Die Nachtragsmeldung (ZUG)

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
18.2.04.
Publikationsdatum
31. März 2015
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.2. Weiterverrechnung nach ZUG

Rechtsgrundlagen

Art. 31 Abs. 4 ZUG Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht des Heimat-kantons), AS 2015 319 - 322

Erläuterungen

1.Nachtragsmeldung bei Wiederaufnahme der Unterstützung

Nach Art. 31 Abs. 4 ZUG ist eine neue Unterstützungsanzeige zu erstatten, wenn die Unter-stützung nach einem Unterbruch von mehr als einem Jahr wieder aufgenommen werden muss. Da in solchen Fällen der Unterstützungsfall dem kostenersatzpflichtigen Kanton schon ein-mal angezeigt wurde und ihm daher die wesentlichen Fakten bereits bekannt sind, genügt es in der Regel, nach Wiederaufnahme der Unterstützung eine Nachtragsmeldung zu erstatten. Zu verwenden ist dazu das Formular F. Haben sich aber in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen gegenüber der ersten Unter-stützungsperiode ergeben, so ist eine neue Unterstützungsanzeige (vgl. dazu Kapitel 18.2.03) zu erstatten. Erfolgt die Wiederaufnahme erst nach dem 8. April 2017, muss weder eine Unterstützungs-anzeige noch eine Nachtragsmeldung eingereicht werden, da nach diesem Zeitpunkt keine Kostenersatzpflicht des Heimatkantons mehr besteht (vgl. dazu Kapitel 18.2.01 und Kapitel 18.2.02).

2.Nachtragsmeldung bei wesentlichen Änderungen während der laufenden Un-terstützung

Auch wenn dies im ZUG nicht ausdrücklich so vorgesehen ist, sind praxisgemäss auch Nachtragsmeldungen zu erstatten, wenn sich während der Unterstützung wesentliche Ände-rungen mit Bezug auf den Unterstützungsfall ergeben. Eine Nachtragsmeldung unter Ver-wendung des Formulars F ist notwendig, wenn

  • sich an der Fallzusammensetzung etwas ändert (z.B. ein Kind wird geboren, dauernd fremdplatziert, mündig, eine unterstütze Person heiratet, eine bisher zur Unterstützungs-einheit gehörende Person zieht weg),
  • sich an der Haushaltsgrösse etwas ändert (z.B. eine nicht zum Weiterverrechnungsfall gehörige Person zieht ein oder aus),
  • eine bisher unterstützte Person ohne Unterstützungswohnsitz einen Wohnsitz begrün-det, da sich mit der Wohnsitzbegründung der Kostenersatz nicht mehr auf Art. 15 ZUG, sondern neu auf Art. 16 ZUG stützt und damit die zweijährige Kostenersatzdauer zu lau-fen beginnt (vgl. Kapitel 18.2.01 und Kapitel 18.2.02). Demgegenüber muss keine Nachtragsmeldung erstattet werden, wenn die Änderungen le-diglich Art, Mass und Höhe der Unterstützung betreffen. Seit dem 1. Januar 2005 wird jede Einzelfallrechnung (vgl. dazu Kapitel 18.2.05) mit einem Kontoauszug versehen. Darin sind die fakturieren Rechnungen ausgewiesen, so dass der kostenersatzpflichtige Kanton Verän-derungen des Unterstützungsaufwandes aufgrund des Kontoauszuges nachvollziehen kann (vgl. dazu den Anhang "Orientierungsschreiben des Kantonalen Sozialamtes an die Sozial-hilfestellen der Kantone"). Blosse quantitative Änderungen des Unterstützungsaufwandes müssen daher nicht speziell angezeigt werden.

3.Einsprache nach Art. 33 ZUG

Mit der Nachtragsmeldung werden die Informationen, welche dem kostenersatzpflichtigen Kanton mit der Unterstützungsanzeige mitgeteilt wurden, ergänzt oder korrigiert. Sie aktuali-siert also die Unterstützungsanzeige. Dementsprechend kann gegen eine Nachtragsmeldung wie gegen eine Unterstützungsanzeige Einsprache nach Art. 33 ZUG erhoben werden (vgl. dazu Kapitel 18.2.06).

Rechtsprechung

VB.2008.00061: Verändern sich die Leistungen quantitativ, so hat der Wohnsitzkanton nach einer ersten Anzeige des Unterstützungsfalls dem Heimatkanton keine Nachtragsmeldung zu erstatten. (E. 4.1).

Praxishilfen

Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsge-setzes) vom 10. April 2013

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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