Wahrung der Menschenwürde

Kapitelnr.
5.1.02.
Publikationsdatum
29. Juni 2012
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele

Rechtsgrundlagen

Art. 7 BV SKOS-Richtlinien, Kapitel A.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4

Erläuterungen

Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel A.2, sind soziale Gerechtigkeit und Wahrung der Men-schenwürde die Grundlagen eines modernen Verständnisses von Sozialhilfe. In Kapitel A.4 wird die Wahrung der Menschenwürde als erstes Grundprinzip der Sozialhilfe aufgeführt. Die Wahrung der Menschenwürde als grundlegende Aufgabe der Rechtsordnung steht in der Bundesverfassung an der Spitze des Grundrechtskatalogs (Art. 7 BV). Die Menschenwürde wird auf einer programmatischen Ebene zu einer Zweckbestimmung der Verfassung und bringt eine generelle Zielsetzung der Rechtsordnung zum Ausdruck. Sie ist aber auch eine Richtlinie für die Gesetzgebung und für die Interpretation der Grundrechte, wenn nicht der gesamten Rechtsordnung. Darüber hinaus ist sie aber auch ein selbständiges Individual-recht. Die Kernaussage der Würdenorm lässt sich wie folgt formulieren: Negativ verbietet die Menschenwürde unmenschliche Behandlung, positiv garantiert sie die Subjektqualität des Menschen. Obwohl unbestimmt und konkretisierungsbedürftig ist diese Aussage dennoch justiziabel und direkt anwendbar. Ein Teilaspekt der Menschenwürde ist auch das Recht auf Hilfe in Notlagen, als solches garantiert sie die minimalen Erfordernisse der Existenzsiche-rung, ohne jedoch ein allgemeines Existenzminimum zu garantieren. Die SKOS-Richtlinien weisen auf den Zusammenhang zwischen dem Grundrecht auf Exis-tenzsicherung nach Art. 12 BV und der Garantie der Menschenwürde in Art. 7 BV hin. Da-nach darf jede Person um ihres Menschseins willen vom Gemeinwesen die Sicherung der baren Existenz fordern, sie hat zudem Anspruch auf ein Mitspracherecht, so dass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird. Quelle: Das schweizerische Sozialhilferecht: Prinzipien der Sozialhilfe (Hrsg. Häfeli et al.)

Rechtsprechung

BGE 121 I 367 (abrufbar unter www.bger.ch, ergangen vor der Totalrevision der Bundesver-fassung, als das Recht auf Existenzsicherung noch nicht in einer eigenen Bestimmung expli-zit gewährleistet wurde, wie dies heute in Art. 12 BV der Fall ist.)

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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