Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer

Details

Kapitelnr.
3.1.02.
Publikationsdatum
27. Juli 2012
Kapitel
3 Zuständigkeit
Unterkapitel
3.1. Zuständigkeitsordnung in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland vom 21. März 1973 (BSDA), SR 852.1 Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland vom 4. November 2009 (VSDA), SR 852.11 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11

Erläuterungen

1.Personenkreis:

  • Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz
  • Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz
  • Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz ausserhalb des Aufent-haltsorts
  • Zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Unterstützungswohnsitz
  • Zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer ohne Unterstützungswohnsitz
  • Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Ausland
  • Schweizerinnen und Schweizer in Not bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland

2.Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstüt-zungswohnsitz

Art. 12 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern durch den Wohnkanton, also jenem Kanton, in welchem die betroffene Person ihren Unter-stützungswohnsitz (vgl. Kapitel 3.2.01 und Kapitel 3.2.03) hat, erfolgt. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde, also jener Ge-meinde, in welcher die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat (§ 32 SHG).

3.Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer ohne Unter-stützungswohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz

Art. 12 Abs. 2 ZUG sieht vor, dass Personen ohne Unterstützungswohnsitz durch den Auf-enthaltskanton (vgl. Kapitel 3.2.01 und Kapitel 3.2.02) unterstützt werden. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG) (vgl. Kapitel 3.2.02 Perso-nen ohne Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort).

4.Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkan-tonalem Wohnsitz (Notfallhilfe)

Art. 13 ZUG hält fest, dass eine Person, die ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hil-fe angewiesen ist, durch den Aufenthaltskanton unterstützt werden muss. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (§ 1 SHG). Bedarf eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe (vgl. Kapitel 5.3.02, Notfall-hilfe) ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Das Kantonale Sozialamt (vgl. Kapitel 2.3.01) kann sich nur in Ausnahmefällen direkt für die Unterstützung einer Person zuständig erklären. Es kann namentlich Kosten von Hilfeleistun-gen direkt vergüten, wenn

  • die Wohngemeinde der bedürftigen Person nicht feststeht oder
  • sie über keinen Wohnsitz verfügt und
  • die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet wurde (§ 36 Abs. 2 SHV). Ausserdem ist das Kantonale Sozialamt zuständig für die Behandlung von Kostenübernah-megesuchen betreffend Krankheitskosten (Vgl. Kapitel 2.3.03, Kostenübernahmegesuche Krankheitskosten), sofern eine Person über keinen bzw. keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton verfügt und keine Aufenthaltsgemeinde bereits Sozialhilfeleistungen ausrichtet (§ 21 SHV).

5.Unterstützungszuständigkeit für heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Die Unterstützungszuständigkeit für heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizer (Definition gemäss Art. 11 Abs. 2 VSDA) richtet sich nach dem ZUG bzw. nach dem kantonalen Recht. Dies unabhängig davon, ob der Bund aufgrund des BSDA für die Rückvergütung der Sozialhilfekosten zuständig ist oder nicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 BSDA, Art. 16 BSDA, Art. 27 Abs. 1 VSDA). Es gelten für sie die Unterstützungszuständigkeiten wie für die übrigen Schweizerinnen und Schweizer (vgl. oben Ziffern 3 - 5).

6.Unterstützungszuständigkeit für Auslandschweizerinnen und Auslandschwei-zer mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz

Die Unterstützung für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die sich vo-rübergehend in der Schweiz aufhalten und in eine Notlage geraten, richtet sich in Bezug auf Voraussetzungen, Art und Umfang der Unterstützung nach dem BSDA. Da die Schweiz in-nerhalb der Schweiz keine konsularische Vertretung hat, wird betreffend die Zuständigkeit für die Durchführung der Notfallhilfe Art. 13 ZUG analog angewendet. Es gelten die gleichen Un-terstützungszuständigkeiten wie für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkantonalem Wohnsitz (vgl. oben Ziffer 4).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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