Nachzahlungen von Sozialhilfeleistungen

Details

Kapitelnr.
15.5.01.
Publikationsdatum
29. Februar 2024
Kapitel
15 Rückerstattung und Nachzahlung
Unterkapitel
15.5. Nachzahlungen von Sozialhilfeleistungen
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Hat die Sozialhilfe Unterstützungsleistungen, auf die eine Person Anspruch hatte, fälschlicherweise nicht ausbezahlt und liegt der Fehler offensichtlich bei der Sozialhilfe, hat eine Nachzahlung des geschuldeten Differenzbetrags zu erfolgen, sobald der Fehler bemerkt wird.

Die Nachzahlung ist nicht als Einnahme anzurechnen.

Zu Unrecht nicht ausbezahlte Unterstützungsleistungen sind gemäss Weisung der Sicherheitsdirektion, Ziffer II.5 während einer Frist von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs nachzuzahlen. 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: