Organisation der Sozialbehörde

Kapitelnr.
2.1.02.
Publikationsdatum
2. August 2012
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.1. Aufgaben der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG), LS 131.1 Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR), LS 161 Gemeindeordnung der jeweiligen Gemeinde

Erläuterungen

1.Bestellung der Sozialbehörde

Nach § 6 Abs. 1 SHG bestellen die politischen Gemeinden eine Sozialbehörde von mindes-tens fünf Mitgliedern. Ein Mitglied des Gemeinderats gehört ihr von Amtes wegen an. Im Üb-rigen wird die Organisation durch die Gemeindeordnung bestimmt. Diese kann die Aufgaben der Sozialbehörde auch dem Gemeinderat übertragen (§ 6 Abs. 2 SHG).

2.Wahl der Sozialbehörde

In Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat werden die Mitglieder der Sozialbehörde, soweit sie nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, grundsätzlich an der Urne gewählt; die Ge-meindeordnung kann jedoch eine Wahl in der Gemeindeversammlung vorsehen (§ 40 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GPR). In Gemeinden mit Grossem Gemeinderat werden die Mitglieder der Sozi-albehörde, soweit sie nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, grundsätzlich vom Grossen Gemeinderat gewählt, wobei die Gemeindeordnung die Urnenwahl vorschreiben kann (§ 41 Abs. 2 GPR). Die Wahl erfolgt für eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren (§ 32 Abs. 1 GPR).

3.Organisation der Sozialbehörde

In der Organisation der Sozialbehörde ist die Gemeinde weitgehend frei. Es bestehen in der Regel drei Organisationsmöglichkeiten, welche in der Gemeindeordnung der jeweiligen Ge-meinde festgelegt werden müssen: a. Die Sozialbehörde ist eine selbständige Spezialbehörde im Sinne von § 79 GG. b. Die Sozialbehörde ist eine Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen nach § 56 GG. c. Der Gemeinderat übernimmt die Aufgaben der Sozialbehörde.

4.Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat

§ 6 SHG bestimmt, dass ein Mitglied des Gemeinderats der Sozialbehörde von Amtes we-gen angehört. Durch diese Vorschrift sollen die gegenseitige Information und die erforderli-che Koordination sichergestellt werden. Innerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs ist die Sozialbehörde unabhängig und unter-liegt keiner Dienstaufsicht oder Weisungsgewalt der Gemeindevorsteherschaft. Ihre Anträge an die Gemeindeversammlung müssen aber der Gemeindevorsteherschaft eingereicht wer-den, welche sie dann mit einem eigenen Antrag weiterleitet (§ 79 GG und § 115 GG). Eben-so liegt die Führung des Gemeindehaushalts in der Kompetenz der Gemeindevorsteher-schaft (§ 118 GG).

5.Präsidium der Sozialbehörde

Die Gemeindeordnung bestimmt die Festlegung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Sozialbehörde. Sowohl der/die Vertreter/-in des Gemeinderats als auch andere Mitglieder der Sozialbehörde können als Präsident/-in festgelegt werden.

6.Zusammenlegen von Sozial- und Vormundschaftsbehörde

Soweit dies in der jeweiligen Gemeinde zweckmässig ist, darf eine Zusammenlegung von Vormundschafts- und Sozialbehörde zu einer einheitlichen Behörde erfolgen. Ebenso kön-nen der Sozialbehörde weitere Aufgaben aus dem Sozialwesen übertragen werden (§ 7 Abs. 2 SHG).

7.Schweigepflicht

Die Mitglieder der Sozialbehörde sowie ihre Organe unterstehen der amtlichen Schweige-pflicht gemäss § 71 GG. Diese ist mit Rücksicht auf die Interessen der Klientinnen und Klien-ten bzw. wegen der Kenntnis von höchstpersönlichen Daten strikt einzuhalten und streng zu handhaben. Sie gilt auch für Personen, denen die Sozialbehörde Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe überträgt (§ 48 SHG). Vgl. zur Schweigepflicht auch Kapitel 5.2.01.

8.Ausgaben der Sozialbehörde

Die Ausgaben der Sozialbehörde sind Bestandteil der allgemeinen Gemeinderechnung (§ 125 GG). Deshalb dürfen die Belege der Sozialbehörde nicht separat, sondern müssen zusammen mit den übrigen Ausgabenbelegen chronologisch (nach Nummern) abgelegt wer-den. Sofern eine gesonderte Aufbewahrung überhaupt nötig ist, dürfen sie frühestens nach der Verabschiedung der Rechnung durch die Gemeindeversammlung (bzw. den Grossen Gemeinderat) ausgeschieden werden. Im Hinblick auf die Verjährungsfrist für Rückerstattun-

gen müssen Belege 15 Jahre (und bei Rückerstattungsverpflichtungen wegen nicht realisier-baren Vermögenswerten noch länger) behalten werden (§ 30 SHG).

9.Rechnungskontrolle

Die mit der Haushaltkontrolle betrauten Gemeindeorgane (Rechnungsprüfungskommission und andere Prüfungsorgane, vgl. § 140 GG und § 140a GG) müssen die Rechtmässigkeit der Ausgaben prüfen können. Sie haben Einblick in alle Belege der Sozialbehörde und unter Umständen auch in die Dispositive von Beschlüssen, aber nicht in die Aktendossiers und Behördenprotokolle. Selbstverständlich unterliegen die damit befassten Personen auch dem Amtsgeheimnis.

Rechtsprechung

Praxishilfen

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