Notfallhilfe

Kapitelnr.
5.3.02.
Publikationsdatum
20. März 2015
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.3. Arten der materiellen Unterstützung

Rechtsgrundlagen

Art. 2 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA), SR 0.142.112.681 Art. 20 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31 Art. 13 ZUG Art. 20 Abs. 2 ZUG Art. 21 ZUG Art. 1 BSDA Art. 2 BSDA Art. 25 Abs. 2 VSDA Art. 27 Abs. 2 VSDA § 5e SHG § 33 SHG § 21 SHV § 36 Abs. 2 SHV

Erläuterungen

1.Definition «Notfall»

Ein Notfall liegt nur dann vor, wenn jemand sachlich und zeitlich dringender Hilfe bedarf. Nur solange eine solche Notlage andauert, darf von einem Notfall ausgegangen werden. Ein solcher kann z.B. bei einer schweren Erkrankung oder einem Unfall oder beim Verlust aller Geldmittel eintreten.

2.Anspruchsberechtigte

Notfallhilfe kann gegenüber verschiedenen Anspruchsgruppen in Anwendung unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen gewährt werden. Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Notfalls, der sachlich und zeitlich dringend ist.

2.1. Notfallhilfe an Personen mit gewöhnlichem Wohn- oder Aufenthaltsorts in der Schweiz Gerät eine Person ausserhalb ihres Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts in der Schweiz in eine Notlage, muss ihr am aktuellen Aufenthaltsort die notwendige Hilfe gewährt werden. Es handelt sich hierbei um

  • Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ZUG in Verbindung mit § 33 SHG; zur Unterstützungszuständigkeit vgl. Kapitel 3.1.02 Ziffer 4)
  • Ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsberechtigung und Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz, die nicht gemäss § 5e SHG (siehe unten Ziffer 2.2) vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe ausgeschlossen sind (Art. 20 Abs. 2 ZUG in Verbindung mit Art. 13 ZUG, Art. 21 ZUG und § 33 SHG; zur Unterstützungszuständigkeit vgl. Kapitel 3.1.03, Ziffer 4).
  • Drittstaatenangehörige, welche sich (ohne Unterstützungswohnsitz) ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten und die nicht innert Frist um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung des Aufenthaltskantons ersucht haben oder deren Bewilligung im neuen Kanton definitiv abgelehnt worden ist. Solche Personen müssen nur im Bewilligungskanton ordentlich unterstützt werden. Im Aufenthaltskanton kann lediglich eine beschränkte Notfallunterstützung beansprucht werden (zur Unterstützungszuständigkeit vgl. Kapitel 3.1.03, Ziffer 4). 2.2. Notfallhilfe an Personen, die gemäss § 5e SHG vom Bezug der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen sind Gestützt auf § 5e SHG sind Personen von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen, die zwar über eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, aber über kein längerfristiges Bleiberecht verfügen (zur Unterstützungszuständigkeit vgl. Kapitel 3.1.03, Ziffer 5). Es handelt sich gemäss § 5e Abs. 1 SHG um a. Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland b. Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L (ohne EU/EFTA-Angehörige mit Kurzaufenthaltsbewilligung für ein befristetes, unterjähriges Arbeitsverhältnis, siehe unten) c. Arbeitssuchende EU-/EFTA-Angehörige (Kurzaufenthaltsbewilligung L zwecks Stellensuche). Nicht vom Sozialhilfeausschluss betroffen sind Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L für ein befristetes, unterjähriges Arbeitsverhältnis, die unter das Personenfreizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU und den EFTA-Staaten fallen. Sie haben - solange sie über eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verfügen - Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Die Bewilligung kann vom Migrationsamt aber widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen

dafür nicht mehr gegeben sind (z.B. bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses). 2.3. Notfallhilfe an Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Ausland fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundes (vgl. Kapitel 3.1.02, Ziffer 6). Gerät eine solche Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz in eine Notlage, besteht Anspruch auf Notfallhilfe.

3.Anspruchsprüfung nicht-medizinische Notfälle

3.1. Allgemeines Häufig ist es nicht möglich, in Notsituationen vollumfänglich zu prüfen, ob jemand tatsächlich über keine oder nicht genügend eigene Mittel verfügt, um die Notlage selber zu beheben. Es reicht daher ein Glaubhaftmachen der aktuellen Notlage. Dies erfolgt soweit möglich unter Beibringung von geeigneten Unterlagen. 3.2. Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz Vgl. oben Ziffer 2.1. Folgende Vorkehrungen sind zu treffen:

  • Die betroffene Person muss einen reduzierten Unterstützungsantrag ausfüllen, in welchem sie die aktuelle Notlage und die Gründe dafür umschreibt und unterschriftlich die Richtigkeit der Angaben bestätigt.
  • Sofern vorhanden müssen Ausweise (Pass, Identitätskarte, Fahrausweise) oder andere Unterlagen, die auf den Namen der betroffenen Person ausgestellt sind (Krankenkassenkarte, Kreditkarten, Einkaufskarten von Warenhäusern etc.) zwecks Überprüfung der Personalien kopiert und zu den Akten gelegt werden.
  • Die Aufenthaltsgemeinde hat bei der Schweizer Wohngemeinde abzuklären, ob die betroffene Person dort tatsächlich wohnt und allenfalls Unterstützungsleistungen bezieht. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Unterstützung zu Bürozeiten erfolgt.
  • Von Personen, die geltend machen, ihre Barschaft sei ihnen gestohlen worden oder sie hätten ihr Portemonnaie verloren, ist eine Verlust- oder Diebstahlanzeige einzufordern. 3.3. Ausländerin bzw. Ausländer gemäss § 5e SHG Vgl. oben Ziffer 2.2 a. Folgende Vorkehrungen sind bei antragstellenden Touristinnen und Touristen zu treffen:
  • Die betroffene Person muss einen reduzierten Unterstützungsantrag ausfüllen, in welchem sie die aktuelle Notlage und die Gründe dafür umschreibt und unterschriftlich die Richtigkeit der Angaben bestätigt.
  • Vorhandene Ausweise (Pass, Identitätskarte, Fahrausweis) und weitere vorhandene Unterlagen, die auf den Namen der betroffenen Person lauten (Krankenkassenkarte, Kreditkarten, Karten von Warenhäusern, Reiseunterlagen etc.) müssen zwecks Überprüfung der Personalien kopiert und zu den Akten gelegt werden.
  • Von Personen, die geltend machen, ihre Barschaft und/oder ihre Reisedokumente seien ihnen gestohlen worden oder sie hätten ihr Portemonnaie verloren, ist eine Verlust- oder Diebstahlanzeige einzufordern. Bei Verlust der Reisedokumente sind die Betroffenen an die für sie zuständige konsularische Vertretung zu verweisen.
  • Personen, die die Übernahme von Rückreisekosten in ihren Wohn- bzw. Aufenthalts- oder Heimatstaat beantragen, müssen darlegen, wie sie in die Schweiz eingereist sind, was ihr Aufenthaltszweck hier war, wo sie gewohnt und wovon sie während ihres Aufenthalts gelebt haben.
  • Es kann bei der Landesvertretung in der Schweiz abgeklärt werden, ob diese an Staatsangehörige in Not Unterstützungsleistungen ausrichtet. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Unterstützung zu Büroöffnungszeiten erfolgt. Ausserdem kann darauf verzichtet werden, wenn bereits bekannt ist, dass der Heimatstaat der betroffenen Person seinen Staatsangehörigen im Ausland keine Unterstützungen zukommen lässt. Es ist in jedem Fall davon abzusehen, ohne vorgängige Rücksprache mit der konsularischen Vertretung die betroffene Person dahin zu verweisen und ihr gar die (einfachen) Fahrkosten auszurichten. Dies käme einer Abschiebung in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton gleich, wenn sich herausstellt, dass keine Unterstützungsleistungen ausgerichtet werden können, wäre die betroffene Person doch gezwungen, am Ort der konsularischen Vertretung erneut um Notfallhilfe zu ersuchen. b. Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L (inkl. Stellensuchende EU-/EFTA): Bei dieser Personengruppe kann davon ausgegangen werden, dass sie weitergehende Angaben zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation machen und insbesondere Belege dazu beibringen können als etwa Touristinnen und Touristen, die sich zu Ferienzwecken hier aufhalten. Namentlich Arbeits- und Mietverträge, Kontoauszüge, Belege über die Finanzierung ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz sollten von dieser Personengruppe eingefordert werden. Dies weil sich diese Personen in der Regel auf einen längeren Aufenthalt in der Schweiz eingerichtet haben. Solche Unterstützungsfälle müssen von der unterstützenden Stelle dem Migrationsamt gemeldet werden (§ 5e Abs. 4 SHG). 3.4. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland Vgl. oben Ziffer 2.3

Folgende Vorkehrungen sind zu treffen:

  • Die betroffene Person muss ein Unterstützungsgesuch für Sozialhilfeleistungen gestützt auf das BSDA stellen.
  • Vorhandene Ausweise (Pass, Identitätskarte, Fahrausweis) und weitere vorhandene Unterlagen, die auf den Namen der betroffenen Person lauten (Krankenkassenkarte, Kreditkarten, Karten von Warenhäusern, Reiseunterlagen etc.) müssen zwecks Überprüfung der Personalien kopiert und zu den Akten gelegt werden.
  • Von Personen, die geltend machen, ihre Barschaft und/oder ihre Reisedokumente seien ihnen gestohlen worden oder sie hätten ihr Portemonnaie verloren, ist eine Verlust- oder Diebstahlanzeige einzufordern.
  • Personen, die die Übernahme von Rückreisekosten in ihren Wohnstaat beantragen, müssen darlegen, wie sie in die Schweiz eingereist sind, was ihr Aufenthaltszweck hier war, wo sie gewohnt und wovon sie während ihres Aufenthalts gelebt haben.
  • Es ist in jedem Fall zu empfehlen, sofort mit der Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA in Kontakt zu treten und abzuklären, ob die betroffene Person bei der Schweizer Vertretung im Wohnstaat immatrikuliert ist.

4.Medizinische Notfälle

4.1. Definition Ein medizinischer Notfall liegt dann vor, wenn sofort Hilfe geleistet werden muss, also mit der Behandlung nicht zugewartet werden kann, bis die Kostensicherung geklärt ist. Ob ein medizinischer Notfall vorliegt, entscheidet abschliessend ein Arzt oder eine Ärztin. 4.2. Subsidiäre Kostengutsprache Für die medizinische Notfallbehandlung wird im Rahmen der sozialhilferechtlichen Notfallhilfe (vgl. oben Ziffer 1) von den zuständigen Sozialhilfestellen grundsätzlich lediglich subsidiäre Kostengutsprache erteilt. Zu den formellen und sachlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache sowie zur Übernahme der nicht einbringlichen Behandlungskosten (vgl. Kapitel 10.2.01).

5.Umfang der Notfallhilfe

5.1. Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz Vgl. oben Ziffer 2.1

Der Umfang der entweder der Zürcher Wohngemeinde oder dem Wohnkanton zu verrechnenden Unterstützung setzt sich zusammen aus

  • den Kosten der notwendigen Hilfe (und damit der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe),
  • der im (ausdrücklichen) Auftrag (bzw. aufgrund einer Gutsprache) des Wohnkantons oder der Wohngemeinde ausgerichteten weiteren Unterstützung,
  • den Kosten der Rückkehr (bzw. Verlegung) in den Wohnkanton oder die Wohngemeinde (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZUG und Art. 23 Abs. 1 ZUG). Zur Weiterverrechnung siehe Kapitel 18.2.01 Ziffer 2 (Weiterverrechnung nach ZUG) und Kapitel 18.3.02 (Weiterverrechnung nach SHG). 5.2. Ausländerin bzw. Ausländer gemäss § 5e Abs. 1 SHG Vgl. oben Ziffer 2.2 Die Notfallhilfe umfasst:
  • die Kosten der notwendigen Hilfe (und damit der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe),
  • die Kosten der Rückkehr (bzw. Verlegung) in den Wohn- bzw. Aufenthalts- oder Heimatstaat. Unter die notwendigen Rückreisekosten fallen auch, soweit dies nötig ist, medizinische Transportkosten oder die Kosten für die Begleitung der betroffenen Person auf der Rückreise durch medizinisches Fachpersonal. Hier ist zu beachten, dass die Sozialhilfeorgane nur für die Organisation und Finanzierung der freiwilligen Rückkehr zuständig zeichnen können. Für die zwangsweise Ausschaffung sind abschliessend die Migrationsbehörden zuständig. Leistet die Zürcher Aufenthaltsgemeinde Notfallhilfe, kann sie diese in Anwendung von § 44 Abs. 2 SHG dem Kanton weiterverrechnen (vgl. dazu Kapitel 18.3.01 und Kapitel 18.3.03) 5.3. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland Vgl. oben Ziffer 2.3 Der Umfang der Notfallhilfe richtet sich gemäss Art. 25 Abs. 2 VSDA nach dem im Aufenthaltskanton geltenden Recht. Sie umfasst damit
  • die Kosten der notwendigen Hilfe (und damit der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe und
  • allenfalls die Finanzierung der Rückreise in den Wohnstaat. Allerdings ist vorgängig immer mit dem SAS abzuklären, ob die Rückreisekosten vom Bund übernommen werden (vgl. dazu Kapitel 18.4.01).

Zur Weiterverrechnung der ausgerichteten Notfallhilfe siehe Kapitel 18.4.01, Ziffer 2.

6.Dauer der Notfallhilfe

6.1. Grundsatz Ist die an einem anderen Ort wohnende bedürftige Person zwar (weiterhin) hilfebedürftig, handelt es sich aber um keinen Notfall (mehr), so hat sie am Aufenthaltsort keinen (weiteren) Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Über die Behebung eines Notfalls hinausgehende Hilfen können grundsätzlich nicht weiterverrechnet werden. 6.2. Ausnahmen a. Ausländerinnen und Ausländer, die unter § 5e SHG fallen (vgl. oben Ziffer 2.2, Buchstabe c): In Ausnahmefällen, insbesondere zur kurzfristigen Überbrückung einer Notlage, kann die zuständige Sozialbehörde gestützt auf § 5e Abs. 3 SHG eine über die Notfallhilfe hinausgehende Hilfe gewähren. Die Ausnahme ist zu begründen. b. Schweizerinnen und Schweizer sowie zur Anwesenheit berechtigte ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz: Bei diesen Personengruppen besteht vor allem dann die Möglichkeit, über die Behebung des Notfalls hinausgehende Hilfen zu leisten, wenn die Aufenthaltsgemeinde bereit ist, die bedürftige Person vorderhand weiter zu betreuen und dafür (im Voraus) vom Wohnkanton oder vom Bund (via Kantonales Sozialamt, wenn die Hilfeleistung nicht direkt mit der ausserkantonalen Wohngemeinde oder dem Bund abgerechnet wird) oder von der Zürcher Wohngemeinde (direkt) Kostengutsprache beantragt und auch ausdrücklich erhalten hat. Ohne eine solche Kostengutsprache bzw. ohne einen entsprechenden Auftrag läuft die Aufenthaltsgemeinde Gefahr, dass die Auslagen nicht weiterverrechnet werden können.

7.Abgrenzungsfragen bei ausländischen Staatsangehörigen

Personen, die zwar keinen Unterstützungswohnsitz mehr haben, welche aber gleichwohl noch über eine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsregelung verfügen oder deren Jahresaufenthaltsbewilligung abgelaufen ist, ohne dass sie eine Aufforderung zur Regelung der fremdenpolizeilichen Verhältnisse bzw. eine vom Migrationsamt angesetzte Ausreisefrist missachtet haben, sind ordentlich zu unterstützen (vgl. dazu Kapitel 5.3.01) und dürfen nicht zur Rückkehr veranlasst werden. Dies zunächst deshalb, weil Art. 21 ZUG bzw. § 5e SHG nur auf Personen ohne längerfristiges Bleiberecht zugeschnitten ist. Lediglich bei solchen Ausländerinnen und Ausländern rechtfertigt es sich, ihnen bloss eine beschränkte Notfallunterstützung zukommen zu lassen und für ihre Rückkehr in den Wohn- oder

Heimatstaat zu sorgen. Personen aus dem Asylbereich fallen unter andere gesetzliche Bestimmungen (vgl. dazu Kapitel 3.1.04). Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz haben lediglich Anspruch auf Nothilfe (vgl. dazu Kapitel 5.3.03).

Rechtsprechung

VB.2010.00343: Vergütungspflicht des Kantons Bern für Kosten eines Notfalltransports im Kanton Zürich. [Eine in Bern wohnende Frau musste während ihres Aufenthalts in Zürich notfallmässig hospitalisiert werden, was Sanitätstransportkosten in der Höhe von Fr. 592.50 verursachte. Nachdem der Sanitätsdienst vergeblich versucht hatte, die Transportkosten bei der Patientin erhältlich zu machen, ersuchte er das Sozialamt des Kantons Zürich um Kostenübernahme. Dieses wiederum ersuchte den Kanton Bern um Kostenvergütung. Vor Verwaltungsgericht wehrt sich der Kanton Bern gegen die Kostenübernahme mit der Begründung, die Patientin habe zum Zeitpunkt des Notfalltransports keine Sozialhilfe bezogen.] Eine Vergütungspflicht des Kantons Bern gegenüber dem Kanton Zürich setzt voraus, dass die in Bern wohnhafte Patientin die Kosten für den Notfalltransport in Zürich nicht selber - mit oder ohne Versicherungsdeckung - begleichen kann (Subsidiaritätsprinzip; E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit der Patientin zu bejahen: Die Inkassobemühungen des Sanitätsdienstes bei der Patientin führten zur Ausstellung eines Verlustscheins, und die Zürcher Behörden waren nicht dazu verpflichtet, im Kanton Bern weitergehende Abklärungen vorzunehmen bzw. sämtliche denkbaren Ansprüche der Patientin gegen Dritte zu prüfen (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde (E. 5). (Bestätigt durch Bundesgericht in BGE 137 V 143).

Praxishilfen

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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