Anforderungen an die Berichterstattung

Details

Kapitelnummer
3.5
Publikationsdatum
21. November 2023
Kapitel
Betriebsbewilligung
Unterkapitel
Anforderungen an die Berichterstattung

Allgemeine Bestimmungen

Institutionen mit Betriebsbewilligung erstatten dem Kantonalen Sozialamt jährlich Bericht. Darin enthalten sind Informationen zur Rechnung / Rechnungslegung sowie weitere Informationen von Institutionen mit und ohne Leistungsvereinbarung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

Anforderungen an die Finanzbuchhaltung

Die Anforderungen an die Rechnungslegung und die Revision gelten für alle Institutionen. Ausgenommen sind Institutionen ohne Beitragsberechtigung mit einem Umsatz von weniger als CHF 250’000, bei denen auch ein Abschluss gemäss Obligationenrecht zulässig ist. Diese Institutionen müssen in der nachfolgenden Tabelle nur die «weiteren Anforderungen» in der letzten Spalte einhalten.

Für die Anforderungen an die Rechnungslegung und die Revision werden die Institutionen unterschieden

  • nach der wirtschaftlichen Ausrichtung:
    • Gemeinnützige Organisationen: Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, und deren Gewinn ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist (Art. 56 Buchstabe g DBG, Kreisschreiben Nr. 12 der eidgenössischen Steuerverwaltung).
    • Profitorientierte Organisationen: Juristische Personen, die nicht als gemeinnützig gemäss Art. 56 DBG gelten.
  • nach der Grösse der Organisation gemäss folgenden Kriterien von Swiss GAAP FER 1 / Ziffer 2:
    • a) Bilanzsumme von CHF 10 Millionen
    • b) Jahresumsatz von CHF 20 Millionen
    • c) 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt


Kleine Organisationen: Organisationen, die zwei der oben genannten Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten.

Grosse Organisationen: Organisationen, die zwei der oben genannten Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten.
 

Anforderungen gemeinnützig orientierte Institutionen

Grösse Rechnungslegungs-standards Art der Revision
Klein
  • Kern-FER (Rahmenkonzept und Swiss GAAP FER 1 bis 6)
  • Swiss GAAP FER 10
  • Swiss GAAP FER 15
  • Swiss GAAP FER 18
  • Swiss GAAP FER 21
  • Swiss GAAP FER 28
     
Eingeschränkte Revision durch zugelassene Revisorin oder zugelassener Revisor
Gross gesamtes Regelwerk Swiss GAAP FER Ordentliche Revision durch zugelassene Revisions-Expertinnen/-Experten

Anforderungen profitorientierte Institutionen

Grösse Rechnungslegungsstandards Art der Revision
Klein
  • Kern-FER (Rahmenkonzept und Swiss GAAP FER 1 bis 6)
  • Swiss GAAP FER 10
  • Swiss GAAP FER 15
  • Swiss GAAP FER 18
  • Swiss GAAP FER 21 / Ziff. 24 bis 28
  • Swiss GAAP FER 28
Eingeschränkte Revision durch zugelassene Revisions-Expertinnen/-Experten
Gross gesamtes Regelwerk Swiss GAAP FER, insb. Swiss GAAP FER 21 / Ziff. 24 bis 28 Ordentliche Revision durch zugelassene Revisions-Expertinnen/-Experten

Weitere Anforderungen für alle Institutionen

Anlagevermögen

  • Anlagespiegel im Anhang zur Jahresrechnung
  • Aktivierungsuntergrenze:
  • Immobilien CHF 50'000
    • Mobilien, Fahrzeuge, ICT CHF 3'000
    • Grundstücke CHF 0
  • Abschreibungsmethode
    • linear und indirekt

Maximale Abschreibungssätze

  • Immobilien: 4%
    • Mobilien/Fahrzeuge: 20%
    • IT (Hard- und Software) und Kommunikation: 33⅓%
    • Grundstücke: 0%

Spenden, Legate, Schenkungen

  • Bruttoprinzip bei Spendenertrag und Aufwand für Fundraising

Fondsvermögen

  • Fondsreglement (Ausnahmen: Schwankungs-, Investitionsfonds)
  • Verwendung im Anhang zur Jahresrechnung

Darstellung der Jahresrechnung

  • gemäss aktuellen ARTISET IVSE Kontenrahmen
  • Anhang zur Jahresrechnung
  • Vorgaben gemäss Swiss GAAP FER
  • Offenlegung der Gewinnverwendung nach Zuweisung in gesetzliche und freie Reserven gemäss OR
    • Ausschüttungen
    • Fondszuweisungen
    • allfällige weitere Verwendungen

Übergangsfrist: Für Institutionen ohne Beitragsberechtigung, die Ende 2023 über eine Betriebsbewilligung gemäss IEG verfügt haben und die für die Rechnung des Jahres 2023 noch keinen Abschluss nach Swiss GAAP FER vorgenommen haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025. 

Anforderungen an die Institutionen ohne Leistungsvereinbarung

Institutionen oder Teile davon mit bewilligten Plätzen ohne Leistungsvereinbarung müssen für die jährliche Berichterstattung zuhanden des Kantonalen Sozialamts die folgenden Anforderungen erfüllen.

Einzureichende Nachweise:

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Formular. Das Formular wird den Institutionen zugestellt.
  • Leistungsstatistik gemäss Vorgaben des Kantonalen Sozialamts (Belegungsliste in elektronischer Form, wird den Institutionen zugestellt)
  • Liste aller Mitarbeitenden inklusive beruflicher Qualifikation und Pensum
  • Taxordnung mit Höhe der Taxe und den damit abgegoltenen Leistungen
  • Revisionsbericht mit revidierter Jahresrechnung und Bilanz gemäss Anforderungen im Abschnitt «Anforderungen an die Finanzbuchhaltung».
  • Darstellung der Jahresrechnung gemäss Kontenrahmen ARTISET IVSE, aktuell gültige Version (nicht in Revisionsbericht enthalten)
  • Namen und Vornamen der verantwortlichen Personen im leitenden Organ der Trägerschaft (Stiftungsrat, Vereinsvorstand, Verwaltungsrat etc.)
  • Bei AG und GmbH Namen und Vornamen beteiligter Personen und deren Anteil am Gesellschaftskapital
  • Gedruckter Jahresbericht inklusive Leistungsbericht (gemäss Swiss GAAP FER 21 / Ziffer 26-28)
  • Liste mit vorgenommenen Änderungen in den Statuten
  • Sofern die «Anforderungen Finanzen» gemäss Kapitel 3.2 noch nicht erfüllt sind:
    • Nachweis mit Angaben zu Beteiligungen und Geschäftsfeldern der Trägerschaft ausserhalb der in der Bewilligung aufgeführten Institution
    • Kopien von Beratungs- und Darlehensverträgen

Anforderungen an die Institutionen mit Leistungsvereinbarung

Beitragsberechtigte Institutionen mit Leistungsvereinbarung erfüllen die Anforderungen zur jährlichen Berichterstattung im Rahmen der Gesuchstellung über die Fachapplikation ASBB (siehe auch Kapitel 4.3). Die wichtigsten Punkte sind hier aufgeführt.

Auswahl von wichtigen Anforderungen:

Kostenrechnung

Für die Kostenrechnung gelten die Vorgaben des aktuell gültigen «Handbuch Kosten- & Leistungsrechnung für soziale Einrichtungen nach IVSE» von ARTISET.


Kostenstellen

  • Pro Hauptprodukt (gemäss Leistungsvereinbarung) und Nebenprodukt (beispielsweise IV-Massnahmen) ist je eine Kostenstelle zu führen.
  • Nicht anrechenbare Aufwände und Erträge müssen in einer zusätzlichen, nicht leistungsbezogenen Kostenstelle abgebildet werden. Eine Übersicht über nicht anrechenbare Kosten bietet das Kapitel 4.3.

Interne Verrechnungen

  • Erbringt ein Haupt- oder Nebenprodukt eine Leistung für ein anderes Produkt, müssen die Aufwände intern verrechnet werden. Dies betrifft insbesondere Produktions- und Dienstleistungsaufwände im Bereich Arbeit, die den Empfängern der Leistungen (beispielsweise Wohneinrichtungen) intern verrechnet werden.
  • Interne Aufwände und Erträge sind in den zutreffenden Kontenarten auszuweisen. Sachaufwendungen der Leistungserbringer gelten als Materialaufwand.
  • Für die Bestimmung interner Verrechnungspreise kann die Marktwert- oder die Kostenaufschlagsmethode (Cost plus) angewendet werden.
  • Interne Verrechnungen haben keinen Einfluss auf die Finanzbuchhaltung. Die Summe aller internen Aufwände und Erträge beträgt null.
  • Betreuungsleistungen können intern nicht verrechnet werden.

Hauptmahlzeiten während der Tagesstruktur (Arbeit und Tagesgestaltung)

Bei intern wohnenden Personen gelten die Aufwände für Hauptmahlzeiten als Pensionskosten und sind deshalb dem Kostenträger Wohnen zu belasten, bei extern Wohnenden werden die Hauptmahlzeiten der entsprechenden Wohneinrichtung verrechnet. Lebt die Person in einer privaten Wohnsituation, können die Hauptmahlzeiten der Person in Rechnung gestellt werden. Der Aufwand für Zwischenmahlzeiten (Znüni, Zvieri) ist von den Angeboten der Tagesstruktur zu tragen.

Deckungsbeiträge im Bereich Arbeit (Werkstätten)

Die Deckungsbeiträge werden in zwei Stufen berechnet. Deckungsbeitrag 1 entspricht dem Erlös aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen abzüglich des für deren Erzeugung verwendeten Materials und des Personalaufwands für die Mitarbeitenden. Um den Deckungsbeitrag 2 zu erhalten, werden vom Deckungsbeitrag 1 die produktionsbezogenen Aufwände für das Fachpersonal abgezogen. Der Deckungsbeitrag 2 muss grundsätzlich positiv sein.
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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