Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS

Kapitelnr.
2.4.02.
Publikationsdatum
3. Januar 2015
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.4. Aufgaben des Bundes in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland vom 21. März 1973 (BSDA), SR 852.1.

Erläuterungen

1.Allgemeines

Der Fachbereich SAS ist für die Unterstützung bedürftiger Auslandschweizer/innen zuständig und hilft im Notfall auf Vorschussbasis auch Schweizerinnen und Schweizern, die sich vo-rübergehend im Ausland aufhalten. Er ist ferner für den Vollzug des Fürsorgeabkommens mit Frankreich (SR 0.854.934.9) zuständig. Vgl. zum Thema auch Kapitel 18.4.01 Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer

2.Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

2.1. Voraussetzungen Auslandschweizer/in ist, wer sich seit mindestens drei Monaten im Ausland aufhält. Sobald eine Person im Ausland Wohnsitz genommen hat, gilt sie ebenfalls als Auslandschweizer/in, auch wenn sie sich weniger als drei Monate im Ausland befindet. Wer sich im Ausland in einer finanziellen Notlage befindet, die nicht anderweitig behoben werden kann, kann sich an die nächste schweizerische Vertretung (Botschaft, Generalkonsu-lat, Konsulat) wenden. Schweizer/innen, die in Frankreich Wohnsitz haben, melden sich bei den zuständigen Sozialhilfestellen des Aufenthaltsstaates. Die Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und -schweizer wird auf schriftliches Gesuch hin geprüft bzw. gewährt. Doppelbürgerinnen und -bürger werden in der Regel nicht unterstützt, wenn bei ihnen das ausländische Bürgerrecht vorherrscht. Beurteilungskriterien sind die Beziehungen zur Schweiz und die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben.

2.2. Bemessung der Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und -schweizer Die Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und -schweizer soll zu einem einfachen, men-schenwürdigen Leben verhelfen. Die finanzielle und persönliche Situation wird von der

schweizerischen Vertretung vor Ort anhand eines Budgets abgeklärt. Die SAS prüft die An-träge, macht Abklärungen und entscheidet über die Unterstützungen. Je nach Situation leis-tet sie finanzielle Hilfe im Ausland, oder sie ermöglicht die Rückkehr in die Schweiz (siehe unten Ziffer 4). Die Berechnungskriterien für eine Unterstützung vor Ort entsprechen denje-nigen der schweizerischen Sozialhilfe, angepasst an die Verhältnisse in betreffenden Auf-enthaltsstaat.

Unterstützungsmöglichkeiten:

  • monatliche Sozialhilfeleistungen
  • Spitalkosten (allgemeine Abteilung, öffentliches Spital)
  • medizinische Auslagen
  • AHV/IV-Jahresbeiträge
  • Überbrückungshilfen
  • Aufenthalt in Institutionen (Altersheime etc.). 2.3. Rechtsweg Gegen Verfügungen des SAS kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 2.4. Rückerstattung Sozialhilfeleistungen müssen ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn dies zumut-bar und ein angemessener Lebensunterhalt gesichert ist.

3.Darlehen an Schweizer Touristen und Touristinnen im Ausland

3.1. Voraussetzungen Als Schweizer Touristinnen und Touristen gelten Personen, die sich vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate und ohne Niederlassungsabsichten im Ausland aufhalten. Sie können, wenn sie über keine Geldmittel mehr verfügen und nicht in der Lage sind, die Notla-ge auf andere Weise zu beheben, bei der zuständigen Vertretung der Schweiz um ein Darle-hen ersuchen. Beispiele:

  • Eine Geldüberweisung aus der Schweiz konnte nicht durchgeführt werden
  • Die betroffene Person benötigt eine Kostengutsprache für eine Notfallbehandlung im Spital
  • Die betroffene Person ist Opfer eines Diebstahls geworden und verfügt nicht mehr über die erforderlichen Mittel für die Rückreise in die Schweiz. 3.2. Verfahren Abgesehen von besonderen Fällen, bei denen zuerst die Einwilligung des Bundesamtes für Justiz eingeholt werden muss, kann die schweizerische Vertretung direkt eine Unterstützung in Form eines rückzahlbaren Darlehens für folgende Situationen gewähren:
  • Rückreise in die Schweiz
  • Finanzierung des Aufenthalts im Ausland bis zum Tag der Abreise
  • Finanzierung von Arzt- und Spitalbehandlungen im Ausland 3.3. Rückerstattung Das Darlehen ist zuzüglich der Kosten und Gebühren der schweizerischen Vertretung inner-halb einer Frist von sechzig Tagen zurückzuerstatten.

4.Rückwanderung in die Schweiz

4.1. Vorgehen Wünschen Auslandschweizerin oder Auslandschweizer in die Schweiz zurückzukehren oder zwingen sie gewisse Umstände dazu, können sie bei der zuständigen schweizerischen Ver-tretung ein Gesuch stellen, sofern sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen. Die SAS entscheidet aufgrund des Gesuchs, ob die dafür notwendigen Flug- oder Fahrkos-ten übernommen werden können. Ausgeschlossen ist die Übernahme von unbezahlten Auf-enthaltsgebühren (z.B. overstay) oder anderen Schulden in ihrem Gastland, die eine Ausrei-se verunmöglichen. Die SAS trifft die Vorkehrungen für Aufnahme, Unterkunft, Spital- oder Heimeintritt in der Schweiz. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Angehörigen, Versicherungen, Institutionen und allenfalls mit Rettungsorganisationen. 4.2. Voraussetzungen Eine der Voraussetzungen zur Übernahme der Reisekosten ist, dass die betroffene Person mit der festen Absicht in die Schweiz einreist, hier dauernd zu verbleiben und Wohnsitz zu nehmen. Besitzen die betroffene Person ein weiteres Bürgerrecht, wird eine Kostenübernahme nur dann bewilligt, wenn bei das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht.

4.3. Umfang der wirtschaftlichen Hilfe Es wird nur das günstigste und zweckmässigste Transportmittel finanziert. Transportkosten für den Hausrat können bewilligt werden, sofern der Wert in einem vernünftigen Verhältnis zu den Transport- und den Wiederbeschaffungskosten steht. Für diese Auslagen benötigt die SAS zwei Kostenvoranschläge und eine Liste des zum Transport vorgesehenen Hausrates. 4.4. Unterkunft nach Rückkehr in die Schweiz Besteht keine Möglichkeit, vorerst bei Verwandten oder Freunden zu wohnen, nimmt die SAS mit dem Kanton, in welchem die betroffene Person sich niederlassen will, Kontakt auf. Dieser nimmt mit der Gemeinde, in welchem die betroffene Person sich niederlassen will, Kontakt auf, damit eine provisorische Unterkunft für die erste Zeit nach der Rückkehr organi-siert werden kann. Ist ein Spital- oder Heimeintritt geplant, sei es weil die betroffene Person betagt, krank oder behindert ist, wird für das Organisieren einer entsprechenden Institution (Spital, Alters- oder Pflegeheim, Behinderteninstitution), ein detailliertes Arztzeugnis benötigt, welches ebenfalls dem künftigen Wohnkanton weitergeleitet wird. 4.5. Sozialhilfe nach der Einreise in die Schweiz Für die Ausrichtung von Sozialhilfe ist ab Einreise in die Schweiz der nach ZUG zuständige Kanton verantwortlich. Bei Rückkehr einer betroffenen Person nach einem länger als drei Jahre dauernden Auslandaufenthalt erstattet der Bund dem Wohn- oder Aufenthaltskanton die während der ersten drei Monate ab Einreise geleistete Sozialhilfe. Der SAS ist für den Verkehr mit den Kantonen und für die Prüfung der Kostenersatzpflicht zuständig.

5.Auslandschweizer/- innen mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz

Geraten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz in eine Notlage, ist der Sozialdienst am Wohn- oder Aufenthalts-ort für Sozialhilfeleistungen zuständig. Dieser prüft die Ausrichtung von Sozialhilfe nach den im entsprechenden Kanton geltenden Voraussetzungen. Grundsätzlich ist der Bund für die ausgerichtete Sozialhilfe kostenersatzpflichtig. Der SAS ist für die Prüfung des Kostenersat-zes zuständig.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Website Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) mit verschiede-nen Links und Merkblättern

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: