Leistungen der Heim- und Familienpflege nach KJG

Details

Kapitelnr.
12.2.02
Publikationsdatum
14. Juli 2022
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.2. Massnahmen für Kinder/Jugendliche
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2022

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Angebote der Heim- und Familienpflege

1.1Heimpflege

Unter den Begriff der Heimpflege fallen alle Platzierungen in Kinder-, Jugend- und Schulheime. Das Angebot der Heimpflege umfasst betreutes und begleitetes Wohnen. Einem Angebot mit betreutem Wohnen können zusätzlich Leistungen wie agogisch gestaltete Beschäftigung oder Bildung in beruflicher Praxis sowie Tageswohnen (Wohnstruktur ohne Übernachtung) angegliedert werden (vgl. § 9 KJV).
Heime, also Institutionen, die mehr als fünf Minderjährige gleichzeitig bei sich aufnehmen, unterstehen einer Bewilligungspflicht. Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in § 16 ff. KJV umschrieben. Die Bildungsdirektion ist zuständig für die Bewilligungserteilung (§ 11 KJG).

1.2Familienpflege

Das Angebot der Familienpflege umfasst alle Platzierungen in Pflegefamilien. Darunter fallen gemäss § 7 KJV die Familienpflege, die Fachfamilienpflege und die Betreuung und das Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie über das vollendete 18. Altersjahr hinaus, wobei Pflegeverhältnisse für Volljährige nicht mehr bewilligungspflichtig sind. Ausserdem werden auch Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (DAF) über das KJG finanziert. Diese umfassen gemäss § 8 KJV

  • die Vermittlung von Pflegeplätzen,
  • die sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen und
  • die sozialpädagogische Begleitung von Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie von Leistungsbeziehenden nach dem vollendeten 18. Altersjahr.

Für Dienstleistungen in der Familienpflege besteht eine Meldepflicht (§ 7 KJG in Verbindung mit § 10 KJV). Die Pflegeverhältnisse unterstehen nach den in § 12 ff. KJV umschriebenen Bedingungen einer Bewilligungspflicht. Die Bildungsdirektion ist zuständig für die Bewilligungserteilung (§ 10 KJG) und beaufsichtigt die Pflegeverhältnisse. Soweit die Pflegefamilie nicht einer DAF angeschlossen ist, ist das Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber der Pflegefamilien (§ 38 Abs. 2 KJV).
 

2.Ausserkantonale Platzierungen in IVSE-anerkannten Einrichtungen

2.1Grundlagen

Eine ausserkantonale Platzierung liegt vor, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes und der Standort des Heims, in welchem das Kind platziert ist, nicht im gleichen Kanton befinden. Ist das Heim IVSE-anerkannt, spricht man von einer ausserkantonalen IVSE-Platzierung. Die IVSE regelt im Bereich A die Leistungsabgeltung zwischen den Kantonen in Bezug auf Platzierungen in Kinder-, Jugend- und Schulheime. Dem Bereich A sind alle Kantone beigetreten. Die IVSE regelt das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen. Wie der Kanton sich im Innern organisiert, ist seine Angelegenheit (vgl. Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE-Kommentar) zu Art. 1 Abs. 1). Geregelt ist die Leistungsabgeltung in Art. 19 ff. IVSE. Der Betrag der Leistungsabgeltung wird durch die Kostenübernahmegarantie (KÜG) garantiert (Art. 19 und Art. 26 f. IVSE).

2.2Finanzierung

Befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz der leistungsbeziehenden Person im Kanton Zürich, erfolgt die Finanzierung der Platzierung in einer IVSE-Einrichtung gestützt auf das KJG, auch wenn keine Leistungsvereinbarung mit der Direktion vorliegt (vgl. § 5 lit. d KJG).
 

3.Aus Mitteln der Sozialhilfe finanzierbare Kosten

Das KJG sieht bei Platzierungen in Kinder- und Jugendheime, in Schulheime und in Pflegefamilien als Beitrag der Unterhaltspflichtigen, also der Eltern, einen so genannten Verpflegungsbeitrag vor (§ 19 KJG). Dieser gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB. Gleich verhält es sich bei den persönlichen Auslagen (Nebenkosten für Taschengeld, Kleider und Schuhe, Telefonkarten, Toilettenartikel etc.) und allfälligen weiteren situationsbedingten Leistungen (z.B. Kosten für Brillen, Musikunterricht usw.), die bei der Unterbringung eines Kindes in Familien- oder Heimpflege anfallen (können). Auch diese Auslagen gehören zu den Unterhaltskosten, die gestützt auf Art. 276 ZGB die Eltern als Unterhaltspflichtige zu übernehmen haben. Empfehlungen zu Pauschalen für Nebenkosten und Verpflegungsbeiträge wurden gemeinsam mit dem Kantonalen Sozialamt (KSA), dem kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und der Sozialkonferenz Kanton Zürich (SoKo) erarbeitet (siehe Praxishilfen).

3.1Verpflegungsbeitrag

Können die Eltern den Verpflegungsbeitrag, die persönlichen Auslagen des Kindes (weitere situationsbedingte Leistungen) aufgrund fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht oder nicht im vollen Umfang tragen, können sie sich an die zuständige kommunale Behörde wenden und für das Kind um Unterstützung gemäss Sozialhilfegesetzgebung ersuchen. Hat die KESB eine Beistandsperson für das Kind eingesetzt und mit dieser Aufgabe betraut, stellt diese für das Kind einen Sozialhilfeantrag. Zuständig ist die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz des Kindes (vgl. Kapitel 3.2.03).

3.2Nebenkosten

Für die Nebenkosten gelten die Pauschalen, welche sich nach der Lebensphase bzw. der Bildungsstufe der Leistungsbeziehenden orientieren (siehe Praxishilfen). 
 

Rechtsprechung

Praxishilfen

Die Empfehlungen wurden gemeinsam mit dem Kantonalen Sozialamt (KSA), dem kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und der Sozialkonferenz Kanton Zürich (SoKo) erarbeitet.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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