Kostentragung für Insassen im Straf- und Massnahmenvollzug

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
12.3.01.
Publikationsdatum
10. Dezember 2014
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.3. Massnahmen im Justizvollzug

Rechtsgrundlagen

Art. 380 StGB Art. 2 Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz ((V-StGB-MStG) Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG), LS 331 Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV), LS 331.1 Beschluss des Regierungsrates vom 13. Dezember 2006 betreffend Zustimmung zum Kon-kordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004, LS 334 Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von stationären Suchttherapien vom 8. April 2011 (gültig seit dem 1. Mai 2011) Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvoll-zugsanstalten vom 7. April 2006

Erläuterungen

1.Allgemeines

Gemäss Art. 380 Abs. 1 StGB tragen die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmen-vollzuges. Die verurteilte Person darf nur in den Fällen nach Art. 380 Abs. 2 StGB (Verrech-nung mit ihrer Arbeitsleistung im Vollzug, nach Massgabe ihres Einkommens und Vermö-gens im Falle von Arbeitsverweigerung sowie durch Abzug eines Teils des im Rahmen von Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat bzw. Wohn- und Arbeitsexternat erzielten Einkommens) in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt werden. Die Kosten des Voll-zugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der für den Vollzug zuständige Kanton (Art. 2 Abs. 2 V-StGB-MStG). Im Kanton Zürich ist das Amt für Justizvollzug dafür zuständig (§ 14 StJVG in Verbindung mit § 5 JVV). In Bezug auf den Vollzug von unbedingten Strafen und stationären Massnahmen findet das Konkordat der ostschweizerischen Kantone über Vollzug von Strafen und Massnahmen (Ostschweizer Konkordat) Anwendung. Auch bei Personen im Straf- und Massnahmenvollzug gilt für die Sozialhilfe das Subsidiari-tätsprinzip. Das heisst, dass nur Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen sind, die weder von Dritten noch von der verurteilten Person (siehe nachfolgend Ziff. 3 und 6) bzw. dem/der beistandspflichtigen Ehegatten/-gattin oder dem/der Partner/-in selber getragen werden kön-nen (vgl. Art. 163 ZGB bzw. Art. 13 Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231). Nicht als Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe gelten sämtliche Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen (Art. 3 Abs. 2 ZUG). Diese Kosten werden von den Strafvollzugsbehörden getragen. Es ist nachfolgend - wo nötig - zu unterscheiden zwischen dem Straf- und Massnahmenvoll-

zug in Anstalten des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates (innerkantonal und ausserkan-tonal) und dem Massnahmenvollzug in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in pri-vaten Institutionen.

2.Vollzugskosten für Personen im Straf- und Massnahmenvollzug

2.1. Kostgeld in Anstalten des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates Die Vollzugseinrichtungen (Strafvollzugsanstalten und Anstalten des Massnahmenvollzugs) des Kantons Zürich und des Ostschweizer Konkordates stellen den einweisenden Behörden der Justiz ein Kostgeld in Rechnung. Das Kostgeld ist je nach Anstalt und Vollzugsform un-terschiedlich hoch. In diesem Kostgeld inbegriffen sind die Kosten für Unterkunft, Verpfle-gung, Kleidung, Verdienstanteil, interne Weiterbildung, ambulante hausärztliche und psychi-atrische Grundversorgung (worunter vereinbarungsgemäss bei innerkantonalen Strafanstal-ten auch externe Behandlungen gehören; siehe nachfolgend Ziff. 4) sowie Versicherungs-prämien (z.B. Haftpflichtversicherung), soweit diese nicht durch die eingewiesene Person zu tragen sind. Nicht inbegriffen sind z.B. die Kosten für

  • zahnärztliche Behandlungen,
  • vollzugsbegleitende ambulante Behandlungen, soweit diese nicht im Rahmen der psy-chiatrischen Grundversorgung erbracht werden,
  • Krankenkassenprämien. Die Vollzugseinrichtung holt für solche Kosten, soweit sie weder von der Krankenkasse noch von der eingewiesenen Person oder Dritten gedeckt werden können, bei der zuständigen Sozialbehörde eine Kostengutsprache ein. Die Vollzugseinrichtung sorgt für das Vorhanden-sein der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung und meldet Ausländer ohne Wohnsitz und ohne Krankenkasse der Einweisungsbehörde. 2.2. Aufenthaltskosten (stationär) in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in pri-vaten Institutionen a. Tagespauschalen Die Kosten des Massnahmenvollzuges werden, sofern sie nicht Dritten (Versicherungen etc.), staatlichen Stellen (Amt für Zusatzleistungen etc.) oder der verurteilten Person aufer-legt werden können, vom Amt für Justizvollzug getragen (§ 28 StJVG i.V. mit § 81 JVV). Das Amt für Justizvollzug leistet für die eingewiesenen Personen eine Tagespauschale, wel-che im Minimum die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Therapie, Verwal-tungsaufwand, Arbeitsentgelt, Kurs- und Fahrtkosten, Kosten für therapeutisch begründete, längere Abwesenheiten von der Institution sowie Kosten für abstinenzorientierte Kontroll-massnahmen beinhaltet. Ebenfalls zu den Vollzugskosten gehören die Kosten für ein im Rahmen des Massnahmenvollzugs bewilligtes Wohnexternat. Die eingewiesene Person kommt für die Kosten der Aussenwohngruppe aus ihrem eigenen Verdienst soweit möglich

selber auf. Die Kosten für die Betreuung in der Aussenwohngruppe dürfen einen Drittel der Tagespauschale nicht überschreiten. Erachtet die Einrichtung im Hinblick auf die Wiederein-gliederung besondere Aufwendungen für notwendig, ersucht sie bei der Einweisungsbehörde mit begründetem Antrag um Kostengutsprache (Ziff. 5 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von stationären Suchttherapien vom 8. April 2011). b. Kleider- und Taschengeld Bei stationären Massnahmen (wie z.B. in Institutionen für Drogenabhängige) ist die für den Aufenthalt in der Einrichtung vorgeschriebene Kleiderausstattung vom Amt für Justizvollzug zu finanzieren. Für das Vorhandensein von Privatkleidern beim Antritt einer stationären Mas-snahme hat die verurteilte Person besorgt zu sein oder eine zuständige Stelle (Sozialamt etc.) Kostengutsprache zu leisten. Das Amt für Justizvollzug trägt lediglich die Kosten für Kleideranschaffungen, für welche während des Massnahmenvollzugs Bedarf entsteht. Weiter übernimmt das Amt für Justizvollzug die Nebenkosten, welche während des Massnahmen-aufenthaltes entstehen und nicht bereits in der Tagespauschale enthalten sind (Taschen-geld, Toilettenartikel, Urlaubskosten etc.).

3.Arbeitsentgelt

3.1. Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (Pekulium) Die verurteilte Person erhält für ihre Arbeit ein von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Leistung abhängiges Entgelt. Damit soll sie ihre persönlichen Auslagen während des Vollzugs decken, ihren sozialen Verpflichtungen nachkommen, Wiedergutmachungsleistun-gen erbringen und sich ein Startkapital für die Zeit nach der Entlassung ansparen (Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit § 104 JVV). Das Arbeits-entgelt wird anteilmässig auf das Sperr- und das Freikonto aufgeteilt sowie für Wiedergutma-chung verwendet. Die Anstaltsordnungen (einsehbar unter www.justizvollzug.ch) legen die anteilmässige Aufteilung fest. Das Arbeitsentgelt darf von Bundesrechts wegen weder ge-pfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtre-tung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig (Art. 83 Abs. 2 StGB). Gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2006 (VB.2006.00195) han-delt es sich bei dem aus dem Verdienstanteil alimentierten Schlusssaldo bei der Entlassung um Vermögen, auf welchem dem Strafentlassenen ein Vermögensfreibetrag zu gewähren ist. Dies weil sich die Situation des arbeitenden Verurteilten mit derjenigen eines Arbeitneh-mers vergleichen lasse, der denjenigen Teil des Lohns zu Sparzwecken beiseite lege, den er nicht für den Lebensunterhalt benötige. Daraus ergibt sich auf der anderen Seite die Ver-pflichtung des Strafgefangenen, seinen Verdienst soweit es sich mit der Anstaltsordnung vereinbaren lässt, für seinen Lebensunterhalt bzw. für seine persönlichen Auslagen zu ver-wenden. Er hat also, soweit es ihm möglich ist, die nicht im Kostgeld inbegriffenen Kosten zu begleichen bzw. sich an diesen zu beteiligen. Zu denken ist beispielsweise an eine Eigenbe-teiligung an einer neuen Brille oder an notwendigen Zahnbehandlungskosten. Folgendes gilt es jedoch zu beachten: Das Arbeitsentgelt darf von Bundesrechts wegen weder gepfändet

noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden (siehe oben). Das bedeutet, dass der Gefangene zwar nicht zu einer Eigenbeteiligung gezwungen werden kann, die mögliche Eigenbeteiligung aber als Einnahme berücksichtigt werden muss, da er in diesem Umfang nicht als bedürftig gilt. Die Sozialbehörde ist demzufolge nur zu einer ent-sprechend reduzierten Kostengutsprache verpflichtet. Verfügt der Gefangene über eigene Mittel, besteht im Rahmen des Sozialhilfegesetzes kein Raum für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Bei der Bewilligung von Kostenübernahmen durch die Sozialhilfe finden denn auch die sozialhilferechtlichen Grundsätze Anwendung. Die Sozialhilfe kann insbesondere keine Schuldenabzahlungen oder familienrechtliche Unter-stützungsleistungen der verurteilten Person bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichti-gen. a. Sperrkonto Auf dem Sperrkonto wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis 50 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben. Wenn auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-- (Stand 1. Januar 2010) ver-bleibt, kann die Anstaltsleitung während des Freiheitsentzuges auf Antrag des Insassen Be-züge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere:

  • zur familienrechtlichen Unterstützung,
  • für besondere Aus- und Weiterbildungen,
  • für Leistungen an Geschädigte oder Abzahlung von Schulden,
  • für Zahnbehandlungen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Sollte bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt werden, legt die Anstaltsleitung bzw. der Sozialdienst offen, ob auf dem Sperrkonto Mittel vorhanden sind, die gemäss Anstaltsordnung vom Insassen bezogen werden könnten. b. Frei- bzw. Verbrauchskonto Dem Freikonto werden zwischen 50 und 70 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben und es dient zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des Vollzugs, insbesondere für
  • interne Einkäufe von Gebrauchsartikeln und Genussmitteln,
  • Gebühren für Porti, Telefon- und Fernseherbenutzung,
  • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente,
  • Freizeitmaterial,
  • Kosten von Ausgang und Urlaub,
  • Kostenbeteiligungen für AHV/IV, Kranken- und Unfallversicherung, nicht gedeckte medi-zinische Leistungen und Behandlungskosten, besondere Weiterbildungsmassnahmen oder Zahnbehandlungen,
  • Wiedergutmachungsleistungen und die Abzahlung von Schulden.

Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Sollte bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt werden, legt die Anstaltsleitung bzw. der Sozialdienst offen, welcher Betrag sich auf dem Freikonto befindet und mit welchem Betrag sich der betreffende Insasse an den beantragten Kosten beteiligen kann. Zu berücksichtigen ist, dass die Insas-sen wöchentlich Fr. 70.-- für persönliche Einkäufe (Lebensmittel, Toilettenartikel, Raucher- und Papeteriewaren) zur Verfügung haben müssen. Ausserdem müssen aus dem Freikonto auch die Kosten für Telefongespräche und für Hafturlaube finanziert werden. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass die Anstaltsleitung aufgrund des besonderen Schutzes des Pe-kuliums keinerlei Befugnis hat, gegen den Willen des Insassen Entnahmen vom Sperr- oder Freikonto vorzunehmen. 3.2. Arbeitsentgelt im stationären Massnahmenvollzug In der Regel haben Personen im stationären Massnahmenvollzug, z.B. in psychiatrischen Kliniken, keine Möglichkeit, von Anfang an einer Arbeit nachzugehen. Sie erhalten lediglich ein Taschengeld in der Höhe von Fr. 7.--. Suchttherapieeinrichtungen stellen den eingewie-senen Personen sinnvolle Arbeitsplätze zur Verfügung und bezahlen ihnen für die geleistete Arbeit ein Entgelt. Hat die Beschäftigung mehr agogischen als produktiven Charakter, wird ein Taschengeld ausgerichtet (vgl. Ziff. 3.3 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs-kommission über den Vollzug von stationären Suchttherapien vom 8. April 2011). Sollten sie im Verlauf der Massnahme einer Erwerbsarbeit nachgehen können, was bei stationären Suchttherapien regelmässig der Fall ist, wird das Erwerbseinkommen mit dem Grundbedarf verrechnet und anfallende Kosten für Brillen etc. werden wenn möglich daraus finanziert. Sollte das Einkommen zu gering ausfallen, wird ein entsprechendes Gesuch beim zuständi-gen Sozialhilfeorgan eingereicht (Es wird weder ein Sperr- noch ein Freikonto geführt. Für das Arbeitsentgelt im Massnahmenzentrum Uitikon gelten die vom Amt für Justizvollzug er-lassenen Regelungen siehe Amt für Justizvollzug.

4.Gesundheits- und Behandlungskosten

4.1. Personen in Anstalten des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats (innerkantonal)

Ambulante Behandlung

Die ärztliche Betreuung der verurteilten Person im Normalvollzug erfolgt grundsätzlich durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung. Soweit dafür nicht Krankenkasse oder Un-fallversicherung der verurteilten Person aufkommen, werden die Kosten der notwendigen hausärztlichen Behandlung von der Vollzugseinrichtung getragen (§ 111 Abs. 1 JVV), da diese im Kostgeld (siehe oben Ziff. 2) inbegriffen sind. Im innerkantonalen Verkehr sind im Kostgeld damit die Franchisekosten und der ordentliche Selbstbehalt von 10% enthalten. Die normalerweise durch das Versicherungsobligatorium gedeckten Kosten gehen bei nicht ver-sicherungspflichtigen Personen zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe. Das gleiche gilt für notwendige medizinische Leistungen, die nur teilweise durch die Grundversicherung abge-deckt sind (siehe nächster Absatz). Verfügt die Vollzugsanstalt über keinen hausärztlichen Dienst, gehören auch die Transportkosten zum Hausarzt zu den Vollzugskosten. Ebenfalls im Kostgeld enthalten sind im vorerwähnten Rahmen die ambulante psychiatrische Grund-

versorgung sowie Aufwendungen des Psychiatrischen Dienstes im Rahmen der Kriseninter-vention durch aussenstehende Ärztinnen und Ärzte. Weitergehende medizinische Behandlungen, die Beschaffung von Brillen, Prothesen etc. er-folgen nur, wenn die Kosten von der verurteilten Person übernommen werden oder wenn ei-ne Kostengutsprache vorliegt. Im Falle einer medizinischen Indikation holt die Vollzugsein-richtung die Kostengutsprache grundsätzlich vorgängig bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde ein (siehe nachfolgend Ziff. 7).

Stationäre Behandlung

Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Person ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Behandlung, so holt die Vollzugseinrichtung wenn immer möglich vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde (§ 110 JVV) sowie Kostengutsprache (siehe nachfolgend Ziff. 7) bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde (§ 111 Abs. 2 JVV) ein. Wenn die verurteilte Person von einem anderen Kanton in die Strafanstalt eingewiesen wurde, wird die Kostengutsprache bei der einweisenden Behörde eingeholt (§ 111 Abs. 2 JVV).

Zahnärztliche Behandlung

Die zahnärztliche Behandlung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt nur in drin-genden Fällen. Die entsprechenden Aufwendungen sind nicht im Kostgeld enthalten und ge-hören damit zu den von der Sozialhilfe zu übernehmenden Kosten. Eine über die Notfallbe-handlung hinausgehende Behandlung kann nach Vorliegen einer Kostengutsprache bewilligt werden (§ 109 Abs. 3 JVV). Es ist vorgängig bei der zuständigen Fürsorgebehörde um Kos-tengutsprache zu ersuchen, ansonsten kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht (siehe nachfolgend Ziff. 7). Die Behandlung muss notwendig (z.B. dem Erhalt der Kaufähigkeit die-nen), einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Bei hohen Kostenvoranschlägen ist eine Überprüfung durch den/die Vertrauenszahnarzt/-ärztin (Link zu Kostengutsprachen Zahnbe-handlungen) zu empfehlen. Ebenfalls ist zu prüfen, wie weit die verurteilte Person aus dem Sperr- oder Freikonto eine Eigenbeteiligung leisten kann (siehe oben Ziff. 3). Ausländische Anstaltsinsassinnen und -insassen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die nicht der Fürsorgevereinbarung mit Frankreich unterstehen, haben nur Anspruch auf Übernahme von unaufschiebbaren Notfallhilfeleistungen (Art. 21 ZUG). Deshalb werden bei ihnen grös-sere medizinische oder zahnärztliche Eingriffe nur dann finanziert, wenn und soweit sie un-bedingt nötig und dringend (bzw. noch während des Anstaltsaufenthalts durchzuführen) sind. Solche Kostengutsprachegesuche haben die Anstaltsleitung bzw. der Sozialdienst der An-stalt in jedem Fall direkt dem Sozialamt des Kantons Zürich, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, zu unterbreiten (§ 36 SHV). 4.2. Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in privaten Institutionen

Ambulante und stationäre Behandlungen

Das Amt für Justizvollzug übernimmt während des stationären Massnahmenvollzugs nur Ge-sundheitskosten, für welche keine Dritten (Versicherungen etc.) kostenpflichtig sind und wel-che unmittelbar mit dem Massnahmenvollzug im Zusammenhang stehen bzw. durch diesen

verursacht werden. Das Amt für Justizvollzug ist in diesen Fällen für die Übernahme von Franchisen und/oder Selbstbehalten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht zuständig. Eine Ausnahme bilden Gesundheitskosten, die direkt mit dem Massnahmenvoll-zug zusammenhängen. Das Amt für Justizvollzug leistet bei externen Gesundheitsbehand-lungen einen Bewachungszuschlag, falls die verurteilte Person während des Massnahmen-vollzugs in die Gefängnisabteilung des Inselspital Bern (Station UI) überführt werden muss und trägt die Transportkosten. Weiter kommt das Amt für Justizvollzug für die von Kliniken erhobenen Forensikzuschläge auf.

Ausserkantonaler Spital- bzw. Klinikaufenthalt

Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton Zürich während des stationären Massnahmen-vollzugs in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirek-tion die Mehrkosten (§ 81 Abs. 2 JVV).

Zahnärztliche Behandlung

Zahnbehandlungen erfolgen nur in dringenden Fällen. Sie gehören zu den von der Sozialhil-fe zu übernehmenden Kosten. Eine über die Notfallbehandlung hinausgehende Behandlung kann nach Vorliegen einer Kostengutsprache bewilligt werden (§ 109 Abs. 3 JVV). Es ist vorgängig bei der zuständigen Fürsorgebehörde um Kostengutsprache zu ersuchen, ansons-ten kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht (siehe nachfolgend Ziff. 7). Die Behandlung muss notwendig (z. B. dem Erhalt der Kaufähigkeit dienen), einfach, zweckmässig und wirt-schaftlich sein. Bei hohen Kostenvoranschlägen ist eine Überprüfung durch den/die Vertrau-enszahnarzt/-ärztin zu empfehlen. Da Personen in einer stationären Therapie kein Frei- oder Sperrkonto unterhalten, können keine Eigenbeteiligungen gefordert werden, wenn die Per-son als bedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes gilt.

5.Weitere Vollzugskosten

Abklärungsuntersuchungen von Hausärztinnen und Hausärzten zur Früherfassung von an-steckenden Krankheiten (inkl. Labor- und Transportkosten), Urinproben auf Drogen im Nor-malvollzug, Kosten für Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit, Transportkosten zur Wahrnehmung von Terminen vor Gerichten und bei Amtsstellen (soweit diese im Zusam-menhang mit der Strafverbüssung aufgrund eines zürcherischen Urteils stehen) sind Voll-zugskosten und können nicht über Gelder der Sozialhilfe finanziert werden.

6.Andere, möglicherweise von der Fürsorge zu übernehmende Kosten

Aufwendungen im Hinblick auf die Entlassung (Einrichtungsgegenstände, Mietkaution, Grundbedarf für den Lebensunterhalt etc.) haben nichts mit dem Straf- oder Massnahmen-vollzug zu tun. Wenn die verurteilte Person über keine eigenen Mittel verfügt, ist ein entspre-chendes Kostengutsprachegesuch (vgl. nachfolgend Ziff. 7) an die zuständige Fürsorgebe-hörde zu stellen, wobei auch hier zu prüfen ist, ob im Rahmen der Anstaltsordnung solche Aufwendungen aus dem Sperr- bzw. Freikonto übernommen werden könnten. Ein Kleider-geld ist nur dann zu bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass der Anstaltsinsasse über keine geeignete Privatkleidung verfügt, was bei Personen mit Wohnsitz selten der Fall sein dürfte.

Personen, welche aus einer stationären Massnahmeneinrichtung entlassen werden, verfü-gen über kein Frei-, bzw. Sperrkonto. Im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs er-halten sie häufig kein Arbeitsentgelt sondern lediglich ein Taschengeld von max. Fr. 7.-- pro Tag.

7.Verfahren bei Kostentragung durch die Öffentliche Sozialhilfe

Sind nicht zu den Vollzugskosten gehörende Auslagen des notwendigen Lebensbedarfs zu decken und verfügen die betreffenden verurteilten Personen nicht über die erforderlichen Mittel, so haben sie grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung dafür ist, dass die Anstaltsleitung (oder der Sozialdienst) bei der zuständigen Fürsorgebehörde vorgängig bzw. fristgemäss (schriftlich) um Kostengutsprache ersucht (§ 16a SHG sowie § 19 SHV und § 20 SHV; vgl. auch Kapitel 10). Das Gesuch um Kostengutsprache hat neben den Personalien und den Strafvollzugsdaten der jeweiligen Person Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen zu enthalten. Ebenfalls muss es Angaben über eine mögliche Eigenbeteiligung aus dem Sperr- bzw. Freikonto umfassen (siehe oben Ziff. 3) sowie eine Begründung, weshalb die Auslagen nicht über das Sperr- oder Freikonto gedeckt werden können (z. B. Mindestbetrag auf dem Sperrkonto noch nicht erreicht). Das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistun-gen wird vom Berechtigten in der Regel mitunterzeichnet (Ausnahme: stationäre Behand-lung). Er bestätigt so, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen. Bei medizinischen Massnahmen muss ein zahnärztliches oder ärztliches Zeugnis beigelegt werden. Die Öffentliche Sozialhilfe muss in ihren Bereich fallende Auslagen (Sozialhilfekosten) nur dann übernehmen, wenn sie erforderlich und in ihrer Höhe angemessen bzw. möglichst ge-ring sind, form- und fristgerecht um Kostengutsprache ersucht worden ist und keine anderen Kostenträgerinnen oder -träger zur Verfügung stehen. Einem erstmaligen Gesuch um Unterstützung ist ein vom Klienten unterzeichneter Antrag beizulegen (vgl. Anhang). In diesem sind seine genauen Personalien (inklusive Zivilstand und zivilrechtlicher Wohnsitz), seine Einkommens- und Vermögenssituation sowie allfällige unterstützungspflichtige Verwandte anzugeben. Mit der Unterzeichnung des Gesuches be-stätigt der Klient einerseits seine Angaben, andererseits die Kenntnisnahme seiner Pflichten gemäss § 18 SHG in Verbindung mit § 28 SHV und die Folgen falscher Auskunft. Dies gilt auch dann, wenn die Wohngemeinde lediglich um Aufrechterhaltung des Krankenversiche-rungsschutzes ersucht wird. Kostengutsprachegesuche sind grundsätzlich im Voraus zu stellen. Bei Gesuchen für notfall-bedingte Krankheitskosten sind Fristen von einem Monat seit Eintrittsdatum (ohne festste-henden Wohnsitz) bzw. von drei Monaten ab Behandlungsbeginn (mit feststehendem Wohn-sitz) einzuhalten (§ 21 SHV). Gesuche müssen bei Personen ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton Zürich an das Kantonale Sozialamt, Öffentliche Sozialhilfe, gerichtet werden. Kos-tengutsprachegesuche für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich werden direkt von den Fürsorgebehörden der jeweiligen Wohngemeinden behandelt. Die Rechnungen der jeweiligen Leistungserbringer für aufgrund von Gutsprachen durch die Öffentliche Fürsorge zu übernehmende Kosten sind von der Anstalt vorzuprüfen und dann

der zuständigen Sozialhilfestelle weiterzuleiten. Die abschliessende Kontrolle sowie die Be-zahlung der Rechnungen erfolgt durch die jeweilige Sozialhilfestelle.

8.Sozialhilferechtliche Zuständigkeit

Zur Leistung von wirtschaftlicher Hilfe zuständig sind die Wohngemeinden der Anstaltsinsas-sinnen und -insassen (§ 32 SHG). Dabei ist auf den Wohnsitz vor dem Anstaltseintritt abzu-stellen. Der Aufenthalt in einer Straf oder Massnahmenvollzugsanstalt beendigt einen beste-henden Unterstützungswohnsitz nicht und vermag auch keinen neuen zu begründen (§ 35 SHG und § 38 Abs. 3 SHG bzw. Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3 ZUG). Besteht kein Unterstüt-zungswohnsitz (infolge Fehlens eines solchen zur Zeit des Anstaltseintritts), so wäre zwar nach dem Wortlaut von § 33 SHG die Aufenthaltsgemeinde des Bedürftigen und damit die Standortgemeinde der Anstalt hilfepflichtig. Angesichts des engen systematischen Zusam-menhangs und unter Berücksichtigung des mit der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit verfolgten Sinnes und Zweckes sind bei der Auslegung von § 33 SHG aber auch die § 35 SHG und § 38 Abs. 3 SHG zu beachten. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Standortgemeinden von darin erwähnten Einrichtungen. Unter Berücksichtigung des allge-meinen Interesses an einem genügenden Bestand von Heimen, Spitälern und anderen An-stalten ist diesem Schutz ein hoher Stellenwert zuzumessen. Er ist daher nicht nur im Zu-sammenhang mit der Begründung und Beendigung eines Unterstützungswohnsitzes, son-dern analog auch bei blossem Aufenthalt zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Standort-gemeinde, zumindest in den Fällen, in denen bereits die Sozialbehörde einer anderen Ge-meinde mit der Fallführung befasst ist, nicht als Aufenthaltsgemeinde im Sinne von § 33 SHG zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Die Zuständigkeit verbleibt vielmehr bei der bis anhin fallführenden Gemeinde. In Ausnahmefällen können Hilfeleistungen bei Anstaltsinsassinnen und -insassen ohne Wohnsitz, die bisher nicht durch die Aufenthaltsgemeinde betreut wor-den sind und bei denen keine engere Beziehung zur Aufenthaltsgemeinde besteht, auch di-rekt vom Kantonalen Sozialamt, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, bewilligt werden (§ 36 Abs. 2 SHV). Die Kostentragung bzw. das Melde- und Abrechnungswesen richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen.

Rechtsprechung

VB.2006.00195 (Sozialhilferechtliche Beurteilung des Verdienstanteils eines Gefangenen (Pekulium): Das Pekulium bildet Vermögen; dementsprechend ist bei der Entlassung des Gefangenen ein Vermögensfreibetrag zu gewähren.)

Praxishilfen

Aufenthalt in Vollzugseinrichtung

Kosten für Kostenträger

Unterkunft, Verpflegung, Kleidung im Kostgeld inbegriffen (Justiz) Verdienstanteil, interne Weiterbildung im Kostgeld inbegriffen (Justiz) interne und externe hausärztliche und psy-chiatrische Grundversorgung im Kostgeld inbegriffen (Justiz) Selbstbehalte und Franchise bei Krankheits-kosten bei innerkantonalen Vollzugseinrichtungen vereinbarungsgemäss im Kostgeld inbegriffen (Justiz) bei ausserkantonalen Vollzugseinrichtungen Klient/in, Sozialhilfe Versicherungsprämien ohne KVG im Kostgeld inbegriffen (Justiz) zahnärztliche Behandlungen (einfach, zweckmässig) Klient/in, Sozialhilfe* Krankenversicherungsprämien Klient/in, Sozialhilfe* Anschaffung von medizinisch notwendigen Gegenständen, die nicht durch das KVG ge-deckt werden (Brillen, Prothesen etc.) Klient/in, Sozialhilfe über die KVG-Leistungen hinausgehende ambulante Behandlungen, die medizinisch notwendig sind Klient/in, Sozialhilfe* normalerweise durch das KVG gedeckte Kos-ten, die mangels Versicherungsschutz nicht übernommen werden Klient/in, Sozialhilfe (ambulante Grundver-sorgung Justiz) Mehrkosten wegen Unterbringung in ausser-kantonaler Klinik Gesundheitsdirektion Kosten der Bewachungsstation im Inselspital Justiz (einweisende Behörde) Zulagen für Bewachung in anderen Kliniken Justiz (einweisende Behörde) Kosten für Früherfassungsablärungen von Hausärzten, Urinproben, Gutachten betref-fend Hafterstehungsfähigkeit, Transportkos-ten zu Gerichtsterminen und Amtsstellen im Justiz (einweisende Behörde)

Zusammenhang mit der Strafverbüssung Aufwendungen im Hinblick auf Haftentlas-sung (Einrichtung, Mietkaution, Lebensunter-halt etc.) Klient/in, Sozialhilfe *Analog anderen Sozialhilfe beziehenden Personen haben auch Inhaftierte nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn ihre Mittel und die ihrer Familie nicht ausreichen.

Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens / in privaten Institutionen Kosten für Kostenträger

Tagespauschalen inkl. Unterkunft, Verpfle-gung, Betreuung und Therapie, Verwaltungs-aufwand, Arbeitsentgelt, Kurs- und Fahrtkos-ten, Kosten für therapeutisch begründete Abwesenheiten ("Ferien"), Kosten für absti-nenzorientierte Kontrollmassnahmen, Wohnexternat Justiz (einweisende Behörde) Taschengeld Justiz (einweisende Behörde) Kleider im Rahmen des Vollzugs Justiz (einweisende Behörde) Privatkleider beim Antritt des Vollzugs Klient/in, Sozialhilfe* Selbstbehalte und Franchisen bei Krank-heitskosten Klient/in, Sozialhilfe* zahnärztliche Behandlungen (einfach, zweckmässig) Klient/in, Sozialhilfe* Spitalaufenthalt (vom KVG übernommener Anteil) Krankenversicherung Mehrkosten wegen Unterbringung in ausser-kantonaler Klinik Gesundheitsdirektion Kosten der Bewachungsstation im Inselspital Justiz (einweisende Behörde) Zulagen für Bewachung in anderen Kliniken Justiz (einweisende Behörde)

Forensikzuschlag Klinik Justiz (einweisende Behörde) *Analog anderen Sozialhilfe beziehenden Personen haben auch Inhaftierte nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn ihre Mittel und die ihrer Familie nicht ausreichen. Unterstützungsantrag Straf- und Massnahmenvollzug vgl. Anlage

Anhänge

- Unterstützungsantrag Strafvollzug Version Juni 2011

An zuständige Sozial- oder Fürsorgebehörde

für

Name, Vorname geboren am Datum

Zuweisende Instanz

Anstalt / Institu-tion Kontaktperson (Sozialarbeiter/in) Adresse Telefon Erreichbarkeit

Personalien Antragsteller/in

Name, Vorname Adresse, PLZ vor Haftantritt Telefonnummer Nationalität/Heimatort Aufenthaltsbewilligung Geburtsdatum Zivilstand AHV-Nummer

Personalien Ehepartner/in oder eingetragene Partner/in

Name, Vorname Adresse, PLZ Telefonnummer Nationalität/Heimatort Aufenthaltsbewilligung Geburtsdatum AHV-Nummer Wohnverhältnisse Ehepartner/in Wie viele Personen leben im Haushalt davon eigene Kinder

Kinder

Name, Vorname, Ge-burtsdatum Name, Vorname, Ge-burtsdatum Name, Vorname, Ge-burtsdatum

Arbeitssituation Antragsteller/in

Umfang derzeitiger Arbeitsleistung (in Haft) Wenn keine oder eingeschränkte Arbeits-leistung, Begründung: Letzter Arbeitgeber vor Haftantritt

Finanzielle Verpflichtungen Antragsteller/in

Krankenversicherungsprämie andere Verpflichtungen Sollen bei verheirateten Antragstellenden Sozialhilfeleistungen geltend gemacht werden, so muss die Bedürftigkeit des/der Ehepartner/in ebenfalls belegt werden. Andernfalls sind die notwendigen Leistungen dem/der Ehepartner/in in Rechnung zu stellen.

Arbeits- und Gesundheitssituation Ehepartner/in oder eingetragene Partnerin

Ist Partner/in erwerbstätig? Umfang der Erwerbstätigkeit Arbeitgeber Bezieht Partner/in Ersatzeinkommen? Art des Ersatzeinkommens Finanzierungsquellen Lebensunterhalt Partner/in

Finanzielle Verpflichtungen Ehepartner/in

Mietzins Krankenversicherungsprämien (für sich und allfällige Kinder) Prämienverbilligung Andere Verpflichtungen

Einnahmen und Vermögen Einnahmen Gesuchsteller/in Ehepartner/in Kinder

Einkünfte aus Arbeitsleistung Haft Einkünfte aus Erwerbsarbeit, Lohn, Lehrlingslohn Erwerbsersatzeinnahmen (Ar-beitslosigkeit, Krankheit, Unfall) Renten (AHV, IV, BVG, EL etc.) Ehegattenalimente Kinderali-mente, Familienzulagen Alimentenbevorschussung (ALBV), Kleinkinderbetreuungs-beiträge (KKBB), Stipendien Andere Einkünfte

Vermögen Gesuchsteller/in Ehepartner/in Kinder

Guthaben auf Sperrkonto (Haft) Guthaben auf Freikonto (Haft) Guthaben auf Bank-/Postkonti Wertschriften, Lebensversiche-rung Liegenschaften Motorfahrzeuge Andere Vermögenswerte Ich stelle den Antrag, mich gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich zu unterstüt-zen. Ich bestätige, vorliegendes Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Ich werde Veränderungen in meinen Einkommens-, Vermögens-, familiären und Aufenthaltsverhältnissen sofort und unaufgefordert melden. Ausserdem bin ich damit einverstanden, dass meine Daten unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes gespei-chert und bearbeitet werden können. Ich nehme zur Kenntnis, dass alle Einkünfte mit den Unterstützungsleistungen verrechnet werden können. Datum Unterschrift

Unterlagenliste Antragsteller/in (Kopien)

Identitätskarte, Pass, Ausländerausweis Krankenkassenversicherungsausweis Dokumentation weiterer Verpflichtungen Kontoauszüge aller vorhandenen Konti Beleg über Guthaben Sperr- und Freikonti sowie deren Verfügbarkeit Die Unterlagen sind dem Unterstützungsantrag in Kopie beizulegen.

Unterlagenliste Ehepartner/in oder eingetragener Partner/in (Kopien)

Identitätskarte, Pass, Ausländerausweis Mietvertrag, Mietzinserhöhung Arbeitsvertrag Unterlagen Arbeitslosenkasse Einkommensbelege: Lohnabrechnungen Verfügungen (IV, AHV, EL, BVG, Stipendien, KKBB, ALBV Einkommensbelege für weitere Einnahmen Kontoauszüge aller vorhandenen Konti Die Unterlagen sind dem Unterstützungsantrag in Kopie beizulegen, sofern die Bedürf-tigkeit des/der Ehepartner/in ebenfalls nachzuweisen ist. Können sie nicht oder nicht innert Frist beschafft werden, so ist eine entsprechende Begründung notwendig und die Unterlagen sind nachzureichen.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

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