Nothilfe

Kapitelnr.
5.3.03.
Publikationsdatum
4. März 2021
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.3. Arten der materiellen Unterstützung

Rechtsgrundlagen

Art. 12 BV Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31

Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothil-feverordnung), LS 851.14

SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5

Erläuterungen

1.Definition Nothilfe

Gemäss Art. 12 BV besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht gilt auch für ausländi-sche Staatsangehörige, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Die Ursachen der Notlage sind unerheblich. Nothilfe gewährleistet Obdach, Nahrung, Kleidung und die medizinische Notfallversorgung. Auf eine darüberhinausgehende Hilfe besteht kein Anspruch. Auslände-rinnen und Ausländer, welche über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügen oder von Bundesrechts wegen lediglich Anspruch auf Nothilfe haben (vgl. Art. 82 Abs. 2 AsylG), fallen unter § 5c SHG bzw. unter die Nothilfeverordnung.

2.Personenkreis

Bei der Unterstützung von Personen gemäss Nothilfeverordnung sind folgende Personen-gruppen zu unterscheiden: 2.1. Rechtskräftig weggewiesene Personen aus dem Asylbereich: Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist ange-setzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Sie ha-ben lediglich Anspruch auf Nothilfe, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Ebenfalls nur Anspruch auf Nothilfe haben Personen aus dem Asylbereich während der Dauer eines aus-serordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch; Art. 82 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.

2.2. Übrige Ausländerinnen und Ausländer ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz:

  • Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne hängiges Gesuch um Aufenthaltsbewil-ligung,
  • Personen mit rechtskräftig abgelehntem Gesuch und abgelaufener Ausreisefrist,
  • Personen, deren Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hängig ist, die aber den Entscheid im Ausland abwarten müssen.

3.Verfahren

3.1. Personen aus dem Asylbereich a. Ausrichtung der Nothilfe durch das Kantonale Sozialamt Wer Nothilfe beansprucht, muss gemäss Nothilfeverordnung persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und überweist sie an das Kan-tonale Sozialamt, wenn

  • kein anderer Kanton für den Vollzug einer gegen die Person verfügten Wegweisung zu-ständig ist und
  • keine weiteren ausländer- oder strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen sind. Das Kantonale Sozialamt prüft dann die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer für die Ausrichtung von Nothilfe vorgesehenen, kantona-len Unterkunft zu. In dringenden Fällen können das Migrationsamt oder die Kantonspolizei eine Person direkt in einer Unterkunft der Nothilfe unterbringen. Das Kantonale Sozialamt ist umgehend zu informieren (§ 4 Nothilfeverordnung). b. Ausrichtung der Nothilfe durch die Gemeinde Hat das Kantonale Sozialamt eine Nothilfe beziehende Person aus dem Asylbereich einer Gemeinde zugewiesen, ist diese für die Ausrichtung der Nothilfe zuständig. Das Kantonale Sozialamt richtet der Gemeinde für die Unterstützung und Unterbringung eine Pauschale aus. Die Höhe der Pauschale wird von der Sicherheitsdirektion in Anlehnung an die Bundes-pauschale in der Asylfürsorge festgelegt (zur Abrechnung vgl. Leitfaden für das Erstellen von Quartalsabrechnungen für Personen im offenen Verfahren (Asyl), Personen mit einer vorläu-figen Aufnahme (VA-Asyl) und Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfe), Stand Juni 2018). 3.2. Übrige Ausländer/-innen ohne Aufenthaltsberechtigung Ersucht eine solche Person um Hilfe bei der Gemeinde oder bezieht sie bereits während des vorangegangenen Bewilligungsverfahrens Sozialhilfe, gilt folgendes Verfahren:
  • Mittels Formular X (abrufbar unter Sozialhilfe / Gemeindeformular) ist eine Anfrage an das Kantonale Sozialamt, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, zu richten (Fax 043 259 51 58). Vor Beantwortung dieser Anfrage darf keine Nothilfe geleistet werden. Die Anfrage enthält Angaben zur Person, zur Wohn- und Familiensituation, zu den finanziellen Ver-hältnissen und zur (verhinderten) Ausreise.
  • Das Kantonale Sozialamt prüft die Angaben und entscheidet, ob die betroffene Person in die kantonalen Nothilfestrukturen überführt werden kann.
  • Ist der Verbleib einer Person oder Familie in der Gemeinde aufgrund besonderer Um-stände gerechtfertigt, so wird dies der anfragenden Gemeinde durch das Kantonale So-zialamt, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, mitgeteilt. Ebenso wird das Migrationsamt ent-sprechend informiert. In diesem Fall richtet die Gemeinde im Auftrag des Kantonalen Sozialamts Nothilfe gemäss § 5c SHG aus. Zusätzliche zu den bereits bewilligten not-wendigen Kosten müssen – ausser bei zeitlicher Dringlichkeit – vorgängig mit der Abtei-lung Öffentliche Sozialhilfe abgesprochen werden. Integrationsmassnahmen werden durch den Kanton nicht finanziert.
  • Die Abrechnung der vom Kanton bewilligten Nothilfe erfolgt mit der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe mittels separaten Formulars (siehe Formular Y, Einzelfallrechnung, sowie Formular Z, Gesamtrechnung, abrufbar auf der Website des Kantonalen Sozialamts / Öf-fentliche Sozialhilfe / Formulare und Merkblätter / Anfrage und Weiterverrechnung von Nothilfefällen nach § 5c SHG). Die Abrechnungen sind quartalsweise zu erstellen und innert 30 Tagen nach Quartalsende einzureichen (zu den Verbuchungsgrundsätzen vgl. Kapitel 18.1.03). Die Kosten für die obligatorische Grundversicherung werden nicht mit dem Kantonalen Sozi-alamt abgerechnet, sondern mit der Gesundheitsdirektion. Bei Personen, die direkt durch das Kantonale Sozialamt unterstützt werden, regelt der Kanton die Krankenkassenangele-genheiten selber.

Kosten für die freiwillige Rückkehr

Eine freiwillige Ausreise ist einer Ausschaffung durch das Migrationsamt nicht nur aus Kos-tengründen vorzuziehen. Möchte eine Person die Heimreise antreten, können durch die un-terstützende Gemeinde in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (Passgebühren, Rück-reisetickets etc.) finanziert und dem Kanton in Rechnung gestellt werden. Benötigt die Per-son zusätzliche Unterstützung, so kann sie an die Rückkehrberatung der Abteilung Asylko-ordination des Kantonalen Sozialamts (Kapitel 2.3.05) verwiesen werden. 3.3 Änderungen der Verhältnisse Änderungen im Nothilfefall (z.B. Ausreise, Untertauchen, Haushaltssituation) müssen dem Kantonalen Sozialamt sofort mitgeteilt werden.

4.Abgrenzungsfragen

Ausländerinnen und Ausländer, welche über eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügen, fallen nicht unter die Bestimmungen von § 5c SHG bzw. der Nothilfeverordnung. Sie werden entweder mit ordentlicher Sozialhilfe (Kapitel 5.3.01) unterstützt oder haben ei-nen direkt aus der Bundesverfassung und dem ZUG abgeleiteten Anspruch auf Notfallhilfe (vgl. Kapitel 5.3.02).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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