Aufgaben Amtsleitung des Kantonalen Sozialamts

Details

Kapitelnr.
2.3.02.
Publikationsdatum
1. Juli 2012
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.3. Aufgaben des Kantonalen Sozialamts

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Die Amtsleitung steuert die Entwicklung im Bereich der Sozialen Sicherheit, koordiniert die Aufgabenerfüllung der Abteilungen, erledigt die übergeordneten Aufgaben im Rechtsbereich und ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit. Weiter obliegen ihr die Beantwortung par-lamentarischer Vorstösse und die Erarbeitung der sozialpolitischen Positionen des Amtes. Der der Amtsleitung angegliederte Bereich Finanzen und Dienste umfasst die Querschnitt-aufgaben in den Bereichen Finanz- und Personalwesen, Informatik und Infrastruktur.

2.Fondsverwaltung

Das Kantonale Sozialamt verwaltet den Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Alkohol-zehntel) und den Fonds zur Bekämpfung der Glückspielsucht, insbesondere Lotteriespiel-sucht. Diese Aufgabe wird von der Amtsleitung wahrgenommen. 2.1. Alkoholzehntel Gemäss Art. 105 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist die Gesetzgebung über Her-stellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Der Bund trägt dabei insbesondere den schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. Gemäss Art. 44 Abs. 2 des Alkoholgesetzes stehen den Kantonen 10% vom Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu (Alkoholzehntel). Dieser Kantonsanteil wird im Ver-hältnis der Wohnbevölkerung unter den Kantonen aufgeteilt. Er ist für die Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Der Kanton Zürich lässt seinen Anteil am Reinge-winn der Alkoholverwaltung jeweils dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus zuflies-sen, dem hierauf die notwendigen Mittel entnommen werden. Der Fonds wird durch das Kan-tonale Sozialamt der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verwaltet. 2.2. Lotteriespielsucht Am 7. Januar 2005 beschlossen die Kantone die Interkantonale Vereinbarung über die Auf-

sicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweize-risch durchgeführten Lotterien und Wetten. Der Kanton Zürich ist dieser Vereinbarung mit Gesetz vom 6. Februar 2006 (LS 553.3) beigetreten. Die Vereinbarung sieht Massnahmen vor, um sozialschädlichen Auswirkungen von Lotterien und Wetten entgegenzuwirken, und sichert deren Finanzierung. Dem Kanton Zürich fliessen so jährlich rund Fr. 600 000 zu, die ausschliesslich für Massnahmen im Bereich Lotteriespielsucht zur Verfügung stehen. Sie werden im Lotteriespielsuchtfonds ausgewiesen und durch das Kantonale Sozialamt der Si-cherheitsdirektion des Kantons Zürich verwaltet. Zur Prävention und Behandlung von Glück-spielsucht besteht ein Konzept, für dessen Umsetzung das Institut für Sozial- und Präven-tivmedizin der Universität Zürich zuständig zeichnet.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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