Aufsichtstätigkeit des Bezirksrats über die Sozialbehörden

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
2.2.01.
Publikationsdatum
18. Februar 2022
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.2. Aufgaben des Bezirksrats
Gültig seit / In Kraft seit
1. Juli 2021

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Aufgaben des Bezirksrats

Die Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände stehen unter der allgemeinen Aufsicht des Bezirksrats und des Regierungsrates (§ 163 GG, § 164 Abs. 1 GG). Die Fachaufsicht ist spezialgesetzlich geregelt (§ 164 Abs. 2 GG).

Im Rahmen der repressiven Aufsicht wacht der Bezirksrat darüber, dass die beaufsichtigen Organisationen ihre Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen Vorschriften gemäss erfüllen. Treten in einer Organisation Ordnungswidrigkeiten auf, greift der Bezirksrat ein, wenn das zuständige Organ der Organisation das Erforderliche zur Behebung der Ordnungswidrigkeit unterlässt (§ 166 GG). Voraussetzung für ein Eingreifen des Bezirksrats ist, dass entweder Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder die ordnungsgemäss Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist (§ 167 GG). Die Mittel, die ihm dabei zur Verfügung stehen, werden in § 168 GG genannt.

Mit Bezug auf die Aufsicht über die Sozialbehörden enthalten das SHG und die SHV spezifische Aufsichtsbestimmungen, welche insbesondere die periodische Prüfung der gesamten Hilfs- und Verwaltungstätigkeit der Sozialbehörden und die Berichterstattung an die für das Fürsorgewesen zuständige Sicherheitsdirektion zum Gegenstand haben (§ 8 SHG, § 4 SHV und § 7 SHV). Die Sicherheitsdirektion hat hierzu am 5. Mai 2021 eine neue Weisung erlassen, welche die Aufsichtstätigkeit des Bezirksrats näher ausführt (siehe Anlagen).

2.Aufsichtsbeschwerden

Eine Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel, sondern ein blosser (formloser) Rechtsbehelf. Es besteht daher kein Anspruch auf einen förmlichen Beschwerdeentscheid. Die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde muss entsprechend auch nicht zum vornherein bzw. im betreffenden Entscheid erwähnt werden. Ein (mündlicher oder schriftlicher) Hinweis darauf sollte aber wenigstens dann erfolgen, wenn Betroffene fragen, was sie gegen eine bestimmte Verhaltensweise der Sozialbehörde oder ihrer Organe unternehmen können.

Aufsichtsbeschwerden richten sich an die Oberbehörde bzw. an die Aufsichtsinstanz. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Organen der Sozialbehörde ist dies die Gesamtbehörde. Wenn es um die Sozialbehörde als solche geht, ist eine Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Bezirksrat einzureichen.

Eine Aufsichtsbeschwerde kann jeder erheben, es braucht hier nicht eine besondere Beschwerdelegitimation. Ebenso ist die Aufsichtsbeschwerde an keine Frist gebunden. Zu beachten ist jedoch, dass die Aufsichtsbeschwerde erhebende Person nicht Prozesspartei ist und ihr damit keine Parteirechte, wie z.B. ein Akteneinsichtsrecht, zustehen.

Die Aufsichtsbeschwerde kann nicht nur gegen Verfügungen und Entscheide, sondern gegen jede Art von behördlichem Handeln erhoben werden, so z.B. auch gegen organisatorische Massnahmen, interne Richtlinien oder gegen das Verhalten einer Behörde bzw. einzelner Mitglieder oder von Mitarbeitenden einer Amtsstelle.

Richtet sich eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Sozialbehörde, so darf dieser nur dann aufgehoben werden, wenn er klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt. In der Praxis wird überdies auf eine aufsichtsrechtliche Überprüfung verzichtet, wenn es dem Anzeigeerstatter möglich und zumutbar ist, den Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel wie dem Rekurs anzufechten. Das heisst aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde einen Entscheid, der auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg nicht angefochten wurde, nicht mehr aufsichtsrechtlich aufheben darf. Sind die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Wiedererwägung gegeben und verstösst der Entscheid gegen klares Recht oder verletzt er wesentliche öffentlichen Interessen, darf die Aufsichtsbehörde auch in diesen Fällen einschreiten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2000, VB.2000.00085).

Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde demgegenüber gegen ein informelles Verwaltungshandeln, so kann die Aufsichtsinstanz das beanstandete Verhalten vollumfänglich überprüfen und diejenigen Massnahmen treffen, welche sie für angemessen hält.

Obwohl grundsätzlich keine Eintretenspflicht besteht, soll in der Praxis (z.B. über telefonische Rückfragen oder einen Schriftenwechsel) doch abgeklärt werden, ob die im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde erhobenen Beanstandungen wesentlich sind und zutreffen bzw. ob der Beschwerde Folge geleistet werden kann. Wird kein neuer Entscheid getroffen, so kann die Beschwerde formlos (briefliche oder unter Umständen auch mündliche Mitteilung) erledigt werden, soweit dem Anzeigeerstatter keine Kosten auferlegt werden.

Gegen einen ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde kann kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Es ist lediglich eine Aufsichtsbeschwerde an die der Aufsichtsinstanz übergeordnete Behörde möglich. Hat der Bezirksrat einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet, kann somit eine Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingereicht werden (§ 10 SHG). Wurden dem Anzeigeerstatter dabei aber die Kosten des Verfahrens auferlegt, kann gegen die Kostenauflage ein Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben werden.

Leistet der Bezirksrat einer Aufsichtsbeschwerde Folge und erteilt er der Sozialbehörde konkrete Anweisungen, welche Anordnungen mit Verfügungscharakter darstellen, so steht dagegen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich offen.

Rechtsprechung

VB.2016.00324: Aufsichtsbeschwerde gegen die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung.
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des sozialhilferechtlichen Bedarfs eine Entschädigung für die Haushaltsführung an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Einer zwei Jahre später dagegen erhobenen Aufsichtsbeschwerde gab der Bezirksrat keine Folge. Allerdings hob der Bezirksrat eine neuere Anordnung der Beschwerdegegnerin betreffend wirtschaftliche Hilfe aufsichtsrechtlich auf.

Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu, weshalb auf die aufsichtsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. (E. 1.2). Soweit der Bezirksrat aus Anlass der Aufsichtsbeschwerde aufsichtsrechtliche Anordnungen erliess, verfügte er selber erstinstanzlich. Dieser Teil des Entscheids könnte daher nur mittels Rekurs an den Regierungsrat angefochten werden (E. 1.3).

VB.2007.00076: Aufsichtsrechtliche Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, gelten nicht als Anordnungen im Sinne von § 41 Abs. 1 VRG, weshalb auf das Begehren um Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 1.1). Soweit indessen die Beschwerdeführenden der Sozialbehörde Verweigerung einer Verfügung und dem Bezirksrat Nichteintreten auf den dagegen erhobenen Rekurs vorwerfen, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2).

VB.2000.00085: Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt auch ein Entscheid der Aufsichtsinstanz, wenn diese aufsichtsrechtlich eine neue Anordnung anstelle der ursprünglich angefochtenen getroffen hat (E. 1). Unterschiedliche Kognition des Bezirksrats bei der Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und Rekursen (E. 2a-c).

Anlagen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: