Erwachsenenstrafrecht

Details

Kapitelnr.
16.2.01.
Publikationsdatum
7. August 2012
Kapitel
16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe
Unterkapitel
16.2. Strafrecht

Rechtsgrundlagen

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0 Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG), SR 311.01 Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG), LS 331 Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV), LS 331.1

Erläuterungen

1.Die Strafen (Art. 34 ff. StGB)

1.1. Allgemeines Ein wichtiges Ziel der per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Strafgesetzbuches war der Ersatz unbedingter kurzer Freiheitsstrafen mit ihren oft desintegrierenden Auswir-kungen durch Alternativen. Nach heutigem Recht können unbedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur noch ausgesprochen werden, wenn keine günstige Prognose besteht und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wenn jemand eine Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg un-einbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Das Gericht wandelt die Gemeinnützige Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe um, wenn der Verurteilte sie trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständi-gen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet (Art. 39 Abs. 1 StGB). 1.2. Tagessatzgeldstrafe und Busse Ausser bei Übertretungen, wo das alte Bussensystem gilt, wurde neu die so genannte Ta-gessatzgeldstrafe verwirklicht. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Ein Minimum kennt das Gesetz nicht. Damit wollte man Menschen in wirtschaftlich ungünstigen oder sehr speziellen Verhältnissen entgegen kom-men (Studierende, Erwerbslose, Rentner, Sozialhilfebeziehende). Die Anzahl verhängter Ta-gessätze richtet sich nach dem Verschulden.

Bussenabverdienen:

Eine Busse kann durch Arbeit abverdient werden, wenn die gebüsste Person nachweislich zahlungsunfähig ist. Für Fr. 15.-- Busse ist eine Stunde Arbeit zu leisten. Das Abverdienen von Bussen wird im Kanton Zürich mehrheitlich durch die Zürcher Stiftung für Gefangenen- und Entlassenenfürsorge (ZSGE) organisiert und durchgeführt.

Umwandlung in eine Freiheitsstrafe:

Der Richter spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatz-freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Busse und Er-satzfreiheitsstrafe werden je nach den Verhältnissen des Täters so bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 1.3. Gemeinnützige Arbeit Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Die gemeinnützige Arbeit muss unentgeltlich zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen ge-leistet werden (Art. 37 StGB). 1.4. Die unbedingte Freiheitsstrafe Rund 2'000 oder ein Viertel aller im Kanton Zürich gefällten Strafurteile lauten auf eine unbe-dingte, d.h. zu vollziehende Freiheitsstrafe. Diese kann je nach Delinquenz und Verschulden des Täters oder der Täterin von einem Tag Dauer bis in Ausnahmefällen auf lebenslänglich lauten. Das Amt für Justizvollzug entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über die Form, in welcher die Freiheitsstrafe vollzogen wird.

Halbgefangenschaft:

Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefan-genschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten (Art. 77b StGB; vgl. auch § 39 JVV). Die Halbgefangenschaft ist auch die Regelvollzugsform für kurze unbedingte Frei-heitsstrafen (weniger als sechs Monate) und für nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 StGB).

Tageweiser Vollzug:

Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden. Die Strafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferien-tage des Gefangenen fallen (Art. 79 Abs. 2 StGB; vgl. auch § 38 JVV).

Offener Vollzug:

Erstmalige Täterinnen oder Täter oder Rückfällige, bei denen keine Fluchtgefahr besteht und die nicht gemeingefährlich sind, können in offen geführte Institutionen (ohne Umschlies-

sungsmauern) eingewiesen werden; Arbeit und Freizeit finden dort statt.

Geschlossener Vollzug:

Besteht die Gefahr, dass die verurteilte Person flieht oder erneut straffällig wird, erfolgt der Vollzug in gesicherten Institutionen und Gefängnissen (mit Umschliessungsmauern).

Arbeitsexternat und Wohnexternat:

Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene ei-nen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 77a Abs. 1 StGB; vgl. auch § 45 JVV). Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung (Art. 77a Abs. 2 StGB). Bewährt sich der Gefangene im Ar-beitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde (Art. 77a Abs. 3 StGB).

Bedingte Entlassung:

Nach zwei Dritteln der Strafe, frühestens aber nach drei Monaten, kann die verurteilte Per-son bei guter Führung im Vollzug bedingt entlassen werden, wenn ihr für das künftige Ver-halten eine gute Prognose gestellt werden kann (vgl. Art. 86 StGB). Der bedingt entlassenen Person wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt je-doch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 Abs. 1 StGB). Zudem ordnet das Amt für Justizvollzug die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung gemäss den Richtli-nien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei beding-ter Entlassung an (§ 68 JVV; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 StGB). Schliesslich kann die Vollzugs-behörde der bedingt entlassenen Person Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB). 1.5. Die bedingte bzw. teilbedingte Strafe Bislang wurden rund 6'000 oder drei Viertel aller pro Jahr im Kanton Zürich gefällten Strafur-teile bedingt ausgesprochen. Das heisst, der Vollzug der Freiheitsstrafe wird für die Dauer einer Probezeit ganz oder bei der teilbedingten Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben. Der Aufschub der Strafe ist für die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Gemeinnützige Arbeit möglich. Im Übertretungsstrafrecht sind die Bestimmungen über die bedingte und teilbeding-te Strafe aber nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für einen Strafauf-schub ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei rückfälligen Tätern ist ein Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht die Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit

kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Der bedingte Strafvollzug bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe von min-destens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise bedingt aufgeschoben wer-den. Aus dem Vollzug einer teilbedingten Freiheitsstrafe ist eine bedingte Entlassung nicht möglich (Art. 43 Abs. 3 StGB). Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Pro-bezeit verlängern (Art. 46 StGB).

2.Die Massnahmen (Art. 56 ff. StGB)

2.1. Allgemeines Das Gericht hat die Möglichkeit, neben oder anstelle einer Freiheitsstrafe eine Massnahme anzuordnen. Zu unterscheiden ist zwischen stationären und ambulanten Massnahmen. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung voll-ziehbaren Freiheitsstrafe voraus und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 StGB).

Stationäre Massnahme:

Ist der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhän-gig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen. Der damit verbundene Frei-heitsentzug beträgt bei psychischen Störungen in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 StGB), bei Abhängigkeiten drei Jahre (Art. 60 StGB). War der Täter noch nicht 25 Jahre alt und ist er erheblich in seiner Persönlichkeitsentwicklung gestört, kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen. Dort sollen ihm die Fähigkeiten vermittelt wer-den, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre (Art. 61 StGB). Die Massnahme wird aufgehoben, wenn deren Durch- und Fortführung als aussichtslos erscheint, die Höchstdauer nach den Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind, oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Art. 62c StGB).

Ambulante Massnahme:

Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhän-gig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Der Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe etc. kann zu-

gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Das Gericht kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe an-ordnen und Weisungen erteilen. Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern (Art. 63 StGB). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste organisieren die geeigneten Therapie- und Vollzugs-plätze in Kliniken und anderen spezialisierten Institutionen oder suchen bei ambulanten Be-handlungen die geeigneten Therapeutinnen und Therapeuten. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst führt ambulante Behandlungen durch (siehe auch Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Kantonalen Amts für Justizvollzug). 2.2. Die verschiedenen Massnahmenformen

Behandlung von Suchtabhängigen:

Die Behandlungsmassnahme (ambulant oder stationär) wird angeordnet, wenn eine Sucht vorliegt und die Delinquenz damit zusammenhängt. Der mit der stationären Behandlung ver-bundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzun-gen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB). Die stationäre Be-handlung erfolgt in spezialisierten Kliniken bzw. Therapieinstitutionen oder, wenn nötig, in ei-ner psychiatrischen Klinik.

Massnahmen für junge Erwachsene:

Diese Massnahme bezweckt, Fehlentwicklungen bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren mittels Pädagogik, Therapie und vor allem durch gezielte Ausbildungspro-gramme entgegen zu wirken.

Massnahmen an psychisch Kranken:

Diese Massnahme (ambulant oder stationär) wird angeordnet, wenn der Geisteszustand ei-nes Täters oder einer Täterin mit der Delinquenz zusammenhängt und ärztliche Behandlung oder Pflege notwendig ist, um weitere Delikte zu vermeiden. Die stationäre Behandlung er-folgt in psychiatrischen Kliniken oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung.

Verwahrung:

Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tö-tung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe

von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychi-sche oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträch-tigen wollte, und wenn:

  • aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesam-ten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
  • aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen keinen Erfolg verspricht (Art. 64 StGB).

3.Vollzugsgrundsätze Grundrechte (vgl. Art. 74 StGB):

Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern So hat er beispielsweise das Recht, Besuche zu emp-fangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen (Art. 84 StGB).

Ziele des Strafvollzugs (vgl. Art. 75 StGB):

Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädli-chen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

Arbeit (vgl. Art. 81 StGB):

Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkei-ten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.

Arbeitsentgelt (vgl. Art. 83 StGB):

Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umstän-den angepasstes Entgelt. Er kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeits-entgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird eine Rücklage für die Zeit nach der Ent-lassung gebildet. Die Höhe des Entgeltes und Verwendung durch den Gefangenen werden durch die Kantone festgelegt (Art. 19 V-StGB-MStGB). Im Kanton Zürich sind die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007) massgebend (§ 104 JVV). Die Anstaltsord-nungen (einsehbar unter www.justizvollzug.zh.ch) legen die anteilmässige Aufteilung fest (vgl. dazu auch Kapitel Kostentragung für Insassen im Straf- und Massnahmenvollzug, Ziff. 3, Verlinkung damit).

Aus- und Weiterbildung

Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben (Art. 82 StGB).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: