Richtigstellungsbegehren

Inhaltsverzeichnis

Details

Kapitelnr.
18.2.07.
Publikationsdatum
29. Juni 2012
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.2. Weiterverrechnung nach ZUG

Rechtsgrundlagen

Art. 28 ZUG § 35 SHV

Erläuterungen

1.Richtigstellung im engeren Sinn (Art. 28 Abs. 1 ZUG)

1.1. Allgemeines Es kann vorkommen, dass ein Unterstützungsfall (ausdrücklich oder stillschweigend) unrich-tig beurteilt oder geregelt wurde. In diesen Fällen räumt das ZUG den Kantonen unter ge-wissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Richtigstellung ein. Es geht hier nicht um eine Änderung von Art oder Mass der Unterstützung. Berichtigt wird vielmehr der Sachverhalt, der für die Beurteilung der Unterstützungszuständigkeit oder der Kostenersatzpflicht eines Kan-tons massgebend ist. Eine Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 1 ZUG kann jeder Kanton verlangen, der daran ein In-teresse hat. So z.B. der Heimatkanton, der feststellt, dass er zu lange oder zu Unrecht Kos-tenersatz geleistet hat oder der Wohnkanton, der feststellt, dass der Wohnsitz des Unter-stützten nicht mehr besteht, nie bestanden hat oder noch nicht so lange wie angenommen besteht. Das Richtigstellungsbegehren wird an denjenigen Kanton gerichtet, der von der of-fensichtlich unrichtigen Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls profitiert hat. 1.2. Voraussetzungen Die Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 1 ZUG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: a. Offensichtliche Unrichtigkeit: Ein Richtigstellungsbegehren setzt voraus, dass der Unter-stützungsfall zwischen den beteiligten Kantonen schon bisher (ausdrücklich oder still-schweigend) geregelt oder zumindest bekannt gewesen ist. Dabei muss die bisherige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls offensichtlich unrichtig gewesen sein. Es besteht kein vorbehaltloser Anspruch auf eine Änderung von sachlich nicht ganz be-friedigenden Regelungen. Lässt sich die bisherige Unterstützungs- oder Kostenerstat-tungslösung ebenfalls mit sachlichen Gründen vertreten, kann keine Richtigstellung ver-langt werden. Kein Richtigstellungsgrund ist insbesondere eine Änderung der Rechtspre-chung. b. Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel: Es müssen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden. Notwendig ist, dass die unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche

Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. c. Irrtum: Die Richtigstellung ist grundsätzlich nur bei einem vormaligen unverschuldeten bzw. nicht auf Nachlässigkeit beruhenden Irrtum zulässig. Hat ein Kanton bzw. die zu-ständige Gemeinde die bisherige Regelung in Kenntnis um ihre Unrichtigkeit akzeptiert, kann keine (oder zumindest keine rückwirkende) Richtigstellung verlangt werden. d. Rechtzeitigkeit: Die Richtigstellung ist rechtzeitig anzumelden, jedenfalls aber innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Umstandes, dass die bisherige Regelung oder Beurtei-lung des Unterstützungsfalls auf einem unrichtigen Sachverhalt beruhte. Anderenfalls könnte insbesondere eine rückwirkende Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. e. Keine Umgehung gesetzlicher Verwirkungsfristen: Ein Richtigstellungsbegehren darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Verwirkungsfristen zur Erstellen von Unterstützungs-anzeigen oder zur Erhebung von Einsprachen zu umgehen. 1.3. Beweispflicht Beweispflichtig für das Vorliegen der vorstehend in Ziff. 1.2 dargelegten Voraussetzungen ist der Kanton, der die Richtigstellung verlangt. 1.4. Innerkantonales Vorgehen Ist eine zürcherische Gemeinde der Ansicht, dass ein Unterstützungsfall offensichtlich un-richtig geregelt ist und die Voraussetzungen für eine Richtigstellung gegeben sind, hat sie dies so bald als möglich dem Kantonalen Sozialamt unter Beilage von sachdienlichen Unter-lagen mitzuteilen. Das Kantonale Sozialamt prüft den geltend gemachten Sachverhalt und die vorgelegten Unterlagen. Kommt es ebenfalls zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Richtigstellung gegeben sein könnten, stellt es ein Richtigstellungsbegehren im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZUG. Erhebt ein anderer Kanton ein Richtigstellungsbegehen, mit welchem eine Zürcher Gemein-de kostentragungs- oder unterstützungspflichtig würde, stellt das Kantonale Sozialamt das Begehren der betroffenen Zürcher Gemeinde zur Stellungnahme zu. Ist die Gemeinde der Ansicht, dass das Richtigstellungsbegehren zu Unrecht erhoben wurde, teilt sie dies innert 10 Tagen seit Erhalt dem Kantonalen Sozialamt unter Angabe der Gründe und unter Beilage sachdienlicher Unterlagen mit (§ 35 Abs. 1 SHV). Vgl. dazu Kapitel 18.2.06, Ziff. 1.3.b. 1.4. Einsprache Gegen das Richtigstellungsbegehren kann der betroffene Kanton innert 30 Tagen seit Erhalt Einsprache gemäss Art. 33 ZUG erheben (vgl. dazu Kapitel 18.2.06).

1.5. Folgen einer Richtigstellung Die (rechtskräftige) Richtigstellung bewirkt, dass der Unterstützungsfall zwischen den be-troffenen Kantonen künftig so geregelt wird, wie es dem nachträglich festgestellten Sachver-halt entspricht. Zudem können Kostenersatzleistungen, die nach dem richtig gestellten Sachverhalt nicht geschuldet waren, zurückgefordert und Kostenerstattungen, die hätten be-zahlt werden müssen, nachgefordert werden. Dies betrifft Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet wurden (Art. 28 Abs. 3 ZUG).

2.Die Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 2 ZUG (Abschiebung)

Ein besonderer Richtigstellungsgrund stellt das Entdecken einer Abschiebung im Sinne von Art. 10 ZUG dar. Stellt ein Kanton (bzw. die zuständige Gemeinde) fest, dass eine hilfebe-dürftige Person von ihrem bisherigen Wohnkanton bzw. ihrer bisherigen Wohngemeinde in unzulässiger Weise zum Wegzug veranlasst wurde, kann er ein Richtigstellungsbegehren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZUG stellen. Diese Richtigstellung ist nicht an die Voraussetzungen für eine Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 1 ZUG gebunden. Vgl. zur Abschiebung Kapitel 3.3.02.

Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2007, 2A.714/2006, E. 2.1 und 2.2): Die Richtigstel-lung wird sowohl in der bundesrätlichen Botschaft vom 17. November 1976 zum Zuständig-keitsgesetz (BBl 1976 III S. 1193 ff., S. 1214, Ziff. 254) als auch in der Literatur (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürf-tiger, 2. Aufl. Zürich 1994, Rz. 272) sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechts-institut bezeichnet. Indes beschränkt sich die Richtigstellung nicht auf die klassischen Revi-sionsgründe, wie sie etwa in Art. 136 f. OG oder in Art. 66 VwVG enthalten sind. Vielmehr kann ein Kanton die Richtigstellung verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Rege-lung des Falls, auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten, auf einem Sachverhalt beruhte, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Die gesetzlich vor-gesehene Möglichkeit der Richtigstellung hebt die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs-rechts, insbesondere die sich aus der formellen Rechtskraft von Verfügungen ergebenden Folgen, jedoch nicht auf. Aus Art. 28 ZUG lässt sich daher nicht ein vorbehaltloser Anspruch auf Korrektur sachlich nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen ableiten, mit dem sich die Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist jederzeit rückgängig machen lassen. Vielmehr folgt aus dem in Art. 28 ZUG verwendeten Ausdruck "offensichtlich", dass qualifizierte Grün-de für eine Richtigstellung sprechen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt (Urteil des Bundesgerichts 2A.504/1999 vom 9. März 2000, E. 2). Die Beweislast für die Voraussetzungen der Richtig-stellung trägt derjenige Kanton, der sie verlangt. Er hat auch die entsprechenden Nachweise zu erbringen (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 273). Da sich im Richtigstellungsverfahren zwei Kan-tone um die Übernahme der Unterstützungskosten streiten, kommt dem Untersuchungs-

grundsatz nicht dieselbe Bedeutung zu wie in Verfahren, in denen sich eine Privatperson und die Verwaltung gegenüberstehen. Der beschwerdeführende Kanton kann sich auch nicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV berufen, ist er doch nicht Träger von Grundrechten. Die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift ist daher unbehelflich. Immerhin besteht ein gesetzlicher Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 VwVG und auf Entscheidbegründung gemäss Art. 35 VwVG bzw. Art. 61 Abs. 2 VwVG, der grundsätz-lich auch dem beschwerdeführenden Kanton Zürich zusteht. Dieser berief sich jedoch im vo-rinstanzlichen Verfahren hauptsächlich auf rechtliche Argumente und machte nur beiläufig geltend, A. habe im Kanton Zürich keinen Unterstützungswohnsitz begründen können, weil er dort nie eine Unterkunft gehabt habe. Beweise dafür wurden nicht vorgelegt. Unter diesen Umständen musste das Departement diesen Punkt entgegen der Ansicht des Kantons Zü-rich nicht näher abklären und sich dazu in der Entscheidbegründung nicht vertieft äussern. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2000, 2A.504/1999, E. 2.: Art. 28 ZUG gewährt dem betroffenen Kanton einen Anspruch auf Richtigstellung von offensichtlich unrichtig geregelten oder beurteilten Unterstützungsfällen. Die Richtigstellung wird sowohl in der bundesrätlichen Botschaft vom 17. November 1976 zum Zuständigkeitsgesetz (BBl 1976 lll S. 1193 ff., Ziff. 254) als auch in der Literatur (vgl. W. Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zu-ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, zweite aktualisierte Auflage, Zürich 1994, Rz. 272) sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet. Die Richtig-stellung beschränkt sich indessen nicht auf die klassischen Revisionsgründe. Nach der zitier-ten Botschaft soll ein Kanton vielmehr die Richtigstellung verlangen können, wenn er ent-deckt, dass die bisherige Regelung des Falles, auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten, auf einem Sachverhalt beruhte, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Als Auslegungshilfe dienen kann ferner ein Grundsatzpapier der Kommission ZUG/Rechtsfragen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), worin - gestützt auf die Botschaft zum ZUG sowie den Kommentar Thomet - verschiedene Voraussetzungen eines Richtigstellungsbegehrens formuliert werden (vgl. den entsprechenden Bericht vom September 1998, S. 4/5, auszugsweise publiziert in der Zeitschrift für Sozialhilfe, ZeSo, 12/1998, S. 193 - 195). Wie der Kanton St. Gallen zu Recht ausführt, hebt die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Richtigstellung die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs-rechts, insbesondere die sich aus der formellen Rechtskraft von Verfügungen ergebenden Folgen, nicht auf. Aus Art. 28 ZUG lässt sich mit anderen Worten kein vorbehaltloser An-spruch auf Korrektur sachlich nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen ableiten. Der in der vorgenannten Gesetzesbestimmung verwendete Ausdruck "offensichtlich" indiziert viel-mehr, dass qualifizierte Gründe für eine Richtigstellung sprechen müssen und es nicht aus-reicht, wenn sich eine andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt. Entscheide des ehemaligen Beschwerdedienstes des EJPD vgl. Anlage.

Praxishilfen

Anhänge

- Entscheid EJPD 31.05.2007 U4-0461128_Richtigstellung, Voraussetzungen nicht erfüllt - Entscheid EJPD 03.11.2006 U4-0460427_Richtigstellung, Hotelaufenthalt eines Drogen-süchtigen wohnsitzbegründend - Entscheid EJPD 01.11.2006 U4-0420874_Richtigstellung, Heimaufenthalt - Entscheid EJPD 25.10.2006 U4-0460894_Richtigstellung, perpetuierter Wohnsitz - Entscheid EJPD 12.05.2005 U4-0361148_Richtigstellungsbegehren ohne vorgängige ZUG-Regelung, formelle Fehler, Notfallunterstützung, Unterstützungswohnsitz Kind - Entscheid EJPD 15.09.2003 C2-0260536_Richtigstellung, UWS Kind, perpetuierter Wohn-sitz, - Entscheid EJPD 30.04.2002 C2-0160763_Richtigstellung, umstrittener Verlust Unterstüt-zungswohnsitz

DAS EIDGENÖSSISCHE JUSTIZ– UND POLIZEIDEPARTEMENT hat in der Beschwerdesache Kanton St. Gallen, handelnd durch das Departement des Innern, Amt für Soziales, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen gegen den Kanton Zürich, handelnd durch die Direktion für Soziales und Sicherheit, Sozialamt, Abteilung öffentliche Sozialhilfe, Postfach, 8090 Zürich betreffend Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit A., geboren 1984, von Zürich in Anwendung: – des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1), – des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021),

festgestellt und erwogen:

I.

1. A. wurde im November 1998 als 14-jährige von der Gemeinde Schmerikon/SG in die Grossfamilie F., Stiftung für das Kind, in Zürich platziert. Die Kosten wurden von der Gemeinde Schmerikon gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG getragen. Bis zur Volljährig-keit von A. am 9. Januar 2002 bestand eine Beistandschaft durch die Amtsvormund-schaft Linthgebiet, Uznach/SG. Am 1. Februar 2002 trat A. in die Abteilung «Nach-betreuung / begleitetes Wohnen» des Sozialpädagogischen Zentrums Gfellergut in Zü-rich ein. 2. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich stellten mit Schreiben vom 19. September 2002 der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ein Gesuch um Rücker-stattung der seit dem 1. Februar 2002 von der Stadt Zürich übernommenen Kosten mit der Begründung, sie hätten anfänglich einen falschen Weiterverrechnungscode einge-setzt. 3. Mit Schreiben vom 24. September 2002 teilte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich der Stadt Zürich mit, dass es sich vorliegend nicht um einen aktuel-len ZUG-Fall handle, weshalb direkt bei der Gemeinde Schmerikon um Rückerstattung der irrtümlich erfolgten Leistungen zu ersuchen sei. 4. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 ersuchten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich demzufolge das Sozialamt Schmerikon um Überweisung der ausstehenden Platzie-rungskosten im Betrag von Fr. 3'937.-- monatlich per 1. Februar 2002. Der danach durchgeführte Schriftenwechsel führte zu keiner Einigung und die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ersuchten die Gemeinde Schmerikon mit Schreiben vom 14. Juli 2003 um Erlass einer rekursfähigen Verfügung. 5. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 lehnte das Sozialamt Schmerikon die Kosten-pflicht für den Heimaufenthalt von A. ab. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich bestritt infolge den Rechtsmittelweg bis hin zum Departement des Innern des Kantons St. Gal-len, welches mit Entscheid vom 8. April 2004 die Verfügung des Sozialamtes Schmer-ikon für nichtig erklärte und den Rekurs der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich demzu-folge abwies. 6. Gegen diesen Entscheid des Departements des Inneren erhob die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich am 22. April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan-tons St. Gallen. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, dass es sich vorlie-gend um einen Zuständigkeitskonflikt betreffend den interkantonalen Unterstützungs-wohnsitz nach den Bestimmungen des ZUG handle. Dies habe die Fürsorgebehörde bereits mit Schreiben vom 25. März 2003 gegenüber der kantonalen Behörde aus-drücklich festgehalten. Bei der Anfrage der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 9. April 2003 handle es sich nicht um eine Unterstützungsanzeige

nach Art. 31 ZUG, sondern um einen Vermittlungsversuch zu einer gütlichen Einigung zwischen den beiden Gemeinden. Ferner sei die Angelegenheit ausdrücklich als nicht dem ZUG unterliegend bezeichnet worden, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass das Amt für Soziales des Departements des Innern das Gesuch nicht als Unterstüt-zungsanzeige behandelt habe. Da im Verfahren nach ZUG der Kontakt zwischen den Kantonen jedoch über die zuständigen kantonalen Amtsstellen zu erfolgen habe und auch keiner Bezirks- oder Gemeindebehörde übertragen werden könne, sei das Sozi-alamt Schmerikon nicht befugt gewesen, über die Ansprüche der Stadt Zürich mittels Verfügung zu befinden. Materiell sei demzufolge über den geltend gemachten An-spruch der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich nicht zu befinden und es stehe ihr unbe-nommen, die zuständige kantonale Behörde zu ersuchen, die von ihr erhobenen An-sprüche aus der Kostenübernahme für die Heimunterbringung von A. bei der zuständi-gen Behörde des Kantons St. Gallen nach den Bestimmungen des ZUG geltend zu machen. 7. Am 10. August 2004 stellte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zü-rich beim Amt für Soziales des Kantons St. Gallen ein Richtigstellungsbegehren ge-mäss Art. 28 ZUG. Es wurde geltend gemacht, dass der Kanton Zürich die Kosten seit dem Eintritt in das Sozialpädagogische Zentrum Gfellergut (Stadt Zürich) am 1. Febru-ar 2002 fälschlicherweise übernommen habe. Zu Beginn hätten die Kosten Fr. 3'937.-- pro Monat betragen und seit Januar 2004 nunmehr monatlich Fr. 5'550.--. Dies ergebe eine Rückerstattungssumme bis Ende Juli 2004 von insgesamt Fr. 141'074.15. 8. Nach Eingang einer Stellungnahme der Gemeinde Schmerikon vom 25. August 2004 erhob das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen am 31. August 2004 gegen das Richtigstellungsbegehren Einsprache gemäss Art. 33 Abs. 1 ZUG. Ein Richtigstel-lungsbegehren setze unter anderem voraus, dass die bisherige Regelung oder Beurtei-lung des Unterstützungsfalles offensichtlich unrichtig gewesen sei und dass erhebliche neue Tatsachen geltend gemacht bzw. bewiesen werden. Das Urteil des Verwaltungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2004 gelte dabei nicht als neue Tatsache, sondern stelle eine rechtliche Beurteilung einer zeitlich lange zurückliegenden Tatsa-che dar. Weiter dürfe das Richtigstellungsbegehren nicht dazu dienen, gesetzlich vor-gesehene Verwirkungsfristen zu unterlaufen, es sei denn, das Verpassen der Frist sei unverschuldet bzw. nur aus leichter Fahrlässigkeit geschehen. Diese Voraussetzungen seien allesamt nicht erfüllt. Aus diesem Gründen könne auf das Richtigstellungsbegeh-ren nicht eingetreten werden. 9. Am 20. Oktober 2004 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zü-rich die Einsprache des Kantons St. Gallen ab. Es stelle ein widersprüchliches Verhal-ten dar, wenn der Kanton Zürich vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ei-gens auf das im ZUG vorgesehene Verfahren verwiesen und im Anschluss daran das eingereichte Richtigstellungsbegehren als unzulässig betrachtet werde. Ohnehin liege die neue erhebliche Tatsache gerade im Umstand, dass die Stadt Zürich Kosten über-nommen habe und diese aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2004 nicht direkt bei der Gemeinde Schmerikon zurückfordern könne. Es habe sich in-soweit um einen vormaligen Irrtum gehandelt, als die Beträge zunächst aus Versehen

bezahlt worden seien. Der Irrtum sei zudem entschuldbar, zumal es sich um einen komplexen Fall handle. 10. Am 4. November 2004 erhob das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen gegen den Abweisungsbeschluss Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-ment (EJPD) mit den Begehren, der Abweisungsbeschluss vom 20. Oktober 2004 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A. seit dem 1. Februar 2002 im Kanton Zü-rich Aufenthalt und im Kanton St. Gallen keinen Unterstützungswohnsitz habe. Es wird im wesentlichen vorgebracht, dass ein Richtigstellungsbegehren in casu formell nicht möglich und der Fall ohnehin nicht falsch geregelt sei. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen ein-gegangen. 11. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2004 und Replik vom 14. Januar 2005 halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.

II.

12. Beschlüsse eines Kantons betreffend Abweisung einer Einsprache (Art. 34 Abs. 1 ZUG) konnten nach altem Recht vom einsprechenden Kanton innert 30 Tagen seit Empfang durch Beschwerde beim EJPD angefochten werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Der Kanton St. Gallen ist als mit seiner Einsprache abgewiesener Kanton beschwerde-legitimiert. Auf seine frist– und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). Das EJPD ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab-weisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; BGE 132 II 257, E. 2.5). 13. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die beantragte Richtigstellung des Unter-stützungsfalles A. zu Lasten des Kantons St. Gallen. Vorab ist somit zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Richtigstellung nach Art. 28 ZUG gegeben sind. 13.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZUG kann ein beteiligter Kanton die Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind. Sowohl in der bundes-rätlichen Botschaft zum ZUG (BBl 1976 III S. 1193 ff., Ziff. 254) als auch in der Literatur (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unter-stützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 272) wird die Richtigstellung im Sinn von Art. 28 ZUG sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet. Die

Richtigstellung beschränkt sich indessen nicht auf die klassischen Revisionsgründe. Nach der zitierten Botschaft soll ein Kanton vielmehr Richtigstellung verlangen können, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des Falles, auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten, auf einem Sachverhalt beruht, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Die Kommission ZUG / Rechtsfragen der Schwei-zerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat gestützt auf die Botschaft zum ZUG sowie den Kommentar Thomet ein entsprechendes Grundsatzpapier erarbeitet und die Voraussetzungen eines Richtigstellungsbegehrens präzisiert (vgl. Bericht der Kommis-sion ZUG / Rechtsfragen der SKOS vom April 2004). Danach setzt eine Richtigstellung unter anderem voraus, dass die bisherige Regelung oder Beurteilung des Unterstüt-zungsfalls offensichtlich unrichtig gewesen ist. Ein Richtigstellungsbegehren bedingt überdies, dass erhebliche neue Tatsachen geltend gemacht bzw. bewiesen werden und ist grundsätzlich nur bei einem vormaligen Irrtum zulässig. Generell hebt die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Richtigstellung die allgemei-nen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere die sich aus der formellen Rechtskraft von Verfügungen ergebenden Folgen, nicht auf. Aus Art. 28 Abs. 1 ZUG lässt sich demnach kein vorbehaltsloser Anspruch auf Korrektur von sachlich nicht voll befriedigenden Unterhaltsregelungen ableiten. Vielmehr indiziert der Ausdruck «offen-sichtlich» in Art. 28 Abs. 1 ZUG, dass qualifizierte Gründe für die Richtigstellung spre-chen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt (Urteil des Bundesgerichts 2A.504/1999 vom 9. März 2000, E. 2). Den Nachweis, dass die Voraussetzungen der Richtigstellung gegeben sind, hat derje-nige Kanton zu erbringen, der sie verlangt (Thomet, a.a.O., Rz. 273). 13.2 Der Kanton Zürich nahm zur Zulässigkeit eines Richtigstellungsbegehrens unter ande-rem in seinem Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 Stellung. Durch den Heim-eintritt ins Sozialpädagogische Zentrum Gfellergut in Zürich sei der bestehende Unter-stützungswohnsitz in Schmerikon/SG gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht beendet worden. Daran vermöge auch die am 9. Januar 2002 eingetretene Volljährigkeit von A. nichts zu ändern. Somit sei dieser Unterstützungsfall seit dem 1. Februar 2002 offensichtlich unrichtig geregelt. Der Kanton St. Gallen seinerseits hält dafür, besagter Unterstützungsfall sei nicht of-fensichtlich unrichtig geregelt worden. A. sei aus der Grossfamilie F. ausgetreten und am 1. Februar 2002 als mündige Person selbständig bzw. mit Unterstützung des Ju-gendsekretariats Zürichberg in die Abteilung «Nachbetreuung / begleitetes Wohnen» des Sozialpädagogischen Zentrums Gfellergut in Zürich eingetreten. Die Zuständigkeit für die Unterstützung von A. obliege daher seit diesem Datum gestützt auf Art. 4 ff. und Art. 12 Abs. 2 ZUG dem Kanton Zürich.

14 Vorab ist somit zu prüfen, ob die der bisherigen Regelung zu Grunde liegende Annah-me, A. habe im Kanton Zürich einen Unterstützungswohnsitz begründet, offensichtlich unrichtig ist. 14.1 Ein Bedürftiger hat seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton, wo er sich mit der Ab-sicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Durch Wegzug aus dem Wohnkanton verliert der Bedürftige sei-nen bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Die polizeiliche Anmel-dung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt primär seinem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Hat ein bedürftiger Schweizer keinen Unterstützungswohnsitz, dann wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG), ebenso in Notfällen, wenn er ausserhalb des Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Art. 13 ZUG). Wie im Zivilrecht liegt der Wohnsitz im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes dort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG und Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). «Dauernd» heisst nicht «für immer», sondern es genügt die Absicht, sich auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufzuhalten. Dagegen begründet die Absicht eines bloss vorübergehenden Aufenthalts keinen Unterstützungswohnsitz. Die Absicht dauernden Verbleibens muss sich in äusserlich erkennbaren, objektiven Umständen manifestieren. Als Unterstüt-zungswohnsitz gilt deshalb der Ort, wo eine Person faktisch den Mittelpunkt ihrer Le-bensbeziehungen hat. Dabei kommt es in noch stärkerem Mass als im Zivilrecht nicht auf den Willen des Betroffenen an, sondern auf die Gesamtheit der Elemente äusser-lich erkennbarer Lebensgestaltung, die einen Ort zum Lebensmittelpunkt machen. Die Motive für die Begründung oder Aufgabe des Lebensmittelpunktes sind nicht massge-bend (Thomet, a.a.O., Rz. 97 mit Hinweisen). Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstüt-zungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz jedoch die gemeinsame elterliche Sorge haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes El-ternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Es hat in Ausnahmefällen eigenen Un-terstützungswohnsitz, so namentlich wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). A. teilte demnach bis zu ihrer Volljährigkeit am 9. Januar 2002, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, den letzten Unterstützungs-wohnsitz der Mutter, unter dessen Gewalt sie stand (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Daran dass ein Kind nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG seinen Unterstützungswohnsitz am Unterstüt-zungswohnsitz desjenigen Elternteils hat, unter dessen Gewalt es steht, ändert auch nichts, dass das Kind inzwischen zivilrechtlichen Wohnsitz in einem anderen Kanton hat, wohin die Inhaberin der elterlichen Sorge gezogen ist (BGE 2A.504/1999, E. 4, Ur-teil vom 9. März 2000). Es steht somit fest, dass A. einen unselbständigen, von der Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen hatte, bis sie am 9.

Januar 2002 während ihres Aufenthaltes in der Grossfamilie F. in Zürich volljährig wur-de. Der Eintritt der Volljährigkeit hatte schliesslich zur Folge, dass sich der Unterstüt-zungswohnsitz von A. grundsätzlich neu nach Art. 4 ZUG bestimmte, der mündigen Personen einen selbständigen Unterstützungswohnsitz am Ort des Zentrums ihrer Le-bensverhältnisse zuweist (vgl. Ziff. 11 des Entscheides des EJPD vom 25. Oktober 2006, Rek. U4-0460894). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer an-dern Anstalt begründet gemäss Art. 5 ZUG hingegen keinen Unterstützungswohnsitz. A. konnte somit in Zürich ab dem Eintritt der Volljährigkeit keinen selbständigen Unter-stützungswohnsitz begründen, da sie ab diesem Zeitpunkt in einem Heim im Sinne von Art. 5 ZUG gelebt hatte (vgl. BGE 2A.603/1999, Urteil vom 7. Juni 2000, E. 3d). Per 1. Februar 2002 erfolgte schliesslich der Wechsel in das Sozialpädagogische Zent-rum Gfellergut in Zürich. Unbestritten ist, dass auch das «Begleitete Wohnen» trotz des geringen Fremdbestimmungsgrades als Heim im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes zu gelten hat (so auch BGE 2A.603/1999, Urteil vom 7. Juni 2000). Die Fremdplatzierung erfordert weiter keinen behördlichen Akt. Es ist somit gleich, ob der Anstaltseintritt frei-willig oder unfreiwillig erfolgt ist (vgl. bundesrätliche Botschaft zum ZUG [BBl 1976 III S. 1193 ff., Ziff. 223.1]). Da A. auch nach dem Wechsel in das Sozialpädagogische Zentrum Gfellergut in Zürich in Anwendung von Art. 5 ZUG keinen (neuen) Unterstüt-zungswohnsitz begründen konnte, kommt auch Art. 9 Abs. 3 ZUG vorliegend nicht zur Anwendung. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er gemäss Art. 12 Abs. 2 ZUG vom Aufenthaltskanton unterstützt, d.h. von dem Kanton, in welchem der Bedürf-tige tatsächlich anwesend ist (Art. 11 Abs. 1 ZUG). Aufenthalt ist die tatsächliche An-wesenheit einer Person in einem Kanton, in welchem sie nicht gemäss Art. 4, 6 oder 7 ZUG ihren Wohnsitz hat; so die Anwesenheit einer Person in einem Heim, einem Spi-tal, einer Anstalt oder einer Pflegefamilie, in die sie von einem anderen Kanton aus eingetreten ist (Art. 5 ZUG; Thomet, a.a.O., Rz. 167). Der Wortlaut von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG lässt denn auch die Gleichstellung des Unterstützungswohnsitzes mit dem Aufenthaltsort nicht zu. Das Zuständigkeitsgesetz verlangt für das Bestehen eines Un-terstützungswohnsitzes immerhin die Absicht dauernden Verbleibens und damit eine nicht unbedeutende Verbindung einer Person zu dem betreffenden Ort. Hingegen braucht es nur eine geringe Beziehung einer Person zu einem Ort, damit dieser als Aufenthaltsort gilt. Der Unterstützte hat nach den gesetzlichen Bestimmungen immer an einem Ort (zumindest) Aufenthalt. Es besteht somit weder ein Bedürfnis noch ein Grund, die Regelung von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG auf den Aufenthaltsort analog anzuwenden, zumal ein Aufenthaltskanton regelmässig auf einen anderen Kanton mit stärkerem Anknüpfungspunkt (Wohn- oder Heimatkanton) Rückgriff nehmen kann (Art. 14 und 15 ZUG; vgl. BGE 2A.345/2002, Urteil vom 9. Mai 2003, E. 3.2). A. hielt sich ununterbrochen im Kanton Zürich auf. Der Eintritt ihrer Volljährigkeit änderte – wie soeben ausgeführt - die rechtliche Grundlage und vorliegend auch den zur Unterstüt-zung verpflichteten Kanton.

14.2 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass A. mit Eintritt ihrer Volljährigkeit am 9. Januar 2002 keinen abgeleiteten Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen mehr hat. Aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Aktenlage muss geschlossen wer-den, dass A. in der Folge keinen selbständigen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Der Aufenthaltskanton Zürich ist demzufolge zur Unterstützung von A. verpflichtet. Daran ändert auch der Übertritt von der Grossfamilie F. ins Sozialpädagogische Zent-rum Gfellergut am 1. Februar 2002 nichts. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Der Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzu-ges nicht erweitern und qualitativ nicht verändern, er darf sich jedoch verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsver-fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.). Es ergibt sich somit, dass die Tragung der Unterstützungskosten von A. durch den Kanton Zürich zumindest seit dem 1. Februar 2002 - entgegen der beantragten Rich-tigstellung im Begehren des Kantons Zürich vom 10. August 2004 - nicht offensichtlich unrichtig ist. 15. Ohnehin würde für sich alleine nicht genügen, dass ein Unterstützungsfall bis anhin falsch geregelt war. Es muss namentlich aufgezeigt werden, dass erhebliche neue Tat-sachen geltend gemacht bzw. bewiesen werden und ein Richtigstellungsbegehren ist grundsätzlich nur bei einem vormaligen unverschuldeten bzw. nicht auf Nachlässigkeit beruhenden Irrtum zulässig (vgl. Bericht der Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS vom April 2004, Ziff. 2.1.1). Den Nachweis, dass die Voraussetzungen der Rich-tigstellung gegeben sind, hat derjenige Kanton zu erbringen, der sie verlangt (Thomet, a.a.O., Rz. 273). Ist die bisherige Regelung im Wissen um ihre Unrichtigkeit gleichwohl akzeptiert worden, so kommt eine Richtigstellung demnach höchstens für die Zukunft in Frage (vgl. Ziff. 2.2.17.1 des Berichtes der Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS vom April 2004). 15.1 Der Kanton Zürich sieht die neue erhebliche Tatsache im Umstand, dass die Stadt Zü-rich zunächst versehentlich und dann bloss subsidiär Kosten übernommen habe und sie diese aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2004 nicht direkt bei der Gemeinde Schmerikon zurückfordern konnte. Der Kanton Zürich vertritt – trotz an-ders lautender Beurteilung durch das Verwaltungsgericht – weiterhin die Auffassung, dass vorliegend die beiden Gemeinden berechtigt gewesen seien, die Angelegenheit direkt untereinander zu regeln. Erst wenn es im Rahmen eines ZUG-Falles um ein Richtigstellungsbegehren, eine Unterstützungsanzeige, um Abrechnungen und Rechtsmittel gehe, sei dies nicht mehr der Fall.

Der Kanton St. Gallen hingegen führt diesbezüglich aus, dass das Urteil des Verwal-tungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2004 nicht als neue Tatsache gelte. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr und einzig schon lange zurückliegende Tatsa-chen rechtlich beurteilt und keine neuen Tatsachen geschaffen. 15.2 In der bundesrätlichen Botschaft zum ZUG (BBl 1976 III S. 1193 ff., Ziff. 254) wird – wie bereits erwähnt - die Richtigstellung im Sinn von Art. 28 ZUG sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet. Einer der Revisionsgründe ist dabei unter anderem auch das Geltendmachen von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. In diesem Sinne als «neu» gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeit-punkt des Hauptverfahrens verwirklicht haben, jedoch dem Gesuchsteller trotz hinrei-chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des ange-fochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu ei-ner anderen Entscheidung führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsa-chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollten bereits vorgebrachte Tatsa-chen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die urteilende Behörde im Hauptverfahren davon Kenntnis ge-habt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestands-würdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient (Entscheid des Bundesrates vom 15. August 1990, in: VPB 55.40, E. 4a). Es genügt daher nicht, dass eine andere rechtliche Beurteilung den Sachverhalt an-ders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Ent-scheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Auch ist ein Revisi-onsgrund nicht schon gegeben, wenn bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt werden. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blie-ben (BGE 108 V 171, E. 1; Entscheid des Bundesrates vom 15. August 1990, in: VPB 55.40, E. 4a). Aus dem Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Sozialdienste Dorflinde) vom 19. September 2002 geht hervor, dass diese irrtümlicherweise den fal-schen Weiterverrechnungscode nach der Umplatzierung von A. eingesetzt haben. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich hat die Sozialdienste Dorflin-de in der Folge dahingehend beraten, sich direkt mit der Gemeinde Schmerikon/SG in Verbindung zu setzten, da es sich nicht um einen aktuellen ZUG-Fall handle. Die Ge-meinde Schmerikon/SG erliess in der Folge und nach mehrfacher Aufforderung durch die Stadt bzw. den Kanton Zürich in der erwähnten Unterstützungsangelegenheit sogar eine Verfügung, zur deren Erlass sie offenbar nicht berechtigt gewesen war. Das Ver-waltungsgericht des Kantons St. Gallen hat dies mit Urteil vom 6. Juli 2004 festgehal-ten und darauf hingewiesen, dass die erhobenen Ansprüche aus der Kostenübernah-me für die Heimunterbringung von A. im Sozialpädagogischen Zentrum Gfellergut in Zürich bei der zuständigen Behörde des Kantons St. Gallen nach den Bestimmungen

des ZUG geltend zu machen sind. Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkannt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Das Verwaltungsgericht hat damit nicht neue Tatsachen ans Licht ge-bracht, sondern vielmehr bereits bekannte Tatsachen rechtlich gewürdigt und den Par-teien aufgezeigt, dass ihr Vorgehen nicht den Bestimmungen des ZUG entsprochen haben. Es handelt sich somit lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes und nicht um neue Elemente tatsächlicher Natur. Selbst wenn diese Beurteilung des Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen unrichtig wäre, vermag dies nichts daran zu ändern, weshalb vorliegend nicht näher darauf eingegangen wer-den muss. 16. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Tragung der Unterstützungs-kosten von A. durch den Kanton Zürich zumindest seit dem 1. Februar 2002 - entgegen der beantragten Richtigstellung im Begehren des Kantons Zürich vom 10. August 2004 - nicht offensichtlich unrichtig ist. Darüber hinaus konnte der Kanton Zürich keine er-heblichen neuen Tatsachen geltend machen bzw. beweisen. Die Voraussetzungen für eine Richtigstellung nach Art. 28 ZUG sind daher nicht gegeben. Somit erweist sich der Beschluss der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich als nicht rechtskonform. Die Beschwerde des Kantons St. Gallen vom 4. November 2004 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 17. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), und es ist keine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) auszurichten. * * * * * * * * (Dispositiv Seite 11)

und erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Der vorliegende Beschwerdeentscheid wird eröffnet: – dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen, – der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich. Mit vorzüglicher Hochachtung EIDG. JUSTIZ– UND POLIZEIDEPARTEMENT

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