Abklärung und Standortbestimmung

Details

Kapitelnr.
13.2.02.
Publikationsdatum
29. Juni 2012
Kapitel
13 Integrationsmassnahmen
Unterkapitel
13.2. Massnahmen der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

§ 3a SHG

Erläuterungen

1.Allgemeines

Bevor über Integrationsmassnahmen entschieden werden kann, ist eine sorgfältige Abklä-rung mit der betroffenen Person notwendig, was ein wichtiger Bestandteil des Beratungspro-zesses in der Sozialhilfe ist. Mit dem Blickwinkel, dass die betroffene Person die Expertin über sich selbst ist, können durch Befragung und Prüfung ihrer Unterlagen ihre persönlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten, ihre berufliche Qualifizierung und Erfahrung erfasst, ihre Moti-vation und Hemmnisse erfragt und andere wesentliche Faktoren wie ihre gesundheitliche Si-tuation, ihre familiäre Lage oder ihr soziales Netzwerk erfragt werden. All diese Faktoren sind entscheidend dafür, wie der weitere Weg im Beratungs- und Integrationsprozess aussehen wird. Die so erhaltenen Informationen sind ein wesentlicher Bestandteil des Hilfsplans und die zusammen mit dem Klienten bzw. der Klientin gewonnen Erkenntnisse und Abmachun-gen über die weiteren Schritte sind Gegenstand von Zielvereinbarungen (vgl. dazu Kapitel 6.3.02). Die Kooperation im Integrationsprozess ist eine einforderbare Gegenleistung. Dies wenn das Erbringen einer solchen objektiv möglich ist. Insbesondere wenn Zweifel an der Kooperationsbereitschaft der betroffenen Person bestehen, kann die Teilnahme an der Integ-rationsmassnahme auch mittels Auflage verfügt werden (vgl. dazu Kapitel 14.1.01).

2.Abklärung und Standortbestimmungen durch die Sozialhilfeorgane

Ob ein Angebot passt oder nicht, muss sorgfältig und professionell abgeklärt werden. Dafür ist aber nicht zwingend ein eigens hierfür geschaffenes Abklärungsprogramm notwendig. Es ist auch denkbar, dass eine professionelle Abklärung in den zuweisenden Sozialdiensten durchgeführt wird oder direkt bei den Angeboten. Ausserdem können die iiz-Spezialistinnen Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamts für eine Zweitmeinung hinzugezogen werden. Nach-folgende Ausführungen sollen Hilfestellungen für eine Abklärung im Rahmen des Beratungs-prozesses der Sozialhilfeorgane darstellen. 2.1. Abklärung der Erwerbsfähigkeit Ob jemand grundsätzlich erwerbsfähig ist, ist nicht zuletzt abhängig von seinem Gesund-heitszustand. Die Feststellung, dass gesundheitliche Hemmnisse für die Teilnahme an Integ-rationsmassnahmen vorliegen oder eben nicht, kann letztlich nur durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen. Wenn eine Person sich auf den Standpunkt stellt, krank zu sein, muss dies

weiter abgeklärt werden. Oftmals können die Sozialhilfeorgane aufgrund der teilweise sehr allgemein gehaltenen eingereichten Arztzeugnisse nicht abschliessend beurteilen, ob bzw. in welchem zeitlichen Umfang die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme zumutbar ist oder nicht. Weiter ist es wichtig zu wissen, wie lange die Erkrankung voraussichtlich andau-ern wird und ob allenfalls eine dauernde gesundheitliche Einschränkung vorliegt, die Abklä-rungen durch die IV-Stelle angezeigt erscheinen lässt. Ausserdem können sich auch in Be-zug auf die körperliche oder psychische Belastbarkeit Einschränkungen ergeben, die aber nicht für alle Massnahmen gleichermassen ins Gewicht fallen. In solchen Fällen ist es ge-rechtfertigt, von der betroffenen Person ein Arztzeugnis mit Diagnose zu verlangen, welches zu diesen Fragen Auskunft gibt (vgl. dazu auch Kapitel 14.1.01). Dafür ist es nötig, dass die betroffene Person ihren Arzt bzw. ihre Ärztin von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Al-lenfalls kann auch eine vertrauensärztliche Abklärung angezeigt sein. Dies beispielsweise dann, wenn die betroffene Person ihren Arzt ständig wechselt. Immer muss die Einholung von ärztlichen Berichten aber im Hinblick auf die Verbesserung der Situation der betroffenen Person erfolgen. 2.2. Abklärung des Arbeitsmarktpotenzials Die RAV bieten fallbezogene Beratungen an. Einerseits klären sie im Auftrag der Sozialhilfe-organe das Arbeitsmarktpotential von ganz oder teilweise erwerbsfähigen Klientinnen und Klienten ab. Dies erfolgt durch Kurzassessments, bei denen in einem Einzel- oder Gruppen-gespräch die Daten und die Situation der Stellensuchenden aufgenommen und diese hin-sichtlich ihrer Arbeitsmarktfähigkeit bzw. ihrer reellen Wiedereingliederungschancen beurteilt werden. Andererseits können die Sozialhilfeorgane eine fallbezogene Beratung, die so ge-nannte Integrationsberatung, in Anspruch nehmen. Dabei werden anhand der Unterlagen zusammen mit der fallführenden Person der Sozialhilfestelle im Gespräch das Potenzial und die Fähigkeiten der Klientin bzw. des Klienten abgeklärt und es werden fallbezogene Mass-nahmen empfohlen wie z.B. der Eintritt in ein EG-AVIG-Programm (vgl. dazu auch Kapitel 13.1.02). Weitere Informationen finden sich unter www.awa.zh.ch in der Broschüre Interinsti-tutionelle Zusammenarbeit im Kanton Zürich. 2.3. Abklärung der sozialen Rahmenbedingungen Die sozialen Rahmenbedingungen sind wichtig für die Entscheidung, ob und in welchem Um-fang eine Person an einer Integrationsmassnahme teilnehmen kann. Zu den sozialen Rah-menbedingungen, welche einer Integration vermeintlich entgegenstehen bzw. für eine solche hinderlich sein können, gehören beispielsweise eine fehlende Kinderbetreuung, Überschul-dung, Suchtmittelabhängigkeiten, mangelnde Unterstützung im sozialen Umfeld, familiäre Probleme oder schwierige Wohnverhältnisse. Unterstützende soziale Rahmenbedingungen sind beispielsweise ein unterstützendes soziales Umfeld, intakte Familienverhältnis, hohe Akzeptanz im gesellschaftlichen Leben.

2.4. Abklärung der Motivation a. Motivation als Voraussetzung für einen Grossteil der Integrationsangebote Die Motivation der Teilnehmenden ist für den Zugang zu den Integrationsangeboten, aber auch nach der Aufnahme im weiteren Verlauf sehr bedeutsam. Dabei spielen die zuweisen-den Stellen eine wichtige Rolle. Sie sollten die Angebote gut kennen und können so die So-zialhilfe beziehenden Personen auch entsprechend beraten und zu deren Motivation beitra-gen. Bei fehlender Motivation ist der Zugang zu den Integrationsangeboten stark einge-schränkt, nur wenige Angebote sind bereit, Teilnehmende mit fehlender Motivation aufzu-nehmen. Die Motivierung in den Angeboten wird typenübergreifend sehr häufig erwähnt, wo-bei nicht näher ersichtlich ist, wie diese Motivierung der Teilnehmenden in der Praxis pas-siert. Sie kann sich sowohl auf die Angebotsteilnahme und den Einsatz im Angebot als auch auf das Erreichen der persönlichen Ziele der Teilnehmenden in den Angeboten beziehen. Eine Untersuchung der Faktoren in den Angeboten, die eine Motivation der Teilnehmenden und das Erreichen von individuellen Zielen fördern, könnte wertvolle Hinweise für die Weiter-entwicklung der Angebote liefern (vgl. Schlussbericht BUSI, S. 66). b. Motivation durch Vereinbarung klarer und erreichbarer Ziele Plant das Sozialhilfeorgan zusammen mit der betroffenen Person das Absolvieren einer In-tegrationsmassnahme, ist es deshalb wichtig, dass die damit verfolgten Ziele klar, eindeutig und einvernehmlich sind. Die Zielorientierung muss konkret und realistisch sein. Der Weg zur Zielerreichung muss klar sein. Es müssen die konkreten Schritte, welche zur Erreichung des Ziels führen festgehalten werden. Ebenfalls ist es wichtig, der betroffenen Person beschrei-ben zu können, was genau während der Integrationsmassnahme passiert, welches ihre Auf-gaben sein werden, weshalb man ihr zutraut, dass sie diese erfüllen kann und weshalb man gerade dieses Angebot vorschlägt. Die betroffene Person muss in den Prozess eingebunden werden. Die schriftliche Zielvereinbarung (vgl. Kapitel 6.3.02) ermöglicht eine ständige Refle-xion über den Verlauf und das Ergebnis des Prozesses. Ziele müssen folgende Merkmale enthalten:

  • sie müssen positiv formuliert sein;
  • sie müssen konkret sein;
  • sie müssen von den Betroffenen selbst erreichbar sein;
  • sie müssen in einem klaren Zusammenhang zur Situation der Betroffenen stehen;
  • sie müssen in die konkrete Situation passen;
  • sie müssen kontrollierbar sein und
  • sie müssen in einem zum Voraus bestimmten Zeitraum erreichbar sein. c. Fragestellungen Es gibt diverse professionelle Angebote, die sich mit der Motivationsklärung befassen. In der Regel ist eine Einschätzung der Motivation für die Teilnahme an einer Integrationsmassnah-

me auch durch das Sozialhilfeorgan selbst möglich. Es empfiehlt sich dabei, mit offenen Fra-gen zu arbeiten und keine Suggestivfragen zu stellen. Eine weitere Methode ist die Arbeit mit Skalierungen. Ein solcher Fragenkatalog könnte beispielsweise wie folgt lauten:

  • Ich habe Ihnen das Integrationsprogramm XY vorgeschlagen und Ihnen erklärt, worum es dabei geht und was Sie erwartet. Wie tönt das für Sie?
  • Was erhoffen Sie sich von der Teilnahme am vorgeschlagenen Programm / an einer In-tegrationsmassnahme im Allgemeinen?
  • Was sehen Sie im Augenblick als schwierig an?
  • Sie haben bereits über das RAV ein Integrationsprogramm besuchen können. Was hat Ihnen diese Massnahme gebracht? Wo war es schwierig? Was glauben Sie, müssen wir miteinander beachten, damit die Integrationsmassnahme für Sie erfolgreich wird?
  • Was erzählen Sie Ihren Kindern / Ihrer Partnerin / Ihrem Partner / ihrem Freundeskreis über die geplante Integrationsmassnahme? Was glauben Sie, werden sie dazu sagen?
  • Wie wichtig ist Ihnen zurzeit ihre berufliche Zukunft / die Erreichung der Ziele?
  • Wer kann Sie dabei unterstützen? Wie gehen Sie es an, dass sie von ihrem Umfeld un-terstützt werden?
  • Was ist Ihnen sonst noch wichtig im Hinblick auf die Integrationsmassnahme?

3.Abklärung und Standortbestimmung im Rahmen von Programmen

Es gibt diverse Programme im Kanton Zürich, die durch Arbeitseinsätze oder Assessments das Potential einer Person abklären und Empfehlungen für Massnahmen abgeben. Die ent-sprechenden Programme finden sich in der BUSI-Datenbank unter dem Suchfeld "Ziel der gesuchten Massnahme / Abklärung / Standortbestimmung".

4.Auswahl des geeigneten Programms

Anhand der Zielgruppenmerkmale, die durch die Befragung der betroffenen Person zuge-ordnet werden können, und dem Ziel, das mit der Massnahme verfolgt wird, können in der BUSI-Datenbank geeignete Programme gefunden werden.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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