ist der Beizug von Sach-verständigen empfehlenswert. In SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7, wird als Beispiel Adlatus, ein gesamtschweizerisches Netzwerk erfahrener Führungskräfte und Fachspezialisten, genannt. Daraus entstehende Kosten sind dem individuellen Unterstützungsbudget zu belasten. Sie sind weiterverrechenbar und staatsbeitragsberechtigt.

4.Berücksichtigung des Geschäftsvermögens

Vermögensbestandteile betroffenen Person, die (in vernünftigem Umfang) in das Geschäft investiert sind und welche zur Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, gelten als nicht realisierbar im Sinne von § 20 SHG. Die Unterstützung der betroffenen Person kann von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung abhängig gemacht werden (vgl. dazu Kapitel 9.2.02).

5.Selbständigerwerbende aus dem Landwirtschaftsbereich

Es gibt verschiedene Dienstleistungsanbieter, welche die Sozialbehörden dabei unterstützen können, die wirtschaftliche Situation eines Landwirtschaftsbetriebs zu beurteilen. Der Zür-cher Bauernverband führt beispielsweise einen betriebswirtschaftlichen Beratungsdienst. Weiter bietet die Agridea, Lindau, die Erstellung von Gutachten an. Im Übrigen ist bezüglich der Spezialitäten bei der Unterstützung von Bauern auf SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7.1 zu verweisen. Ein von der SKOS zur Verfügung gestelltes Berechnungsformular findet sich in der Anlage.

Rechtsprechung

VB.2015.00787: Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tä-tigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (E. 2.2). Die Tätig-keit des Beschwerdeführers wirft zwar ein Einkommen ab, reicht aber bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Deckung der Lebenshaltungskosten seiner Familie aus. Umstände, wel-che zu einer baldigen und nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation führen könn-ten sind nicht ersichtlich. Auch legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern die selbständige Erwerbstätigkeit für ihn zur sozialen Integration unerlässlich ist. Soweit der Beschwerdeführer mit der Anordnung der Beschwerdegegnerin aufgefordert wird, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, handelt es sich deshalb um eine Auflage, die für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden ist (E. 4.1). Unzulässig ist allerdings, die wirt-schaftliche Unterstützung bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit ohne Weiteres, insbe-sondere auch ohne vorausgegangene Kürzungsandrohung, einzustellen. Insoweit erweist sich die Anordnung der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig (E. 4.2). Ansetzen einer neuen angemessenen Frist zur Erfüllung der Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben (E. 4.3). VB.2005.00520: Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdegegner sei Miteigentümer zweier Firmen, nämlich der C AG und der D GmbH. Für seine Tätigkeit beziehe er von der C AG ei-nen Lohn in der Höhe von Fr. 3'314.--; obwohl der Beschwerdegegner Lohnbezüger sei, sei bei der gegebenen Sachlage de facto von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszuge-hen. Eine solche Tätigkeit könne unterstützt werden, wenn sie langfristig Erfolg verspreche und die Fürsorgeabhängigkeit beende. Die Beschwerdeführerin habe deshalb eine fachliche Überprüfung der Tätigkeit des Beschwerdegegners durch die Fach- und Beratungsstelle für Selbständigerwerbende "E" veranlasst. Deren Bericht halte fest, der Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners könne zugestimmt werden, da er mit einem attraktiven Angebot in einer Marktnische mit erheblichem Wachstumspotential tätig sei und er bereits für einige renom-mierte Unternehmen Aufträge habe ausführen können. Anderseits komme die Beratungsstel-le zum Schluss, aufgrund der Betriebsprüfung bzw. des aktuellen Finanzstatus müsse keine Sozialhilfe an den Beschwerdegegner und seine Familie ausgerichtet werden. Der Bezirksrat erwog weiter, aufgrund der vom Beschwerdegegner eingereichten Berechnungen und Zah-len lasse sich dieser Schluss der Beratungsstelle jedoch nicht nachvollziehen. Einerseits würden die beiden vom Beschwerdegegner betriebenen Gesellschaften per 30. September 2004 zusammen einen Betriebsverlust von rund Fr. 65'000.-- ausweisen (die C AG wies per 30. September 2004 einen Betriebsverlust von Fr. 71'307.22 aus, die D GmbH wies per 30. September 2004 einen Betriebsgewinn von Fr. 6'331.91 aus). Anderseits seien die liqui-den Mittel wohl anders einzuschätzen, als dies im Bericht der Beratungsstelle geschehen sei. Die Finanzlage der beiden Firmen habe es daher nicht zugelassen, dass der Beschwer-degegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung mehr Lohn hätte beziehen können. Sein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe sei daher ausgewiesen. Für die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Beschwerdegegner und seine drei Kin-der ist das Folgende zu berücksichtigen: Wie der Bezirksrat in seiner Erwägung 3.5 zutref-

fend ausgeführt hat, hängt die wirtschaftliche Hilfe vom Geschäftsgang ab. Ebenfalls hat der Bezirksrat zutreffend ausgeführt, sollten die Gesellschaften des Beschwerdegegners heute immer noch nicht genügend rentabel sein, sodass der Beschwerdegegner genügend Lohn für seinen Lebensunterhalt beziehen kann, stehe es der Beschwerdeführerin frei, den Be-schwerdegegner anzuweisen, sich innert einer angemessenen Frist eine andere, ausrei-chend entlöhnte Arbeit zu suchen. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2). VB.2005.00164: Rechtsgrundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allge-meinen und zur Mitwirkungspflicht im Besonderen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat der Sozialbehörde bereits verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Nachdem in einem vorangegangen Rekursverfahren die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend geklärt seien, durfte der Beschwerde-führer davon ausgehen, dass die eingereichten Unterlagen ausreichend seien. Die "Hilfs-buchhaltung" des als Künstler tätigen Beschwerdeführers (nicht buchführungspflichtig) ge-nügt. Es ist unverhältnismässig, eine weiter gehende "ordentliche Buchhaltung" zu verlan-gen. Die Sozialbehörde hat die finanzielle Situation anderweitig zu klären (konkret bezeich-nete Unterlagen; Ermittlung des Einkommens der Ehefrau; Befragung des Mäzens; Prüfung, ob künftig Weisungen nötig) (E. 2.2). VB.2003.00414: Selbständigerwerbende erhalten für ihre Tätigkeit nur Hilfe, falls sie erfolgs-versprechend ist (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Sozi-alhilfebehörde für seine viel zu hohen Büromieten aufkommt (E. 4.1). VB.2003.00191, E.2.c: Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Wirt-schaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, wobei Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterscheiden. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbständigerwerbende unterstützt. Dabei gilt es allerdings zu vermei-den, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden Er-werbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von Selbständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit verspre-chen (Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, ZeSo 1997, S. 129 ff.). VB.2003.00127: Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe im Allgemeinen und für die Unterstützung selbständig Erwerbender im Besonderen (E. 3c). Die Regeln für selbständig Erwerbende sind sinngemäss auch auf Personen anwendbar, die von einer Gesellschaft angestellt sind, diese aber vollständig beherrschen (E. 3 f am Anfang). Die Erfolgsaussichten einer vom Be-schwerdeführer gegründeten und geleiteten Aktiengesellschaft im Bereich der Finanzdienst-leistungen sind skeptisch zu beurteilen (E. 3d). Ein für die Prüfung dieser Frage vom Be-schwerdeführer erstellter und extern beurteilter "Business Plan" lag im vorinstanzlichen Ver-fahren nicht bei den Akten; der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ist dadurch verletzt worden. Gleichwohl keine Rückweisung, weil die Beurteilung der Vorinstanz auch ohne die-sen "Business Plan" richtigerweise davon ausgegangen ist, dass die Aktiengesellschaft kei-

ne geschäftlichen Aktivitäten entfaltet hat und über keine finanziellen Mittel verfügt, die für eine Betriebsaufnahme nötig wären (E. 3e). Der Bezirksrat hat die Übernahme der Betriebs-kosten für die Aktiengesellschaft zu Recht verweigert (E. 3 f am Ende). VB.2003.00042: Zweck der Unterstützung einer selbständig erwerbenden Person (E. 3a). Die Auflage, wonach sich aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein existenzsicherndes Einkommen ergeben müsse, ist unter den konkreten Um-ständen zulässig. Sie bildet aber bei einem Misserfolg keine Grundlage dafür, unmittelbar nach diesem Zeitpunkt die Leistungen zu kürzen. Vielmehr ist zunächst eine Frist zur Liqui-dation des Betriebs anzusetzen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, eine neue Stelle zu suchen (E. 3c). VB.2000.00259: Kosten einer Betriebsberatung für Selbständigerwerbende stellen grund-sätzlich rückforderbare Sozialhilfeleistungen dar (E. 4b).

Praxishilfen

Merkmale der verschiedenen Kategorien von Selbständigerwerbenden: Inhaber Einzelfirma

Grundsätzlich sind dies alle bei der Sozialversicherungsanstalt SVA (AHV) als selbständig gemeldeten Einzelpersonen, die auf eigene Kosten und Verantwortung ohne Weisungsge-bundenheit ein Geschäft führen. Ist jemand, der ein Einkommen erzielt und die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt, (noch) nicht bei der SVA angemeldet, ist er als Selbständigerwer-bender zu unterstützen. Ausserdem muss er aufgefordert werden, sich bei der SVA als Selb-ständigerwerbender anzumelden. Beispiele:

  • Arzt mit eigener Praxis
  • Coiffeur mit eigenem Geschäft
  • Prostituierte
  • Lastwagenchauffeur mit eigenem Lastwagen, der für diverse Unternehmen tätig ist
  • Taxifahrer mit eigenem Auto, der frei über seine Arbeitszeit bestimmten kann.

Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft

Nach Art. 530 ff. des Obligationenrechts (OR) ist eine einfache Gesellschaft die vertrags-mässige Verbindung von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln. Führen also zwei oder mehrere Personen zusammen gleichberechtigt ein Geschäft, ist keine dieser Personen dort mit einem Arbeitsvertrag angestellt und handelt es sich um keine ande-re Gesellschaftsform wie z.B. eine GmbH, handelt es sich bei den Gesellschaftern um Selb-

ständigerwerbende. Beispiel: Zwei Brüder führen zusammen ein Malergeschäft, haben dafür ein Lager gemietet und zwei Autos geleast.

Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehr natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zweck vereinigen, unter einem gemeinsamen Firmen ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein ande-res nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Der Betrieb muss im Handels-register eingetragen sein. Das Einkommen von Kollektivgesellschaftern gehört ausdrücklich zum Einkommen aus selb-ständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 9 AHVG), weshalb die Gesellschafter einer Kollektivge-sellschaft, welche aus dem Betrieb dieser Gesellschaft Einnahmen erzielen, als Selbständige zu unterstützen sind. Im Firmennamen einer Kollektivgesellschaft müssen entweder alle Gesellschafter namentlich erwähnt sein oder aber es muss mindestens ein Gesellschafter namentlich mit einem auf das Gesellschaftsverhältnis deutenden Zusatz aufgeführt sein. Beispiele:

  • Gebrüder Meier
  • Meier & Müller
  • Meier & Co.
  • Malerarbeiten Max Meier & Co.

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere Personen zum Zweck vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmänni-scher Art geführtes Gewerbe unter einem gemeinsamen Firmennamen zu betreiben. Min-destens ein Mitglied der Kommanditgesellschaft haftet unbeschränkt, während die übrigen Mitglieder als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlagen haf-ten (vgl. Art. 594 ff. OR). Das Einkommen von allen Kommanditgesellschaftern gehört ausdrücklich zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 9 AHVG), weshalb die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, welche aus dem Betrieb dieser Gesellschaft Einnahmen (versuchen zu) erzielen, als Selbständige zu unterstützen sind. Im Firmennamen dürfen nur die unbeschränkt haftenden Personen namentlich erwähnt wer-den und es muss mit einem Zusatz das Gesellschaftsverhältnis angedeutet werden.

Anlage: SKOS-Berechnungsblatt für die Unterstützung von Bauern.

Anhänge

- Berechnungsblatt Landwirtschaft der SKOS

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