Aufgaben der Abteilung Asylkoordination

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
2.3.05.
Publikationsdatum
24. November 2020
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.3. Aufgaben des Kantonalen Sozialamts

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Die Abteilung Asylkoordination ist zuständig für die Erstplatzierung von Asylsuchenden in den Durchgangszentren und für die Zuweisung der Asylsuchenden an die Gemeinden im Rahmen der zweiten Phase. Zudem ist sie zuständig für die Rückkehrberatung und Son-derunterbringungen im Rahmen der ersten Phase. Weiter ist sie für den gesamten Abrech-nungsverkehr in der Asylfürsorge verantwortlich. In ihre Zuständigkeit fällt auch die Nothilfe für Personen aus dem Asylbereich, die vom Sozialhilfestopp betroffenen sind (namentlich abgewiesene Asylsuchende, Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden ist, Personen mit einem Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG; vgl. Art. 82a AslyG).

2.Asylsuchende im laufenden Verfahren

2.1. Erste Phase-Platzierung in kantonalen Durchgangszentren Die Asylsuchenden (vgl. Kapitel 3.1.04) werden dem Kanton von den Empfangs- und Verfah-renszentren des Bundes zugewiesen. Der Kanton Zürich hat 17% aller Asylsuchenden zu übernehmen. Asylsuchende, die vom Bund dem Kanton Zürich zugewiesen werden, werden von der Platzierungsstelle der Asylkoordination in ein vom Kanton betriebenes Durchgangs-zentrum der ersten Phase platziert. Die Betroffenen erhalten im Durchgangszentrum die notwendige finanzielle Unterstützung und Begleitung. Neben Deutschunterricht werden ihnen auch die wichtigsten Verhaltensregeln gezeigt und sie werden auf ein selbständiges Leben in der Gemeinde vorbereitet. 2.2. Zweite Phase-Zuweisung an die Gemeinden Nach maximal sechs Monaten werden die Asylsuchenden einer Gemeinde zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nach einer Quotenregelung, welche sich an der Bevölkerungszahl der ent-sprechenden Gemeinde orientiert. Die neu zuständige Gemeinde hat für die Unterbringung der Betroffenen zu sorgen und richtet die Asylfürsorge aus. Asylsuchende haben keine freie Wohnsitzwahl. Ein Wohnortswechsel, welcher mit einem Wechsel der Zuständigkeit von der ursprünglichen Zuweisungsgemeinde an die neue Gemeinde einhergeht, setzt eine inter-kommunale Umplatzierung voraus, welche vom Kantonalen Sozialamt gebilligt werden muss. Wird eine bislang unterstützte asylsuchende Person wirtschaftlich selbständig, ändert sich

etwas an der Familienzusammensetzung (Heirat, Tod, Geburt) oder ergeben sich andere für die Berechnung der Aufnahmequote massgebliche Änderungen, muss dies der Abteilung Asylkoordination mittels Mutationsformular mitgeteilt werden. 2.3. Abrechnungswesen Für die den Gemeinden zugewiesenen Asylsuchenden, welche auf Asylfürsorge angewiesen sind, erhalten die Gemeinden vom Kanton einen Anteil an der Bundespauschale, welche der Kanton vom Bund für diese Personengruppe erhält. RRB 1899/2007 legt die Aufteilung der Pauschale zwischen dem Kanton und den Gemeinden fest. Es handelt sich hierbei um einen Beitrag an die Unterbringungs-, Unterstützungs- und Betreuungskosten. Die Geltendma-chung der Pauschale durch die Gemeinden bzw. die Abrechnung erfolgt mittels von der Asylkoordination zur Verfügung gestellten Formularen auf dem elektronischen Weg. 2.4. Krankenversicherung Asylsuchende werden von der Asylkoordination kollektivversichert. Es gilt das so genannte Gatekeeping-Modell. Der Leistungserbringer rechnet via tiers payant direkt mit der Kranken-kasse ab oder die Betreuungsstelle verrechnet die Gesundheitskosten via Quartalsabrech-nung der Asylkoordination.

3.Vorläufig Aufgenommene

Am 24. September 2017 hat die Zürcher Stimmbevölkerung die Teilrevision des Sozialhilfe-gesetzes angenommen, wonach vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (nachfolgend vorläufig Aufgenommene) wieder nach den gleichen Ansätzen wie Asylsu-chende unterstützt werden. Die Änderung des Sozialhilfegesetzes und die zur Umsetzung notwendigen Änderungen der Asylfürsorgeverordnung sind am 1. März 2018 in Kraft getre-ten. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind von dieser Gesetzesanpassung nicht betrof-fen. Sie haben weiterhin Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Für vorläufig Aufgenommene gelten damit grundsätzlich (wieder) die gleichen Regeln wie für Asylsuchende (vgl. vorstehend Ziff. 2). Zu beachten ist insbesondere, dass vorläufig Aufge-nommene mit der Unterstellung unter die Asylfürsorge per 1. März 2018 ebenfalls keine freie Wohnsitzwahl mehr haben. Wie bisher werden sie von der Abteilung Asylkoordination nach der vorstehend in Ziffer 2.2 beschriebenen Quotenregelung den Gemeinden zugewiesen. Von den für Asylsuchende geltenden Regelungen (vgl. vorstehend Ziffer 2) bestehen bei den vorläufig Aufgenommenen folgende Abweichungen: a. Gesundheitsversorgung Bei ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen vorläufig Aufgenommenen sorgen die Ge-meinden für die Gesundheitsversorgung, d.h. sie sind für den Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung besorgt und übernehmen Selbstbehalte, Franchisen, Zahnbehandlungs-

kosten etc. (§ 11 Abs. 2 AfV). Die Gemeinden können die Wahl der Versicherer und der Leis-tungserbringer gemäss Art. 82a AsylG einschränken (§ 11 Abs. 3 AfV). b. Abgeltung Gemäss § 10 Abs. 2 AfV legt der Regierungsrat die Beiträge an die Gemeinden auf der Grundlage der Leistungen des Bundes fest. Für vorläufig Aufgenommene erhält der Kanton vom Bund die gleiche Globalpauschale wie für Asylsuchende, jedoch längstens während sieben Jahren ab Einreise (Art. 20 lit. d AsylV2). Entsprechend wird die Dauer der Beitrags-zahlung des Kantons an die Gemeinden auf sieben Jahre begrenzt. Weitere Ausführungen zu den Änderungen finden sich in Kapitel 3.1.04, Ziff. 4.

4.Rückkehrberatung

Die Rückkehrberatung ist eine Anlaufstelle für Personen aus dem Migrationsbereich, die sich über Rückkehrhilfe informieren möchten. Sie bietet Beratung und Unterstützung bei der Pla-nung, Vorbereitung und Durchführung der Rückreise ins Heimatland. Das Angebot der Rückkehrberatung ist unverbindlich und alle Dienstleistungen sind gratis. Im Rahmen einer persönlichen Beratung orientiert sich die Rückkehrberatung an den indivi-duellen Bedürfnissen der betreffenden Personen. Sie hilft bei der Erarbeitung einer realisti-schen Zukunftsplanung für den Neustart in der Heimat und stellt die nötigen Rückkehrhilfe-anträge an das Staatsekretariat für Migration (SEM). Weitere Informationen finden sich unter Rückkehrberatung | Kanton Zürich.

5.Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich

In den Aufgabenbereich der Abteilung Asylkoordination fällt auch die Ausrichtung von Nothil-fe an Personen aus dem Asylbereich. Die Nothilfe wird grundsätzlich in den dafür betriebe-nen Notunterkünften ausgerichtet. Weitere Ausführungen finden sich in Kapitel 3.1.05 und in Kapitel 5.3.03

Rechtsprechung

Praxishilfen

Weitere Informationen finden sich unter Asyl | Kanton Zürich.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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