Leistungseinstellung bzw. Nichtgewährung von Leistungen - fehlender Nachweis der Bedürftigkeit

Kapitelnr.
14.3.03.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.3. Leistungseinstellung und Nichtgewähren von Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Ausgangslage

Für den laufenden Bezug von wirtschaftlicher Hilfe wird stets vorausgesetzt, dass sich die Notlage noch nicht entschärft hat. Ob die Notlage noch vorhanden ist, die Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe noch besteht, muss der laufende Fall also regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft werden. Die Sozialbehörden sind somit während der ganzen Dauer der Unterstützung (nicht nur bei der Anspruchsprüfung am Anfang einer Unterstützung) auf die Mitwirkung der unterstützten Person angewiesen (Kapitel 5.1.08).

2.Fehlender bzw. ungenügender Nachweis der Bedürftigkeit

2.1.Laufende Fälle

Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die Hilfe suchende Person nur teilweise bedürftig ist, und entzieht deshalb die Leistungen, handelt sich dabei nicht um eine Sanktion. In diesem Fall widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung (über die Unterstützungshöhe), die sich nachträglich als falsch erweist. Zu beachten ist, dass allein Zweifel am Bestehen einer Notlage bzw. über deren Ausmass für einen sofortigen Leistungsentzug nicht genügen. Vorerst müssen die erforderlichen Abklärungen vorgenommen werden. Die betroffene Person ist dann in solchen Fällen anzuweisen, die erforderlichen Unterlagen innert Frist einzureichen (Kapitel 14.1.03). Die Aufforderung ist mit der Androhung eines Leistungsentzugs (falls die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden) zu verbinden. Reicht die betroffene Person die Unterlagen dann nicht oder nicht rechtzeitig ein, kann die Sozialhilfe androhungsgemäss ganz oder teilweise entzogen werden. In diesem Fall werden die Leistungen also ganz oder teilweise eingestellt, weil die Bedürftigkeit nicht oder nicht vollständig belegt werden konnte. Hat die betroffene Person die Frist zur Einreichung der Unterlagen unbenutzt verstreichen lassen und möchte sie dies nachholen, muss sie ein neues Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe stellen.

2.2.Vor Aufnahme der Unterstützung

Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde (vgl. Kapitel 14.1.03), kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. Auf das Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden, weshalb ein Nichteintretensentscheid (vgl. Kapitel 6.2.08) erlassen werden muss.

Soweit die betroffene Person objektiv nicht in der Lage ist, ihre Mitwirkungspflicht selber zu erfüllen, ist sie vom zuständigen Sozialhilfeorgan dabei zu unterstützen. Ausserdem sollen die Sozialhilfeorgane Unterlagen, die sie ohne Weiteres selber beschaffen können, in solchen Fällen direkt einholen, soweit dies rechtlich zulässig ist (vgl. dazu Kapitel 5.2 Amtsgeheimnis und Informationsaustausch).

2.3.Schlussfolgerung

Verweigert eine Person die notwendige Mitwirkung zur Abklärung der Verhältnisse und kann die Sozialbehörde nicht überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug gegeben sind, rechtfertigt sich ein Nichtgewähren von Leistungen oder bei einer bereits laufenden Unterstützung die Leistungseinstellung. Dies erweist sich verfassungsrechtlich in dem Sinne als unbedenklich, als es der betroffenen Person unbenommen bleibt, in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ihre finanziellen Verhältnisse lückenlos und klar darzulegen und so – falls sie sich in einer Notlage befindet – einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe geltend zu machen.

Rechtsprechung

VB.2019.00570: Zweifel an der Bedürftigkeit alleine rechtfertigen die Leistungseinstellung nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin auffordern müssen, entsprechende Unterlagen zu ihrer Bedürftigkeit einzureichen. Dies hat sie nicht getan, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann. Die wirtschaftliche Hilfe durfte deshalb nicht aufgrund fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit eingestellt werden (E. 5.1.6 und 5.2).

VB.2019.00204: Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit. Wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken, kann sich eine Leistungseinstellung auch ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen. So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin unterschrieb zwar das Deklarationsformular, unterliess es aber, mittels Ankreuzen zu bestätigen, im fraglichen Zeitraum über keine Einnahmen und/oder kein Vermögen verfügt bzw. Einnahmen und/oder Vermögen vollständig und wahrheitsgemäss deklariert zu haben. Damit verletzte sie nicht nur ihre Mitwirkungspflicht, sondern erweckte bzw. bekräftigte sie die erheblichen Zweifel der Beschwerdegegnerin an ihrer Bedürftigkeit, zumal der für das Nichtankreuzen angegebene Grund nicht überzeugt. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die wirtschaftliche Hilfe einstellen (E. 4.2).

VB.2016.00428: Teileinstellung mangels Annahme einer zumutbaren Arbeit.
Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe. In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 BV vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer, der die Annahme einer ihm zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeit ausschlug, hat zumindest in Umfang des ausgeschlagenen Lohns keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Nothilfe (E. 4.1). Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schliesst es nicht aus, dass anstelle der angebotenen Arbeit eine andere entlöhnte Arbeit angenommen werden könnte und dies zur Folge hätte, dass die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung dahinfiele. Es ist unklar, ob bzw. wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer Arbeitseinsätze leistete und wieviel er dabei verdiente. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Informationen der Fürsorgebehörde zugestellt zu haben. Bei den Akten lagen die neu eingereichten Belege indessen nicht. Erst im Rahmen einer Abrechnung über die Einkünfte des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung aufzuheben ist. Angesichts dieser Unklarheiten, die insbesondere durch neue Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers, die ihrerseits durch den vorinstanzlichen Beschluss veranlasst worden sind, hervorgerufen wurden, rechtfertigt es sich zwecks Wahrung des Instanzenzuges, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen (E. 4.2.4).

VB.2015.00232: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

[Während sich die Sozialbehörde bei der Leistungseinstellung auf § 24a SHG stützte, bestätigte die Vorinstanz die Einstellung aufgrund fehlender Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin angesichts eines erheblichen verwertbaren Vermögenswerts.]
Streitgegenstand (E. 1.3). Die erteilte Weisung, das im Ausland gelegene Grundstück zu verkaufen oder zumindest konkrete, ernsthafte Verkaufsbemühungen nachzuweisen, stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Weisung im die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe betreffenden Rekursverfahren angefochten hat. Die ihr erteilte Weisung erweist sich jedenfalls als rechtmässig (E. 1.4). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (E. 2.1). Hilfesuchende haben insbesondere keinen Anspruch auf die Erhaltung von Grundeigentum, umso weniger, wenn sie langfristig und in erheblichem Ausmass unterstützt werden. Grundeigentum gehört zu den eigenen Mitteln, auch wenn es im Ausland gelegen ist; es ist grundsätzlich gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes Grundeigentum (E. 2.2). Die Vorinstanz durfte sich auf die Verkehrswertschätzung von Fr. 50'000.- im Ermittlungsbericht stützen (E. 3). Die Realisierung des Grundstücks ist zumutbar (E. 3.1 ff.). Es fehlt am Nachweis konkreter, ernsthafter Verkaufsbemühungen (E. 3.1.3). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausging, mit dem Verkauf des Grundstücks fehle es der Beschwerdeführerin an der Bedürftigkeit (E. 3.5).

VB.2015.00022: Einstellung der wirtschaftlichen Leistungen nach Nichtbefolgen einer Weisung zu einer 50%-Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm.
Dem seit mehreren Jahren von der Fürsorge abhängigen Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, zu 50 % in einem Beschäftigungsprogramm an einem auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Schonarbeitsplatz zu arbeiten. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dafür auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), von welchem sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte abklären lassen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht bzw. höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Es sei ein unabhängiges externes Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit einzuholen, da der RAD befangen sei, weil dieser bereits eine Untersuchung im Rahmen seines (abgewiesenen) IV-Gesuchs vorgenommen hatte. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit vor (E. 5). Die Beschwerdegegnerin durfte sich - zumindest für eine Beschäftigung im Umfang von 50 % - auf den RAD-Bericht abstützen, da die vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Berichte keine Zweifel am RAD-Bericht entstehen liessen (E. 6). Ein weiteres Gutachten ist nach der Beweiswürdigung des RAD-Berichts in Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht nötig. Die Weisung, zu 50 % zu arbeiten, sowie die Einstellung der Leistungen nach Missachtung dieser Weisung waren somit rechtmässig (E. 6.10).

VB.2013.00372: Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Nichtteilnahme an einer Basisbeschäftigung: Eine vierwöchige Basisbeschäftigung dient der Klärung, ob die Teilnehmenden zu einer regelmässigen Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50% in der Lage sind. Personen, die neu Sozialhilfe beantragen und die Voraussetzungen für eine Anmeldung bei der Basisbeschäftigung erfüllen, erhalten während der vierwöchigen Abklärung einen existenzsichernden Lohn und werden erst nach erfolgreichem Abschluss der Basisbeschäftigung in die Sozialhilfe aufgenommen (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, sie habe die Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigert, da sie hierzu nicht ordnungsgemäss eingeladen wurde (E. 4.5). Hätte sie die Teilnahme an der Basisbeschäftigung tatsächlich verweigert, dann hätte eine entsprechende Verhaltensanweisung an sie gerichtet werden müssen, in der sie zur Teilnahme aufgefordert wird und es hätte auf die Nachteile bei deren Nichtbefolgen hingewiesen werden müssen (E. 5.4). Angesichts der einschneidenden Wirkungen bei Verweigerung der Basisbeschäftigung müsste die Teilnahme an dem Programm auch bei Personen, die noch nicht unterstützt werden, mit einer entsprechenden Weisung und unter Androhung der Nachteile bei Unterlassung durchgesetzt werden. Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist aber die wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet, auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen (E. 5.6). Die Verweigerung der Basisbeschäftigung - sofern eine solche überhaupt vorgelegen hätte - hätte bei bestehender Unterstützung höchstens zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen und nicht sogleich zu deren Einstellung oder vollumfänglichen Nichtgewährung führen können (E.5.4).

VB.2011.00155: Umstrittene Bedürftigkeit eines Fürsorgeempfängers. Die Vorinstanz hob den Beschluss der Sozialbehörde, die die Leistungen an einen Fürsorgeempfänger mangels Bedürftigkeit eingestellt hatte, zu Recht auf. Der betreffende Sozialhilfebezüger hatte zwar von einem Kollegen Fr. 11'000.-- erhalten, diesen Betrag aber für den Kauf von Drogen sogleich wieder ausgegeben; dies vermag allenfalls eine Kürzung, nicht aber die Einstellung der Sozialhilfe zu rechtfertigen (E. 4.1).

VB.2010.00640: Aufgrund des Ermittlungsberichts trifft die Beschwerdeführenden eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (E. 4.1). Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung (E. 4.2). Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 4.3). Die Beschwerdeführenden vermochten mit ihrer Stellungnahme die im Ermittlungsbericht festgehaltenen Beobachtungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1 im Autohandel rege tätig und in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt der Familie selber aufzukommen, in keiner Weise zu entkräften (E. 5.1-5.5).

VB.2010.00379, E.4.1: (…)Der Hilfesuchende hat gemäss § 18 Abs. 1 SHG über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Diese Pflichten erschöpfen sich nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 30. April 2009, VB.2008.00534, E. 2.1).

VB.2009.00370: E.5.2. (…):Die in § 18 Abs. 1 SHG und § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) festgesetzte Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den Hilfesuchenden nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauer-sachverhalt betrifft; die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse (RB 2004 Nr. 53 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht hat schon zur früheren Fassung des Sozialhilfegesetzes, welche die Möglichkeit einer Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Missachtung von Weisungen nicht ausdrücklich erwähnte, erkannt, dass sich eine Einstellung rechtfertigen könne, wenn sich der Hilfeempfänger über Anordnungen, die geeignet sind, seine Lage zu verbessern, oder die auf die Abklärung der für die Ermittlung des Bedarfs massgebenden Verhältnisse abzielen, beharrlich hinwegsetzt (RB 2004 Nr. 53; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2, Fassung vom August 2008, mit Hinweisen, www.sozialamt.zh.ch). Nach Inkrafttreten von § 24a SHG hat es an dieser Rechtsprechung festgehalten, die unter den genannten Voraussetzungen eine Leistungseinstellung auch in Fällen rechtfertigen könne, welche nicht unter den Tatbestand von § 24a Abs. 1 lit. a SHG fallen (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465 E. 4.2).

VB.2009.00244: Rechtsgrundlagen der Kürzung und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Bei der Einstellung braucht es sich nicht um eine eigentliche Sanktion zu handeln; sie kann namentlich Folge des nicht erstellten Sachverhalts, konkret der nicht erstellten Bedürftigkeit, sein (E. 2.2). Die Sozialbehörde stellte die Unterstützungsleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit ein, da der Beschwerdeführer die detaillierten Konto-Auszüge unvollständig und zu spät eingereicht und falsche Angaben gemacht hatte, und nicht im Sinn einer Sanktion (E. 3.3 + 3.4). Die später wieder aufgenommene Unterstützung des Beschwerdeführers ändert nichts an der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung (E. 4).

VB.2009.00115: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG kann sich die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin war weder bei Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung noch zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterstützungsleistungen bedürftig. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistungen waren daher erfüllt (E. 4.4).

VB.2007.00465: Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe als Sanktion im Sinn von § 24 SHG (in der Fassung vom 4. November 2002) bzw. im Sinn von § 24a SHG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) ist ohne vorgängige Androhung unzulässig. Jedoch dürfen Sozialhilfeleistungen sofort eingestellt werden, wenn wie vorliegend die Voraussetzungen für deren Bezug nicht mehr gegeben sind. Diesfalls ist den allgemeinen Grundsätzen des Widerrufs von Verfügungen zu folgen; nach diesen Grundsätzen war hier ein Widerruf und damit eine sofortige Einstellung der Hilfe (ohne vorgängige Androhung) zulässig (E. 4.2). Eine Familie ist sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit zu betrachten. Da keine Notlage ausgewiesen ist, durfte die wirtschaftliche Hilfe für die gesamte Familie eingestellt werden (E. 4.3).

VB.2005.00354: Befolgt der Sozialhilfeempfänger Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht, dürfen Sozialhilfeleistungen gekürzt werden. Dies ist der Fall, wenn der Sozialhilfeempfänger seine Mitwirkungspflicht verletzt (E.2.1). Geht es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist allenfalls eine vollständige Einstellung der Leistungen zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Geht es um Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (E.2.2).

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