Staatsbeiträge in der Sozialhilfe
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Allgemeines
Der Kanton leistet den Gemeinden einen einheitlichen Kostenanteil von 4% an die beitragsberechtigten Ausgaben (§ 45 SHG; vgl. auch § 2 Staatsbeitragsgesetz).
Diese Staatsbeiträge werden durch das Kantonale Sozialamt festgesetzt und ausgerichtet (§ 37 SHV). Dieses kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstellenden Sozialbehörde nehmen (§ 40 SHV).
Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden aufgrund der abgeschlossenen Verwaltungsrechnung (Gutsrechnung) ermittelt. Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen (insbesondere Kostenersatz durch andere Gemeinwesen, Leistungen Dritter zugunsten der Klientschaft und Rückerstattungen) verbleibenden Kosten der gesetzlichen wirtschaftlichen Hilfe. Nicht angerechnet werden Kosten, welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Kostenersatz tragen muss (§ 38 SHV; vgl. auch § 8 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz).
2.Verfahren zur Einreichung der Gesuche
Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen dem Kantonalen Sozialamt innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen (§ 40 SHV).
Dabei gelten folgende Weisungen:
- Die Gemeinden müssen das Gesuch bis spätestens Ende Juni einreichen.
- Für das Beitragsgesuch sind die vom Kantonalen Sozialamt zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
- Dem Beitragsgesuch sind Fotokopien der das Konto 5720 (Aufwand und Ertrag) betreffenden Seiten der Verwaltungsrechnung beizulegen. Ohne besondere Aufforderung sind keine Belege einzureichen.
- Ein Kurzbericht der Prüfstelle zur Jahresrechnung (in Kopie) mit einer Empfehlung betreffend Abnahme der Jahresrechnung sind beizulegen.
Rechtsprechung
Kontakt
Kantonales Sozialamt – Abteilung Öffentliche Sozialhilfe