Informationen an Ausländerbehörden

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
5.2.03.
Publikationsdatum
22. Dezember 2016
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.2. Amtsgeheimnis und Informationsaustausch

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), SR 142.20 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), SR 142.201 Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung) § 47a SHG

Erläuterungen

1.Meldung von Sozialhilfebezug

Für ausländische Staatsangehörige kann der Bezug von Sozialhilfeleistungen Auswirkungen auf ihre Anwesenheitsberechtigung haben. So können z.B. ausländerrechtliche Bewilligun-gen widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sor-gen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wird eine dauerhafte und in erheblichem Masse vorhandene Sozialhilfeabhängigkeit voraus-gesetzt (Art. 62 lit. e AuG, Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Auch kann das Bundesamt für Migration von sich aus oder auf Antrag von kantonalen Behörden gegenüber einer ausländischen Per-son ein Einreiseverbot verfügen, wenn diese Sozialhilfekosten verursacht hat (Art. 67 AuG, Art. 82 VZAE). Um ihre gesetzlichen Aufgaben richtig erfüllen zu können, sind die Ausländerbehörden auf Informationen seitens der Sozialhilfeorgane angewiesen. Gemäss Art. 97 Abs. 3 AuG in Ver-bindung mit Art. 82 Abs. 5 VZAE haben die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zu-ständigen Behörden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde den Bezug von Sozial-hilfe durch Ausländerinnen und Ausländer zu melden. Keine Meldung hat zu erfolgen, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15 Jah-ren in der Schweiz aufhält, denn ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozial-hilfebezuges ist bei Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ord-nungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nicht zulässig (Art. 63 Abs. 2 AuG). Diese bundesrechtliche Meldepflicht wird mit § 47a Abs. 1 SHG auf kantonaler Ebene umge-setzt, indem der genaue Inhalt und Umfang der Meldung festgelegt wird. Die Sozialbehörde und die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Orga-ne und Personen (Sozialhilfeorgane) haben der zuständigen Ausländerbehörde nach § 47a Abs. 1 lit. a SHG unaufgefordert

  • den Beginn des Sozialhilfebezuges,
  • den Umfang der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen,
  • die Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe,
  • geleistete Rückerstattungen von bezogenen Sozialhilfeleistungen und
  • Umstände, die sich auf die Höhe der Unterstützungsleistung auswirken (z.B. eine psy-chische Erkrankung, die ein betreutes Wohnen notwendig macht, oder eine familiener-gänzende Kinderbetreuung, die finanziert wird, weil beide Eltern erwerbstätig sind), zu melden. Im Weiteren haben die Sozialhilfeorgane der zuständigen Ausländerbehörde nach § 47a Abs. 1 lit b SHG sonstige Umstände unaufgefordert zu melden, die für die pflichtgemässe Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration durch die Auslän-derbehörde wesentlich sind. Die Kenntnis solcher Umstände sind für die Ausländerbehörde deshalb wesentlich, weil der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung dem Verhält-nismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen hat. Die Ausländerbehörden müssen bei der Aus-übung ihres Ermessens die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen (Art. 96 AuG). Für einen Widerrufsentscheid sind daher auch Umstände, die Rückschlüsse auf den Integra-tionsgrad und die persönliche Situation der betroffenen Person zulassen, von Bedeutung. Zu denken ist hier etwa an eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, die Teilnahme an ei-nem Arbeitsintegrationsprogramm oder eine stationäre Therapie zur Behandlung einer Suchterkrankung. Gerade Integrationsprogramme oder betreuerische Massnahmen verursa-chen zwar regelmässig hohe Sozialhilfekosten. Aufgrund des Integrationswillens und -erfol-ges bzw. unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der betroffenen Person kann sich ein sofortiger Widerruf einer Aufenthaltsberechtigung in solchen Situationen aber als unangemessen erweisen. Für die Meldungen nach § 47a Abs. 1 SHG können die vom Migrationsamt des Kantons Zü-rich zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden: Meldung von Sozialhilfebezug - Niedergelassene (C) & Aufenthalter (B) Meldung von Sozialhilfebezug - Kurzaufenthalter (L)

2.Meldung weiterer für die Anwesenheitsberechtigung wesentlicher Informatio-nen

Die mit der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe betrauten Stellen gelangen als Folge ihrer Pflicht zur Abklärung der Verhältnisse nicht selten auch in den Besitz weiterer Informationen, die für die Beurteilung einer Verlängerung oder eines Widerrufs einer ausländerrechtlichen Bewilligung entscheidend sein können. Dies betrifft Fälle, in denen von der ausländischen Person, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Gestützt auf Art. 62 lit. a AuG

bzw. Art. 63 lit. a AuG kann die zuständige Ausländerbehörde bei Vorliegen solcher Verhal-tensweisen eine Bewilligung widerrufen. Um diese von entsprechenden Tatbeständen in Kenntnis setzen zu können, werden die Sozialhilfeorgane mit § 47a Abs. 2 SHG ermächtigt, der zuständigen Ausländerbehörde im Einzelfall auch Informationen, die auf ein unrechtmäs-siges Erwirken einer Anwesenheitsberechtigung hinweisen, unaufgefordert bekannt zu ge-ben.

3.Meldung nach Art. 5 ZEMIS-Verordnung

Das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) dient der Bearbeitung der Personenda-ten aus dem Ausländer- und Asylbereich. Alle Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz (inkl. Asylsuchende und Flüchtlinge) werden im Migrationssystem ZEMIS mit einheitlichen Personenangaben geführt. Sämtliche Funktionen und Tätigkeiten von der Einreise über den Aufenthalt bis zum Verlassen der Schweiz werden über ZEMIS abgewickelt. Art. 5 ZEMIS-Verordnung sieht verschiedene Meldepflichten vor, die namentlich auch von den Gemeinden zu erfüllen sind. Insbesondere bei Personen aus dem Asylbereich (Asylsu-chende, Flüchtlinge mit Status B und F, vorläufig aufgenommene Personen) sind die gefor-derten Informationen auch deshalb wichtig, weil der Bund den Kantonen Globalpauschalen für diese Personengruppen entrichtet. Namentlich Adressänderungen, Geburten, Abgänge und Wiederauftauchen von Personen aus dem Asylbereich müssen unverzüglich dem Migra-tionsamt des Kantons Zürich gemeldet werden. Die Eltern müssen bei Geburten gegebenen-falls dabei unterstützt werden, die notwendigen Dokumente (Kopie der Geburtsanzeige des Spitals oder Geburtsmitteilung des Zivilstandesamtes) zu beschaffen. Handelt es sich bei den Eltern um Flüchtlinge, müssen sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen An-trag auf Einbezug des in der Schweiz neugeborenen Kindes in die Flüchtlingseigenschaften stellen. Erst mit der Registrierung des Kindes als Flüchtling wird es vom Bund für die Be-messung der Globalpauschale berücksichtigt. Mutationen mit Bezug auf ganz oder teilweise sozialhilfeabhängige Asylsuchende und vor-läufig Aufgenommene sind der Abteilung Asylkoordination des Kantonalen Sozialamtes mit-tels Mutationsformular zu melden. Dieses ist in Kopie auch dem Migrationsamt des Kantons Zürich zuzustellen. Das Mutationsformular wird vom Kantonalen Sozialamt auch benötigt zur Anrechnung der betroffenen Personen an die Aufnahmequote der Gemeinde (vgl. § 8 AfV; Kapitel 2.3.05 Ziffer 3 und Kapitel 3.1.04).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Informationen zur Praxis des Migrationsamtes des Kantons Zürich zu Meldepflicht und Wi-

derruf von Bewilligungen vgl. Weisung zur Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, gültig ab 13. August 2015

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: