Leistungsbemessung
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Grundsatz
Die von der Institution erbrachten Leistungen für Menschen mit Behinderung gemäss § 5 SLBG können mit dem Kantonalen Sozialamt nur abgerechnet werden, wenn der Kanton Zürich gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) für diese Leistungen zuständig ist und sie in der Leistungsvereinbarung mit der Institution aufgeführt sind. Die Abgeltung von Leistungen für Menschen mit Behinderung mit massgeblichem Wohnsitz in einem anderen Kanton richten sich nach den Bestimmungen der IVSE, sofern die entsprechende Leistung der IVSE unterstellt ist. Bezüglich Anrechenbarkeit und Anspruchsberechtigung gelten die Vorgaben des jeweiligen Kantons.
Anspruchsberechtigung von Menschen mit Behinderung
Anspruchsberechtigte Personen sind Menschen mit Behinderung gemäss § 5 SLBG (siehe Kapitel 2.2). In der folgenden Tabelle sind die im Rahmen der Gesuchstellung akzeptierten Nachweise sowie die entsprechende Kategorie in der Fachapplikation ASBB aufgeführt:
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Personengruppe
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Nachweise für die Gesuchstellung
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Kategorie ASBB
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|---|---|---|
| Volljährige Personen mit Rentenanspruch oder Hilflosenentschädigung |
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ATSG mit Rente |
| Minderjährige Personen mit voraussichtlichem Anspruch auf IV-Rentenleistungen |
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ATSG ohne Rente |
| Personen, die aus formellen Gründen die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit von Art. 36 IVG nicht erfüllen. | Nachweis der Invalidität durch die IV | ATSG ohne Rente |
Besitzstand für Menschen mit Behinderung im AHV-Alter
Die Nachweise ergeben sich durch den Bezug von Leistungen gemäss SLBG (bzw. IEG) vor Eintritt ins AHV-Alter (vgl. Kapitel 2.2).
Menschen mit Behinderung mit einer Justizvollzugsmassnahme
Bis zur (bedingten) Entlassung aus einer laufenden Justizvollzugsmassnahme werden die Vollkosten durch die Justizbehörden (im Kanton Zürich durch Bewährungs- und Vollzugsdienste, BVD) finanziert. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Leistungen in der Kategorie »andere Betreute” zu führen (Fachapplikation ASBB). Nach der Entlassung aus der Massnahme gelten die Bedingungen gemäss den Ausführungen in der Tabelle in diesem Kapitel unabhängig von einer allfälligen Bewährungsauflage, in welcher ein weiterer Verbleib in einer IFEG-Institution enthalten ist.
Verrechnung von Betreuungstagen (Leistungseinheiten)
Die Verrechnung von Betreuungsleistungen erfolgt über Leistungseinheiten. Die maximale Anzahl Leistungseinheiten sowie die Zählmethode unterscheiden sich in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur.
Anzahl Leistungseinheiten pro Bereich
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Wohnen
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Tagesstruktur
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|---|---|
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Bestimmung von Leistungseinheiten in der Tagesstruktur
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Leistungseinheit
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Anzahl Stunden
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Belegung / Pensum
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|---|---|---|
| Halbtag | ≥ 2h | 10% für einen Halbtag |
| Ganzer Tag | ≥ 2h am Vormittag + Mittagspause + ≥ 2h am Nachmittag = ≥ insgesamt 5h | 20% für einen ganzen Tag |
Wichtige Hinweise:
- Ein Halbtag (≥ 2h) ist die kleinste Leistungseinheit, weniger (z.B. einzelne Stunden) kann grundsätzlich nicht verrechnet werden.
- Ein halber oder ganzer Tag ist nur dann verrechenbar, wenn bis Ende des Halbtages oder des ganzen Tages keine weitere Betreuung durch Dritte mehr notwendig ist.
- Zeit für die Einnahme von Hauptmahlzeiten zählt nicht zur Tagesstruktur.
- Für extern Wohnende können höhere Minimalstunden vereinbart werden.
Anrechenbarkeit von Betreuungsleistungen
Die folgenden Regeln gelten für die Anrechenbarkeit von Betreuungsleistungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit einem IVSE Wohnsitz im Kanton Zürich und einem Aufenthalt in einer Zürcher Institution. Bei Personen mit ausserkantonalem IVSE Wohnsitz gelten die Vorgaben des jeweiligen Kantons.
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Ereignis
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Anforderungen
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|---|---|
| Beginn Leistungsbezug | Die Anrechenbarkeit beginnt mit dem physischen Eintritt des Menschen mit Behinderung in die Institution oder in den Leistungsbereich. |
| Ende Leistungsbezug | Die Anrechenbarkeit endet mit dem physischen Austritt des Menschen mit Behinderung aus der Institution oder aus dem Leistungsbereich. Besteht ein Arbeitsvertrag (Leistungsbereich Arbeit), sind die dem Mitarbeitenden noch zustehenden Ferientage anrechenbar, sofern dies zu keiner Doppelverrechnung führt. |
| Wechsel des Menschen mit Behinderung zu anderer IFEG-Institution | Im Bereich Tagesstruktur ist keine Doppelverrechnungen von halben und ganzen Tagen möglich:
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| Ferien | Anrechenbar sind maximal sechs Wochen (42 Kalendertage respektive 30 Werktage) pro Jahr. Darüber hinausgehende Ferienabwesenheiten sind ohne Genehmigung durch das Kantonale Sozialamt nicht anrechenbar. |
| Länger als 30 Kalendertage dauernde Abwesenheiten | Länger als 30 Kalendertage dauernde Abwesenheiten in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur sind in der Fachapplikation ASBB anzugeben und werden im Rahmen des Beitragsgesuchs vom Kantonalen Sozialamts auf die Anrechenbarkeit überprüft. |
| Änderung der Aufenthaltsdauer in der Tagesstruktur | Wenn das bisherige Pensum nicht eingehalten wird, ist dieses zeitnah anzupassen. |
| Temporäre Aufenthalte in einer anderen Institution (z.B. Schnupper- oder Entlastungsaufenthalt) | Eine allfällige Aufteilung von Betriebsbeiträgen und Taxen liegt in der Zuständigkeit der beteiligten Institutionen. Doppelverrechnungen sind nicht möglich. |
| Kurzaufenthalte (z.B. Entlastung, Timeout) | Kurze Aufenthalte in einer Institution sind anrechenbar gemäss IBB-Einstufung, sofern diese zu keiner Doppelverrechnung führen. |
| Todesfall im Bereich Wohnen | Die Anrechenbarkeit der Betreuungsleistungen ist fünf Tage über den Todestag hinaus möglich. |
Anrechenbarkeit von Aufwänden und Erträgen
Mit wenigen Ausnahmen sind alle im Zusammenhang mit der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderung anfallenden Aufwendungen und Erträge anrechenbar
Pro IFEG-Leistung (Wohnen, Tagesstruktur) sind Aufwände und Erträge in einer separaten Kostenstelle zu führen. Diese Kostenstellen werden auch Hauptprodukte bezeichnet.
Aufwände und Erträge für Leistungen, die keinen IFEG-Bereich betreffen (z.B. IV-Massnahmen) gelten als nicht anrechenbar und sind grundsätzlich in einer oder mehreren Nebenkostenstellen abzubilden. Diese Nebenkostenstellen werden auch als Nebenprodukte bezeichnet.
Aufwände
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anrechenbar (Hauptkostenstellen / Hauptprodukte)
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nicht anrechenbar
(Nebenkostenstellen / Nebenprodukte) |
|---|---|
| Grundsätzlich alle im Zusammenhang mit IFEG-Leistungen anfallenden Personal- und Sachaufwände, welche nicht explizit als nicht anrechenbar bezeichnet sind. |
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Erträge
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anrechenbar
(Kostenstelle Leistungsvereinbarung) |
nicht anrechenbar
(i.d.R. Kostenstelle Nebenprodukt) |
|---|---|
Betriebsbeiträge gemäss IFEG
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Bei einem geringen Anteil nicht anrechenbarer Leistungseinheiten (maximal 720 Tage im Bereich Wohnen und je 520 Tage in den Bereichen Tagesgestaltung und Arbeit) ist das Erfassen der entsprechenden Leistungen und der daraus entstandenen Aufwände und Erträge zulässig. In diesem Fall werden die nicht anrechenbaren Leistungseinheiten bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und die Aufwände und Erträge proportional zu den Leistungseinheiten herausgerechnet. Die Erträge aus den nicht anrechenbaren Leistungen sind in dem dafür vorgesehenen Konto auszuweisen.
Betriebsbeitragsgesuch
Spätestens bis fünf Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres ist das Gesuch über die Fachapplikation ASBB abzuschliessen sowie der Revisionsbericht und die Taxordnung des abzurechnenden Jahres einzureichen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann rechtzeitig vor Ablauf der Frist schriftlich um Erstreckung der Frist ersucht werden.
Nach Eingang des Betriebsbeitragsgesuchs prüft das Kantonale Sozialamt die Anrechenbarkeit von verrechneten Leistungen sowie von Aufwänden und Erträgen und nimmt, wenn nötig, entsprechende Korrekturen vor. Vor der Festlegung des definitiven Betriebsbeitrags werden gegebenenfalls folgende Abzüge vorgenommen:
- Investitionszuschläge für Menschen mit Behinderung mit ausserkantonalem IVSE Wohnsitz
- nicht genehmigte, über das vorgegebene Maximum hinausgehende Taxen
- Abzüge aufgrund des Nichteinhaltens von Anforderungen bezüglich des Beitragsgesuch
Nach Vornahme der genannten Abzüge und Gewährung möglicher Zuschläge aufgrund rückwirkender Entscheide hinsichtlich IV-Rente oder Hilflosenentschädigung werden die Höhe des Betriebsbeitrags sowie die vorzunehmenden Schwankungsfondszuweisungen oder -entnahmen bemessen.
Mittelverwendung
Der Mitteleinsatz hat wirtschaftlich, verhältnismässig und zweckbestimmt gemäss Betriebs- und Betreuungskonzept zu erfolgen.
Allfällige Überschüsse aus den dem IFEG unterstellten Geschäftsfeldern können nur im Rahmen der statutarischen Bestimmungen ausgeschüttet werden und sind im Sinne der Zweckerfüllung zu verwenden. (vgl. Kapitel 3.2).
Um das anrechenbare Ergebnis zu verbuchen, wird ein Schwankungsfonds geführt. Für die Finanzierung von Investitionen kann ein Investitionsfonds gebildet werden.
Die wichtigsten Merkmale sind in nachfolgender Tabelle dargestellt.
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Thema
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Investitionsfonds
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Schwankungsfonds
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|---|---|---|
| Zweck | Finanzierung von Investitionen, insbesondere Infrastrukturvorhaben | Ausgleich von Ertrags- und Aufwandüberschüssen |
| Verpflichtung zum Führen eines Fonds | nein | ja |
| Äufnung durch | anrechenbarer Ertragsüberschuss Ende Rechnungsjahr | Anrechenbarer Ertragsüberschuss Ende Rechnungsjahr |
| Zuweisung | bis 50% des anrechenbaren Jahresgewinns. Bei einem Verlust können dem Investitionsfonds keine finanziellen Mittel zugewiesen werden. Liegt der Schwankungsfondsbestand höher als der Plafonds, kann der darüber liegende Betrag jederzeit dem Investitionsfonds zugewiesen werden. |
Anrechenbarer Jahresgewinn abzüglich einer allfälligen Zuweisung zuÜbertragung in den Investitionsfonds. |
| Verwendung / Entnahmen | Für aktivierbare Investitionen im IFEG-Bereich | Jährliche anrechenbare Aufwandüberschüsse. Bei Erreichen des negativen Plafonds sind keine Entnahmen aus dem Schwankungsfonds möglich. |
| Transaktionen zwischen Investitionsreserven und Schwankungsfonds | Rückbuchungen von den Investitionsreserven in den Schwankungsfonds sind in Absprache mit dem Kantonalen Sozialamt möglich. | Rückbuchungen von den Investitionsreserven in den Schwankungsfonds sind in Absprache mit dem Kantonalen Sozialamt möglich. |
Plafonds für Schwankungsfonds
Die Schwankungsfonds sind nach oben und unten plafoniert. Dabei wird zwischen Wohn- und Tagesstrukturbereich unterschieden.
- Bereich Wohnen: Plafonierung auf 10% des kalkulierten IVSE-Nettoaufwands.
- Bereich Tagesstruktur: Der Plafond liegt grundsätzlich bei 100% des selbst erwirtschafteten Jahresnettoertrages (Deckungsbeitrag 1). Wenn der Deckungsbeitrag 1 jedoch weniger als 10% des kalkulierten IVSE-Nettoaufwands beträgt, liegt der Plafond bei 10% dieses Nettoaufwands. Wenn der Deckungsbeitrag 1 mehr als 30% des IVSE-Nettoaufwands beträgt, liegt der Plafond bei 30% dieses Nettoaufwands.
Ist der Plafond nach oben oder unten erreicht oder ist dessen Erreichung absehbar, überprüft das Kantonale Sozialamt die Pauschalen. Ist der untere Plafond erreicht, ist zudem eine ausreichende Finanzierung des Angebots durch die Institution nachzuweisen oder es sind in Abstimmung mit dem Kantonalen Sozialamt besondere Massnahmen zu treffen.
Übergangsbestimmungen zum Schwankungsfonds
Nach erfolgtem und vom Kantonalen Sozialamt genehmigtem Abschluss 2023 wird der Bestand des Schwankungsfonds gemäss IEG in den neuen Schwankungsfonds gemäss SLBG überführt. Positive Bestände können einmalig bis zur Hälfte des Bestands in die Investitionsreserve gebucht werden.
Auflösung der Trägerschaft
Bei Auflösung einer Trägerschaft ist ein allfälliges Nettovermögen einer anderen Trägerschaft mit vergleichbarem Zweck zu übertragen.
Akontozahlung und Schlussabrechnung
Während des laufenden Betriebsjahres werden in der Regel im März und September zwei Akontozahlungen gemäss Anhang zur Leistungsvereinbarung gewährt. Die Akontozahlungen betragen zusammen zwischen 90% und 95% des erwarteten Betriebsbeitrags. Zur Festlegung der Akontozahlungen ist die Belegung am 1. Oktober des Vorjahres sowie die voraussichtliche Abschöpfung von über die IVSE verrechneten Investitionsbeiträgen massgebend. Weitere Faktoren können berücksichtigt werden. Zeigt sich im Verlauf des Betriebsjahres, dass die Summe der Akontozahlungen unter 90% respektive über 95% des erwarteten Betriebsbeitrages zu liegen kommt, kann die zweite Akontozahlung mittels Nachtrag zur Leistungsvereinbarung angepasst werden.
Nach der Leistungsüberprüfung und Beitragsfestsetzung im Folgejahr wird der Betriebsbeitrag mit den geleisteten Akontozahlungen verrechnet. Ein Guthaben zugunsten der Institution wird an diese ausbezahlt. Ist der Betriebsbeitrag tiefer als die während des Betriebsjahres geleisteten Akontozahlungen, wird die Differenz der Institution in Rechnung gestellt. Das Kantonale Sozialamt kann ausstehende Rechnungen mit fälligen Akontozahlungen verrechnen.
Kontakt
Kantonales Sozialamt – Abteilung Soziale Angebote
Projektteam Umsetzung SEBE