Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
5.1.03.
Publikationsdatum
4. Januar 2024
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe

Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

2.Berücksichtigung vorgehender finanzieller Leistungen

Gemäss § 2 SHG berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen.

Die Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter. Im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe werden nicht nur die eigenen Möglichkeiten und Mittel des/der Klienten/-in (und seiner/ihrer Familienangehörigen mit gleichem Unterstützungswohnsitz), sondern auch andere Leistungen berücksichtigt. Dabei geht es um

  • andere gesetzliche Leistungen wie z.B. solche der Sozialversicherungen (AHV, IV, EL, ALV) oder von weiteren Einrichtungen der primären sozialen Sicherheit (Alimentenbevorschussung, Stipendien),
  • Leistungen Dritter wie z.B. eheliche oder elterliche Unterhaltsbeiträge (an Personen mit eigenem Unterstützungswohnsitz) oder Zahlungen aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht sowie Vergütungen von Privatversicherungen oder freiwillige private Unterstützungen,
  • Leistungen sozialer Institutionen, d.h. von privaten oder kirchlichen oder besonderen öffentlichen Hilfswerken.

2.1.Eigene Leistungen

Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Möglichkeiten der Selbsthilfe. Diese verpflichtet die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Folgende Punkte können aus dieser Pflicht zur Selbsthilfe abgeleitet werden:

  • Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft: Eine Sozialhilfe beziehende Person ist gehalten, eine ihr zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Als zumutbar ist diejenige Arbeit zu betrachten, die - ausgerichtet auf die berufs- und ortsüblichen Bedingungen - den Fähigkeiten der betroffenen Person angemessen ist, wobei das Arbeitsangebot ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau auch unterschreiten darf. Sie darf bloss nicht überfordert werden (vgl. dazu BGE 130 I 71 E.5.3 und VB.2005.00354, E.2.4). Ferner müssen die persönlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand mitberücksichtigt werden, und die in Aussicht genommene Arbeit darf die Wiederbeschäftigung der betroffenen Person in ihrem angestammten Beruf nicht wesentlich erschweren.
  • Die Pflicht, die Lebensverhältnisse der neuen finanziellen Situation anzupassen: Dies entspricht dem auch in der Sozialhilfe geltenden Gebot der Schadensminderung. Dabei können allerdings nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind.

2.2.Andere gesetzliche Leistungen

Die wirtschaftliche Hilfe ist subsidiär zu den Leistungen von Sozialversicherungen und den übrigen Sozialleistungen. (AHV, IV, EL, ALV, Alimentenbevorschussung, Stipendien, etc.).

Gemäss § 19 SHG kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass die Hilfe suchende Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Sozialbehörde abtritt (sogenannte Zession), soweit eine Abtretung (vgl. Kapitel 6.2.06) zulässig ist.

Die Sozialhilfeorgane müssen dafür besorgt sein, dass der Klient bzw. die Klientin über die Ansprüche gegenüber anderen öffentlichen Leistungsträgern informiert wird und davon Gebrauch machen bzw. sich dort anmelden kann. Der Klient bzw. die Klientin ist bei der Geltendmachung solcher Ansprüche soweit nötig zu unterstützen. Zudem hat er bzw. sie Anrecht auf wirtschaftliche Hilfe, wenn er bzw. sie sich bis zur Auszahlung solcher Leistungen in einer Notlage befindet.

2.3.Leistungen Dritter

Auch ist die wirtschaftliche Hilfe subsidiär zu Leistungen von Privatversicherungen und zu den ehelichen oder elterlichen Unterhaltsbeiträgen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Zahlungen (und nicht blosse Ansprüche) aufgrund der Verwandtenunterstützung oder solche freiwilliger Natur.

Zu den eigenen Mitteln der betroffenen Person gehören nur die (tatsächlichen) Einkünfte (und nicht unbestimmte Ansprüche). Weiter gehören ihr Vermögen und jenes ihres nicht von ihr getrennt lebenden Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV) zu den eigenen Mitteln. Nur Familienangehörige mit gleichem Unterstützungswohnsitz können eine Unterstützungseinheit (mit gemeinsamer Bedarfsrechnung) bilden (§ 14 SHG).

Zahlt die unterhaltspflichtige Person keine Unterhaltsbeiträge und tritt deswegen beim alleinerziehenden Elternteil und beim gemeinsamen Kind eine Notlage ein, so haben diese Personen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Grundsätzlich gilt: Geschuldete Unterhaltsbeiträge können bei Bedürftigkeit der pflichtigen Person nicht als Ausgabenposition in ihrem Sozialhilfebudget berücksichtigt werden.

Freiwillige Leistungen Dritter werden grundsätzlich als Einnahmen im Unterstützungsbudget berücksichtigt. Freiwillige Leistungen Dritter sollen dann angerechnet werden, wenn sie für die in der Bedarfsrechnung berücksichtigen Auslagen gedacht sind (Lebensunterhalt, Mietzins, situationsbedingte Leistungen etc.). Werden sie jedoch zweckgebunden ausgerichtet, würden sie bei Anrechnung entfallen. Ist der Zweck der Zahlungen mit den Grundsätzen der Sozialhilfe zu vereinbaren, so sind sie nicht zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 17.6.01).

Besteht keine Unterstützungseinheit (wie bei nicht zusammenlebenden Ehegatten und mit Bezug auf dauernd fremdplatzierte Kinder), so dürfen nicht eingehende Unterhaltsbeiträge (da sie nicht zu den eigenen Mitteln des Klienten bzw. der Klientin zählen) nicht vom Bedarf abgezogen werden. Vorbehältlich der Bevorschussung von Kinderalimenten hat die Sozialbehörde dafür zu sorgen, dass solche Forderungen (notfalls durch Zivilklage) durchgesetzt werden.

Ansprüche aus elterlicher oder ehelicher Unterhaltspflicht gehen von Gesetzes wegen auf das unterstützende Gemeinwesen über (Art. 131 Abs. 3 ZGB und Art. 289 Abs. 2 ZGB, sogenannte Legalzession). Auch (auf die unterstützende Sozialbehörde übergehende) mutmassliche Ansprüche aus der Verwandtenunterstützungspflicht dürfen nicht vom Bedarf abgezogen werden (Art. 329 Abs. 3 ZGB).

3.Berücksichtigung vorgehender persönlicher Hilfe

Die persönliche Hilfe ist subsidiär zu den Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes, jedenfalls in den Fällen, in welchen solche Massnahmen bereits bestehen oder aufgrund der Situation im Einzelfall anzuordnen sind. Zudem gehen ihr die Obliegenheiten der im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes tätigen Institutionen vor. Gleich verhält es sich in Bezug auf die durch die im Rahmen der Opferhilfe gewährte persönliche Hilfe. Im Übrigen müssen die Beratung und Betreuung durch die Sozialbehörde gewährleistet werden.

Die Gemeinden dürfen bestimmte bzw. eine spezialisierte Betreuung erfordernde Aufgaben der persönlichen Hilfe (wie z.B. Schuldnerberatung und Schuldensanierung, Unterstützung von Personen im Alter oder mit Behinderung) auch anderen sozialen Institutionen übertragen (§ 12 Abs. 3 SHG und § 13 lit. c SHG). Der Grundsatz der Subsidiarität der persönlichen Hilfe (auch zu den eigenen Mitteln des/der Klienten/-in) zeigt sich schliesslich darin, dass für in günstigen finanziellen Verhältnissen lebende Personen die gewöhnliche Beratung, nicht aber eine darüberhinausgehende Hilfeleistung, unentgeltlich ist (§ 13 Abs. 1 SHV).

Wo die persönliche Hilfe nicht oder nur zum Teil im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe durchzuführen ist, haben die Sozialhilfeorgane den Betroffenen die Dienstleistungen der zuständigen Institutionen zu vermitteln (§ 12 Abs. 3 SHG und § 11 SHV). Sofern die betroffene Person damit einverstanden ist, können die Beratungs- und Betreuungsstellen sich mit den entsprechenden Institutionen in Verbindung setzen, dort die Möglichkeiten abklären und für den Klienten bzw. die Klientin einen ersten Termin vereinbaren. Im Interesse des Klienten bzw. der Klientin hat die Sozialbehörde auch mit diesen besonderen Einrichtungen zusammenzuarbeiten (§ 1 Abs. 2 SHV).

Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe darf aber nicht dazu dienen, die betroffene Person an andere Institutionen abzuschieben oder ihr unter Berufung auf ihre Selbstverantwortung die Hilfe zu verweigern. Vielmehr geht es darum, dem Klienten bzw. der Klientin bei der Realisierung von anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten behilflich zu sein. Dies entspricht dem Prinzip, dass die Hilfe in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person erfolgen und deren Selbsthilfe fördern soll (§ 3 SHG). Zudem können im Rahmen des Hilfsprozesses die Ursachen der Notlage ermittelt und allenfalls behoben werden (§ 5 SHE. 2.4).

Rechtsprechung

Mitwirkungspflicht: Selbsthilfe und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt:

VB.2019.00273: Leistungseinstellung wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips: Der Beschwerdegegner 1 kann als Rentner nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Er hat zweimal ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente gestellt und ist damit seiner Pflicht zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens hinreichend nachgekommen (E. 4.1). Der Lohn der Beschwerdegegnerin 2 entspricht nicht den Empfehlungen der Branche und ist nicht existenzsichernd. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde deshalb beim RAV angemeldet mit dem Hinweis, sie arbeite als Tagesmutter und suche eine normal bezahlte Arbeitsstelle. Wenig später meldete sie das RAV wieder ab, weil die Beschwerdegegnerin 2 bereits eine Anstellung habe und deshalb nicht vermittlungsfähig sei. Damit kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie habe ein Ersatzeinkommen - das Arbeitslosentaggeld - nicht geltend gemacht. Auch dass sie eine ihr konkret zur Verfügung stehende Arbeitsstelle ausgeschlagen habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerschaft hat sich bemüht, ein mögliches Ersatzeinkommen (Arbeitslosentaggeld, Zusatzleistungen zur AHV-Rente) geltend zu machen. Dass dies nicht erfolgreich war, kann ihr nicht vorgehalten werden (E. 4.3). Mangels vorgängiger, rechtskräftiger Kürzung lässt sich die Leistungseinstellung auch nicht auf § 24a Abs. 1 SHG stützen (E. 5.1). Auch eine Kürzung kommt nicht infrage, da die Beschwerdegegnerschaft die verfügten Auflagen nicht verletzt hat (E. 5.2).

VB.2018.00145: Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe bei Einstelltagen der Arbeitslosenkasse.

Die Sozialhilfebehörde trat aufgrund einer von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstellung auf das erneute Unterstützungsgesuch des Beschwerdegegners, welcher bereits ca. ein halbes Jahr zuvor Sozialhilfe bezog, nicht ein, da er die Einstelltage selbst verschuldet habe. Die Vorinstanz hob den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig auf und wies die Beschwerdeführerin an, auf das Gesuch einzutreten und es ordentlich zu prüfen.
Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner auf die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens - verschuldet oder unverschuldet - verzichtet haben soll und somit eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes vorliege, ist keine Eintretensvoraussetzung. Vielmehr ist die Bedürftigkeit im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu ermitteln und das Gesuch gegebenenfalls mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist selbst dann zu prüfen, wenn Leistungen, die der Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich vorgehen würden, wegen eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert wurden. Mit dem Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin bereits die Prüfung des Gesuchs verweigert (E. 4.2).

VB.2017.00487: Sozialhilfe: Teileinstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei Verletzung der Subsidiarität [Präzisierung der Rechtsprechung]. Abzug für ein im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms eingenommenes Mittagessen.

Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität haben Personen, welchen anderweitige Vermögenswerte zur Verfügung stehen oder die ein konkret bestehendes Stellenangebot ausschlagen, von vornherein keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Personen, welche durch die Sozialbehörde in den zweiten Arbeitsmarkt vermittelt werden, sind in der Regel bedürftig. Eine (teilweise) Einstellung der Leistungen kann nicht direkt gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität erfolgen, sondern hat nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers und der Gesetzessystematik den Vorgaben von § 24a SHG zu genügen (E. 4.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Demnach ist die Weisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm vorgängig zu erlassen und eine Kürzung bei Verletzung der Weisung anzudrohen (§ 24 SHG). Erst nach erfolgter Kürzung gemäss § 24 SHG kann eine (teilweise) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nach § 24a SHG erfolgen (E. 4.4 f.). Vorliegend war mangels Erfüllung dieser Voraussetzung weder eine Teileinstellung noch eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulässig (E. 4.5.3).

Die Einteilung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt erfolgt in der Verantwortung des Hilfeempfängers. So wie aus einem persönlichen Mehrbedarf für eine bestimmte Warengruppe in aller Regel kein Anspruch auf Erhöhung des Monatsbudgets abgeleitet werden kann, muss der Hilfsbedürftige bei einem Minderbedarf für einzelne Bedarfspositionen nicht mit einer Kürzung rechnen, solange der dadurch resultierende Überschuss noch mit den Grundsätzen der Sozialhilfe vereinbar ist (E. 5.2). Der im Monatsbudget vorgenommene Abzug für ein im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms eingenommenes Mittagessen ist vorliegend unverhältnismässig (E. 5.4).

VB.2013.00259: Der Beschwerdegegner, der seit der Scheidung von seiner Frau mit seinen drei minderjährigen Kindern zusammenlebt und über diese die elterliche Sorge ausübt, wurde von der Beschwerdeführerin angewiesen, sich beim RAV zur Vermittlung einer 100 %-Stelle zu melden. In Bezug auf die Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, finden die diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. Das Sozialhilferecht verfügt über eigene Grundsätze (E. 4.1). Sozialhilferechtlich ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners, sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von 50 % noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem Urteil des Scheidungsrichters entspricht, ergibt sich aus diesen beiden Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Beschwerdeführerin an das Scheidungsurteil tatsächlich in dem Sinn gebunden wäre, dass dem Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keinesfalls eine Erwerbstätigkeit von über 50 % zuzumuten wäre, ist zwar fraglich, kann aber offengelassen werden (E. 4.2).

BGE 130 I 71 E. 5.3; (Urteil vom 6. November 2003), 2P.275/2003, E. 5.1+5.2, VB.2005.00354, E.2.4: Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden.

Subsidiarität gegenüber Sozialversicherungsleistungen:

VB.2021.00128: Rückerstattung von Kinderrenten ohne Zusammenwohnen; Änderung der Rechtsprechung

[Der Beschwerdeführer erhielt von seiner Pensionskasse rückwirkend eine Invalidenkinderrente zugesprochen für einen Zeitraum, als seine Kinder nicht bei ihm wohnten und wirtschaftliche Hilfe bezogen. Die Gemeinde bejahte eine sozialhilferechtliche Rückforderung in diesem Betrag, die Vorinstanz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.]

Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist im Umfang sachlich und zeitlich kongruenter, rückwirkend zugesprochener Sozialversicherungsleistungen zurückzuerstatten (E. 2). Mit dem Subsidiaritätsprinzip wäre nicht vereinbar, wenn die Fürsorge für Leistungen aufzukommen hätte, die bereits anderweitig abgedeckt werden, oder wenn die verzögerte Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen eine Leistungsdoppelung bewirkte (E. 4.1).

Die Kinder des Beschwerdeführers bildeten mangels Zusammenwohnens keine Unterstützungseinheit mit ihm (E. 4.2). Die bisherige Rechtsprechung erlaubte Rückforderungen nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG nur für an die Unterstützungseinheit der verpflichteten Person ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe (E. 4.3). Vorsorgerechtliche Invalidenkinderrenten sind für den Unterhalt der Kinder bestimmt (E. 4.4). Für die Rückforderung von mit wirtschaftlicher Hilfe sachlich und zeitlich kongruenter (Invaliden-)Kinderrenten nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG bildet das Bestehen einer Unterstützungseinheit in Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Normzwecks keine Voraussetzung (E. 4.5 f.).

Eheschutz- und Scheidungsurteil beeinflussen den Bestand der öffentlich-rechtlichen Forderung nicht (E. 5.1). Offengelassen, ob der Gemeinde auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünde (E. 5.2).

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 6.1). Kein Anwendungsfall des Verbots der überraschenden Rechtsanwendung (E. 6.2).

VB.2020.00563: Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt (E. 3.1). Nachträglich eingehende Leistungen von Dritten führen zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde (E. 3.4). Die Vorinstanz stützte die Rückforderung auf § 26 lit. a SHG; die Motivsubstitution ist vorliegend zulässig (E. 3.5).

VB.2018.00816: Der Beschwerdegegner erhielt rückwirkend eine Arbeitslosenentschädigung sowie IV-Renten für bestimmte Zeiträume. Mangels zeitlicher Kongruenz können die Rückerstattungsforderungen nicht auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG gestützt werden. Auch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG ist die Rückforderung vorliegend nicht möglich, da es sich bei den dem Beschwerdegegner zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen nicht um eine Pauschalentschädigung handelt, bei welcher nicht nach Art, Höhe und Periode unterschieden wurde. Die ihm ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen führten ausserdem nicht zu derart günstigen Verhältnissen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung geradezu unbillig erscheint. Auch eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG ist vorliegend nicht möglich (E. 3 und 4). Indes durfte die Beschwerdeführerin die übernommenen Krankenkassenprämien mit den direkt ausbezahlten Zusatzleistungen zur AHV/IV inkl. Prämienverbilligung verrechnen (E. 5). Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt (E. 6.2).

OH.2010.00004 (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom Urteil vom 25. Januar 2011): E.3.1: Wie die Opferhilfe ist auch die Sozialhilfe subsidiärer Natur. Bei dieser Rechtslage fällt es nicht leicht, abstrakt zu bestimmen, welche Hilfe der anderen vorgeht. Es ist daher in erster Linie auf die konkreten Umstände abzustellen (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 4 N 5; Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. T. vom 26. Januar 2001, 1A.249/2000, publiziert in Praxis 2001 Nr. 112 S. 653 ff., Erw. 4c). Das Bundesgericht stellte in BGE 125 II 230 zum Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe fest, dass, soweit wirksame Hilfe durch andere Institutionen geleistet werde, es nicht dem Zweck des Opferhilfegesetzes entspreche, diese Leistungen zurückzudrängen (BGE 125 II 230 Erw. 3 d S. 236). Nach Gomm gehen Leistungen der Opferhilfe Sozialhilfeleistungen dagegen im Grundsatz vor, weil Erstere gerade dazu dienen sollen, dem Opfer den Gang auf das Sozialamt zu ersparen. Sozialhilfeleistungen liegen ausserhalb der Entschädigungs- und Hilfssysteme, die bezogen auf die Straftat einen Schadenausgleich bewirken sollen (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 4 N 5). E.3.2: (…)Der Beigeladene (Anmerkung: das Kantonale Sozialamt) bestätigte in der Stellungnahme vom 30. August 2010, dass er gegenüber dem Y.___ gestützt auf § 21 SHV lediglich subsidiär Kostengutsprache erteilt habe (Urk. 12 S. 5 Erw. 11). Eine materielle Prüfung könne erst erfolgen, wenn der medizinische Leistungserbringer um definitive Kostenübernahme ersuche (Urk. 12 S. 6 Erw. 12 oben). Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft den Fall, dass durch das zuständige Gemeinwesen nach den Bestimmungen der Sozialhilfe bereits Kostengutsprache erteilt und Leistungen ausgerichtet wurden. In diesem Fall besteht gemäss Bundesgericht keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Unterstützung des Opfers durch Anordnungen der Opferhilfe. Demgegenüber sind vorliegend die angefallenen Kosten der notfallmässigen Behandlung des Beschwerdeführers im Y.___ vorliegend nach wie vor offen. Nach Lehre und Rechtsprechung stehen Sozialhilfeleistungen ausserhalb der Entschädigungs- und Hilfssysteme, die bezogen auf eine Straftat einen Schadenausgleich bewirken sollen (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 4 N 5, BGE 131 II 217 Erw. 2.5 S. 223). Die angefallenen Behandlungskosten sind daher, da im Übrigen sämtliche Voraussetzungen nach OHG erfüllt sind, als notwendige medizinische Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 und 3 OHG vom Beschwerdegegner zu übernehmen.

Vorbezug AHV-Rente und BVG-Guthaben:

VB.2020.00360: Aus Sicht der Sozialhilfe soll die Anzehrung auslösbarer Freizügigkeitsguthaben nicht früher erfolgen, als eine AHV- bzw. IV-Rente bezogen wird. Davon kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn nämlich zu erwarten ist, dass ein Sozialhilfeempfänger im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird, oder dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreichen dürfte, oder wenn absehbar ist, dass im Zeitpunkt des (AHV-)Rentenbezugs ohnehin Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen, womit der vorzeitige Bezug der Freizügigkeitsleistungen für den Sozialhilfeempfänger keinen Nachteil zur Folge hat (E. 2). Ein solcher Ausnahmefall liegt in Bezug auf den Beschwerdegegner nicht vor und es drängt sich auch keine Praxisänderung auf (E. 4.3 ff.).

VB.2018.00264: Löst ein Sozialhilfeempfänger Guthaben der Säule 3a und der Pensionskasse von sich aus vor dem AHV-Vorbezug auf, gilt er nicht mehr als bedürftig, da er über eigene liquide Mittel verfügt (E. 3.1). Solche Bezüge (als Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen) sind unverzüglich und unaufgefordert der Sozialbehörde zu melden (E. 3.2). Wird diese Meldung unterlassen, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, welcher eine Rückforderung nach § 26 SHG zur Folge hat (E. 3.4).

Rechtsansprüche gegenüber weiteren Leistungsträgern - Schule:

VB.2009.00217: Ob ein Schultransport nötig ist, kann offen gelassen werden. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips wäre ohnehin zunächst bei der Schulbehörde abzuklären, ob sie einen Transport anbietet (E. 5.2).

Ansprüche gegenüber weiteren Leistungsträgern - Stipendien / Ausbildungsbeiträge:

VB.2022.0074: Ausbildungsbeiträge dürfen im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget nur so weit als Einnahmen angerechnet werden, als sie nicht zur Deckung der spezifisch durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten bestimmt sind (E. 2.2). Im Umfang, in dem die dem Beschwerdeführer als Darlehen gewährten Ausbildungsbeiträge seine materielle Grundsicherung bezwecken, ist er nicht bedürftig (E. 3).

VB.2009.00251: Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen. Demnach können nachträglich ausbezahlte Stipendien gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden. Eine solche Rückforderung kann auch dadurch erfolgen, dass die diesbezügliche Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde mit der laufenden Unterstützung verrechnet wird (E. 2.2). Soweit die streitbetroffenen Verrechnungen eine Rückerstattung darstellen, kann sich die Forderung auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG stützen. Soweit es sich um eine laufende Verrechnung handelt, kann sich diese auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG) stützen (E. 3.1). Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss. Wenn im allein Streitgegenstand bildenden Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2008 die Stipendien für das Schuljahr 2007/2008 an den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet worden sind, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3).

Freiwillige Leistungen Dritter - allgemein:

VB.2021.00525: Die Beschwerdeführerin erhielt von ihrer Schwester ein pauschales monatliches Entgelt von Fr. 500.- für die Betreuung von deren beiden Kindern, womit sie den Fehlbetrag für ihre über den Mietzinsrichtlinien liegende Wohnungsmiete beglich. Die Beschwerdegegnerin rechnete diese Zahlungen als freiwillige Zuwendungen Dritter im Unterstützungsbudget als Einnahmen an, worauf die Beschwerdeführerin mitteilte, die Zahlungen seien nur geleistet worden, da sie dem Irrtum unterlegen sei, diese abzugsfrei für die Wohnungsmiete verwenden zu dürfen und die Kinderbetreuung erfolge künftig unentgeltlich. Die Beschwerdegegnerin rechnete den Betrag weiterhin als monatliche Einnahmen an, obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals geltend machte, diesen nicht mehr zu erhalten.

Regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen sind anzurechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden (E. 5.2). Das Betreuungsentgelt hatte keinen offensichtlichen Gelegenheitscharakter, schien längerfristig geplant gewesen zu sein und finanzierte überhöhte Mietkosten, weshalb die Anrechnung der Leistungen zumindest in den Monaten, in welchen sie effektiv geleistet wurden, statthaft war (E. 5.3). Darüber hinausgehend machte die Beschwerdeführerin veränderte Verhältnisse geltend. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wurde im Entscheid der Beschwerdegegnerin weder erwähnt noch konkludent erfasst. Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Ist aus bekannten Tatsachen nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder die Erweckung erheblicher Zweifel an der Vermutung umzustürzen (E. 6.2). Sollte eine regelmässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für von der Beschwerdeführerin effektiv getätigte und unentgeltliche Kinderbetreuung erfolgen, wäre dies von der Beschwerdegegnerin unter entsprechender Würdigung der Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Umstossung der Vermutungsfolge zu verfügen gewesen. Die Sache ist deshalb zu weiterer Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 6.3).

VB.2003.00109: Nach § 16 Abs. 2 SHV gehören zu den eigenen Mitteln Hilfesuchender alle Einkünfte und das Vermögen. Der von einer Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung nicht entgegen, ebenso wenig die Behauptung, bei den Zuwendungen handle es sich um Darlehen.

VB.2003.00048: Nach den Grundsätzen der öffentlichen Sozialhilfe gemäss §§ 2-5 SHG, insbesondere jenem der Subsidiarität (§ 2 Abs. 2), muss die Drittleistung mit hinreichender Sicherheit feststehen; vage Hoffnungen, eine andere Person könnte den oder die Hilfebedürftige unterstützen, genügen nicht. Demzufolge gehen zugesicherte oder zugesprochene gesetzliche Leistungen, die ebenfalls der Deckung des Lebensunterhalts dienen, ohne weiteres der wirtschaftlichen Hilfe vor. Rechtlich nicht gesicherte Leistungen sind zu berücksichtigen, wenn die Erbringenden freiwillig dazu bereit sind. Hingegen geht es nicht an, durch Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe Druck auf nahestehende Personen auszuüben, um den oder die Hilfesuchende zu unterstützen. Diesbezüglich kann man sich auch nicht auf eine «sittliche Pflicht» der Eltern berufen.

Leistungen Dritter - Darlehen:

VB.2022.00684: Als Einnahmen im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. a SHV gelten alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, insbesondere auch freiwillige Zuwendungen Dritter. Freiwillige Leistungen Dritter im Sinn von Schenkungen sind nur ausnahmsweise nicht als Einnahmen anzurechnen. Darlehen Dritter gelten im Regelfall nicht als Einnahmen, weil der Zufluss durch korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird (E. 2.2).

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verschwieg ein Bankkonto. Es ist unerheblich, aus welchen Motiven das Bankkonto nicht deklariert wurde (E. 4.2). Es ist für das Bestehen der Rückerstattungspflicht unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin nach Angaben des Beschwerdeführers vom Tod seines Vaters wusste und den Beschwerdeführer nicht auf das Erbe ansprach (E. 4.3). Dem Beschwerdeführer misslingt der Nachweis, dass er trotz der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht zu Recht wirtschaftliche Hilfe bezog (E. 4.4). Die sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflichten bestehen selbst im Fall einer unrechtmässigen Verzögerung in der Behandlung eines Sozialhilfegesuchs (E. 4.4.4). Die behauptete mündliche Aussage der Sozialarbeiterin genügt nicht als Vertrauensgrundlage (E. 4.4.5).

VB.2021.00274: Der Beschwerdeführer verletzte seine Auskunfts- und Meldepflichten, indem er die Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich über den von seiner Schwester erhaltenen Betrag informierte (E. 3.2.3). Die Vorinstanz kam trotz der entsprechenden schriftlichen Bestätigung der Schwester des Beschwerdeführers zu Recht zum Schluss, dass kein Darlehensverhältnis vorlag bzw. vorliegt und der Beschwerdeführer die Summe als freiwillige Zuwendung erhalten hatte (E. 3.2.4). Der erhaltene Betrag wurde dem Beschwerdeführer zu Recht als Einkommen angerechnet (E. 3.2.5). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4).

VB.2020.00456: Darlehen gehören in der Regel nicht zur an die Sozialhilfe anrechenbaren Fremdhilfe, sind jedoch dann ins Budget einzubeziehen, wenn damit ein Lebensstandard finanziert wird, welcher die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen liesse, oder wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden könnte (E. 2.2). Wirtschaftliche Hilfe, welche durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, ist nur zurückzuerstatten, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (E. 2.3).

Die Zahlung, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester erhalten hatte, ist - unabhängig von deren Qualifikation als Darlehen oder zweckgebundene Schenkung - ans Unterstützungsbudget anzurechnen (E. 3.3).

VB.2020.00403: Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn Geld erhalten (E. 4.1). Aufgrund der Rückzahlung von Fr. 1'000.- ist in diesem Umfang von einem Darlehen auszugehen (E. 4.2). Betreffend den Restbetrag vermag die Beschwerdeführerin die Rückerstattung nicht zu belegen und bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich dabei tatsächlich um ein Darlehen handelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rückzahlungsbestätigungen des Sohnes als Gefälligkeit erachtete und von einer Schenkung im Umfang von Fr. 1'050.30 ausging (E. 4.3).

VB.2018.00547: Bei den Zahlungen des Vaters an den Beschwerdeführer handelt es sich um ein rückzahlbares Darlehen (E. 4.2.1). Im Darlehensvertrag wurde festgehalten, dass keine Zahlungen mehr geleistet würden, sobald die Beschwerdegegnerin die Sozialleistungen bezahle. Damit trugen die gewährten Zuwendungen blossen Überbrückungscharakter und sind nicht als freiwillige Unterstützungsleistungen zu verstehen. Es liegen somit keine Zuwendungen von Drittpersonen vor, welche im Rahmen der Bedarfsberechnung dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen sind. Die Darlehen des Vaters sind im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen (E. 4.2.2). Die Sozialhilfe für die Monate Januar bis März 2018 wurde deshalb zu Unrecht verweigert (E. 4.2.3).

Leistungen Dritter - zweckgebunden:

VB.2019.00715: Frage der Anrechnung einer für den Kauf eines Autos geschenkten finanziellen Zuwendung: Die Antwort auf die Frage, ob die Schenkung im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, dürfte gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin (Gemeinde) haben, weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist (E. 1.2.2). Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin stützte ihre Rückerstattungsforderung grundsätzlich korrekt auf § 26 SHG lit. a SHG (E. 4.1). Der Beschwerdegegner konnte nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit Fahrzeugkäufen – auch nicht in einem vergleichbaren preislichen Rahmen wie in einem früheren Fall – ohne Weiteres einverstanden sein würde (E. 4.2). Der Betrag von Fr. 3'800.- erscheint nicht ohne Weiteres von bescheidenem Umfang. Zu berücksichtigen ist aber, dass er dem Beschwerdegegner zweckgebunden überlassen wurde und dieser sich damit denn auch ein Auto samt Versicherung finanzierte. Mithin verwendete der Beschwerdegegner den Betrag nicht einfach zur Bestreitung seines eigenen «gewöhnlichen» Lebensunterhalts. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach die Verwertung eines Fahrzeugs bei Unterstützungsbeginn dann nicht verlangt werden kann, wenn dessen Wert unter dem Vermögensfreibetrag (vorliegend Fr. 4'000.-) liegt und der Besitz sowie die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten auch eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen benötigten Motorfahrzeugs unterstützten Personen mittels sparsamer Lebensweise nicht grundsätzlich verwehrt ist, ist der Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der Schenkung um eine freiwillige Leistung in relativ bescheidenen Umfang, die – angesichts des für ein Auto moderaten Preises – nicht zur Finanzierung von Luxus diente, nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung.

VB.2005.00067: Die beschwerdeführerende Sozialbehörde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leistungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu berücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was damit begründet wird, dass dieser in der Sekundarschule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterstützungspflichtig ist, liegt keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor (E. 3). Unter den hier gegebenen Umständen würde die der Sozialbehörde durch die persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung des Betroffenen überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls erschwert würde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3).

Eigene Mittel - Vermögen:

VB.2016.00817: Angesichts des rasanten, unerklärten und an Rechtsmissbrauch grenzenden Vermögensschwunds und des ungeklärten Verbleibs der kurz vor dem Gesuch um Sozialhilfe abgehobenen Geldmittel ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs nicht mittellos war. Vielmehr ist anzunehmen, wie der Beschwerdeführer auch in seiner Rekursschrift bestätigte, dass er Geld auf die Seite geschafft hat (E. 2).

VB.2009.00178: Aus dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip lässt sich nicht ableiten, dass sich der Sozialhilfeempfänger aus Sozialhilfeleistungen angespartes Vermögen anrechnen lassen muss. Die Sozialhilfe wird, soweit es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie um Gewährung situationsbedingter Leistungen geht, in pauschalierter Form als so genannter Grundbedarf ausgerichtet. Es bleibt dem Empfänger überlassen, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit bedeutet, dass es dem Hilfeempfänger frei stehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen. Sollte die Beschwerdeführerin in nächster Zeit aber situationsbedingte Leistungen geltend machen, stünde es der Beschwerdegegnerin frei, deren Angemessenheit im Hinblick darauf zu prüfen, dass der Beschwerdeführerin per August 2008 ein Vermögen von rund Fr. 15'000.-- zur Verfügung stand, das sie für solche Zwecke hätte einsetzen können (E. 5).

VB.2006.00195: Anrechnung Pekulium als Vermögen; E. 4.1: Das kantonale Sozialhilferecht definiert nicht, was genau als Vermögen zu verstehen ist (vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle Geldmittel, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen (Ziff. E. 2.1). Der aus dem Verdienstanteil alimentierte Schlusssaldo ergibt sich einerseits durch kontinuierliche Zuweisungen an das Sperrkonto, worauf der Gefangene keinen Einfluss hat, und anderseits durch den Anteil auf dem Freikonto, der nicht für die laufenden Ausgaben im Strafvollzug verwendet wird. Die Situation verhält sich somit nicht anders als beispielsweise bei einem Arbeitnehmer, der denjenigen Teil des Lohns zu Sparzwecken beiseite legt, den er nicht für den Lebensunterhalt benötigt. Dies legt den Schluss nahe, das – teilweise auch über lange Zeit – mit dem Pekulium angehäufte Kapital als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn zu betrachten.Es gibt keinen sachlichen Grund, die Situation bei Arbeitnehmern und bei entlassenen Gefangenen diesbezüglich unterschiedlich zu beurteilen, wenn diese einen Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen geltend machen. Das beim Arbeitnehmer in früherer Zeit akkumulierte Vermögen wird zu Beginn der Unterstützung im Umfang des Vermögensfreibetrags unbestrittenermassen nicht angetastet. Diesen Schutz einer bescheidenen finanziellen Basis zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe (Ziff. E.2 der SKOS-Richtlinien) verdient eine aus dem Strafvollzug entlassene Person in gleicher Weise. Im Gegenteil muss bei einem entlassenen Gefangenen, der über längere Zeit weitgehend ohne finanzielle Eigenverantwortung zu leben hatte, der Förderung der Fähigkeit, mit den Geldmitteln einen vernünftigen Umgang zu pflegen, ein besonders wichtiges Anliegen sein. Dazu bildet die Überlassung eines Vermögensfreibetrags die Voraussetzung.

VB.2006.00115: Ist der Rückkauf einer Lebensversicherung zumutbar, damit wieder genügend eigene Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen? Der Rückkauf ist grundsätzlich möglich (E. 2.3). Zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid und dem Ablauf der Lebensversicherung liegen rund 18 Monate. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Ablauf stehe unmittelbar bevor, was einem Rückkauf entgegenstehen kann. Die bei einem Rückkauf zu erwartende Einbusse von ca. Fr. 1'200.-- ist zumutbar in Anbetracht dessen, dass bis zum Ablauf noch Prämien von ca. Fr. 6'780.-- zu leisten wären und der Rückkaufswert ca. Fr. 43'600.-- beträgt (E. 2.4).

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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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