Leistungsreduktion zwecks Verrechnung

Kapitelnr.
15.1.03.
Publikationsdatum
3. April 2020

Rechtsgrundlagen

Art. 62 OR § 26 SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3

Erläuterungen

1.Allgemeines

Wurde eine Rückerstattung rechtskräftig beschlossen, kann die Forderung bei laufendem Sozialhilfebezug ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3). Verrechnungen mit nachträglich eingegangenen Leistungen Dritter (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG) fallen nicht unter dieses Kapitel (vgl. Kapitel 15.2.02).

2.Voraussetzungen

Eine Verrechnung von Leistungen ist nur möglich, wenn

  • die Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen und gleichartig sind (der Rückerstattungsanspruch muss also der zur Ausrichtung der lau-fenden Unterstützung zuständigen Gemeinde zustehen),
  • ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss und eine fällige Rückforderung vorliegen (die Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein),
  • die Verrechnung ausdrücklich erklärt worden ist und
  • die Forderung noch nicht verjährt ist.

3.Umfang und Dauer

In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung grundsätzlich nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2, bei der Kürzung von Leistungen gemäss § 24 SHG (vgl. Kapitel 14.2.01) zu beachten wäre (maximal 30% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich allfällige Integrationszulagen und Einkom-mensfreibeträge). Auch bei der Leistungskürzung infolge Verrechnung ist die Verhältnismässigkeit zu beach-ten. Insbesondere sind die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) zu

berücksichtigen. Sollte mittels Verrechnung die Schuld nach einem Jahr noch nicht vollstän-dig getilgt worden sein, muss eine Weiterführung der Verrechnung, insbesondere unter Be-achtung der Verhältnismässigkeit, geprüft werden.

Rechtsprechung

VB.2016.00698: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ab-lösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rück-erstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozi-albehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbe-darf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Ver-rechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223, E. 4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 30. Januar 2013). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der seit Oktober 2016 geltenden Fas-sung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % ge-kürzt werden. Zuvor war eine Kürzung um bis zu 15 % zulässig. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungs-voraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (E. 2.3). Vgl. auch VB.2016.00652, E. 3.7, und VB.2016.00290, E. 3.5. VB.2015.00221: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe; Tilgung mit-tels Verrechnung mit dem Grundbedarf. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich hauptsächlich gegen den Bestand bzw. den Umfang der Rückerstattungsforderung, über die jedoch bereits rechtskräftig entschieden ist, und verfangen damit nicht. Die angeordnete Verrechnung im höchstmöglichen Umfang erscheint auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführe-rin nicht als unverhältnismässig: Besondere, das übliche Mass überschreitende Auswirkun-gen auf die Situation ihres Sohns werden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar, und das absolute Existenzminium bleibt unangetastet (E. 4.1). VB.2002.00223: Trotz des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzips können unter näher bezeichneten Voraussetzungen Rückerstattungsansprüche auf dem Wege der Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen der rückerstattungspflichtigen Person gel-tend gemacht werden. Dem Bedarfsdeckungsprinzip (wonach die Sozialhilfe einer individuel-len, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden soll) wird hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der Verrechnung von Rückerstattungsforde-rungen mit laufenden Ansprüchen des Bezügers und Rückerstattungspflichtigen in betrags-mässiger und zeitlicher Hinsicht der Rahmen gewahrt wird, wie er nach der Praxis bei Leis-tungskürzungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten ist (E. 4).

Praxishilfen

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