Organisation der persönlichen Hilfe

Details

Kapitelnr.
4.1.02.
Publikationsdatum
22. Juni 2012
Kapitel
4 Persönliche Hilfe
Unterkapitel
4.1. Persönliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz

Rechtsgrundlagen

Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG), LS 131.1

Erläuterungen

1.Träger der persönlichen Hilfe

Die Sozialbehörde gewährleistet die persönliche Hilfe (§ 7 Abs. 1 lit. a SHG). Dafür hat sie die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zu treffen und mit den Beratungs- und Be-treuungsstellen zusammenzuarbeiten (§ 1 SHV). Die Sozialbehörde teilt dem Bezirksrat und der Sicherheitsdirektion mit, wie die persönliche Hilfe in der Gemeinde organisiert ist (§ 14 Abs. 2 SHV). Nach § 13 SHG kann die persönliche Hilfe gewährt bzw. durchgeführt werden durch a. gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen (entweder durch die Sozialbehörde bzw. deren Mitglieder oder im Rahmen eines eigenen Sozialdienstes der jeweiligen Ge-meinde); b. gemeinsame, auf Zweckverbänden beruhende Beratungs- und Betreuungsstellen bzw. polyvalente Sozialdienste mehrerer Gemeinden (Stelle von mindestens zwei Gemeinden bis hin zum das Gebiet eines ganzen Bezirks umfassenden regionalen Sozialdienst); c. andere öffentliche oder private soziale Institutionen, denen die Gemeinde Aufgaben der persönlichen Hilfe ganz oder teilweise übertragen hat (z.B. Amtsvormundschaften oder kirchliche Stellen). Personen, die Klientinnen und Klienten beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbil-dung oder der bisherigen Tätigkeit dafür geeignet sein (§ 15 SHV). Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam in einem Zweckverband, so müssen sie in den Verbandsorganen durch die Sozialbehörde vertreten sein (§ 3 SHV). Die Vorschriften über Zweck und Organisation von Zweckverbänden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats (§ 7 Abs. 1 GG).

2.Persönliche Hilfe durch andere Organisationen

Führt die Sozialbehörde nicht selbst die Beratungs- und Betreuungsstelle, so hat sie dafür zu sorgen, dass andere Institutionen die persönliche Hilfe gewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 1 SHV). In diesem Zusammenhang müssen insbe-sondere die gegenseitige Kompetenzaufteilung und Koordination geregelt und auch auf die Schweigepflicht (vgl. dazu Kapitel 5.2.01) hingewiesen werden.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Nähere Informationen zu Zweckverbänden finden sich unter http://www.gaz.zh.ch/internet/justiz_inneres/gaz/de/gemeinderecht/zusammenarbeit_gemeinden.html

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: