Leistungsbemessung

Details

Kapitelnummer
4.3
Publikationsdatum
15. Dezember 2025
Kapitel
Leistungsabgeltung
Unterkapitel
Leistungsbemessung
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2026

Grundsatz

Die von der Institution erbrachten Leistungen für Menschen mit Behinderung gemäss § 5 SLBG können mit dem Kantonalen Sozialamt nur abgerechnet werden, wenn der Kanton Zürich gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) für diese Leistungen zuständig ist und sie in der Leistungsvereinbarung mit der Institution aufgeführt sind. Die Abgeltung von Leistungen für Menschen mit Behinderung mit massgeblichem Wohnsitz in einem anderen Kanton richten sich nach den Bestimmungen der IVSE, sofern die entsprechende Leistung der IVSE unterstellt ist. Bezüglich Anrechenbarkeit und Anspruchsberechtigung gelten die Vorgaben des jeweiligen Kantons.

Anspruchsberechtigung von Menschen mit Behinderung

Anspruchsberechtigte Personen sind Menschen mit Behinderung gemäss § 5 SLBG (siehe Kapitel 2.2). In der folgenden Tabelle sind die im Rahmen der Gesuchstellung akzeptierten Nachweise sowie die entsprechende Kategorie in der Fachapplikation ASBB aufgeführt:

Personengruppe
Nachweise für die Gesuchstellung 
Kategorie ASBB
Volljährige Personen mit Rentenanspruch oder Hilflosenentschädigung
  • Rentenverfügung der Invalidenversicherung (IV), einer Unfallversicherung (UV) oder der Militärversicherung (MV) oder
  • positiver Vorbescheid der IV oder
  • Verfügung einer Hilflosenentschädigung der IV, UV oder MV
ATSG mit Rente
Minderjährige Personen mit voraussichtlichem Anspruch auf IV-Rentenleistungen
  • Bei geplanter Aufnahme von minderjährigen Personen mit voraussichtlichem Anspruch auf IV-Rentenleistungen ohne Anspruch auf weitere Massnahmen im Jugendbereich müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
  • Bereich Wohnen: Bestätigung und Kostengutsprache (Finanzierung der Pensionstaxen ergänzend zum Verpflegungsbeitrag) durch das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, AJB.
  • Eintritt in die Institution ohne Wohnleistung: Beschluss über die Aufhebung des Sonderschulstatus oder Nachweis, dass berufliche Massnahme nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte oder ein anderes Dokument, das die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 5 SLBG bestätigt. Steht der 18. Geburtstag unmittelbar bevor, entfällt die Pflicht, einen Nachweis einzureichen.
ATSG ohne Rente
Personen, die aus formellen Gründen die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit von Art. 36 IVG nicht erfüllen. Nachweis der Invalidität durch die IV ATSG ohne Rente

Besitzstand für Menschen mit Behinderung im AHV-Alter

Die Nachweise ergeben sich durch den Bezug von Leistungen gemäss SLBG (bzw. IEG) vor Eintritt ins AHV-Alter (vgl. Kapitel 2.2).


Menschen mit Behinderung mit einer Justizvollzugsmassnahme

Bis zur (bedingten) Entlassung aus einer laufenden Justizvollzugsmassnahme werden die Vollkosten durch die Justizbehörden (im Kanton Zürich durch Bewährungs- und Vollzugsdienste, BVD) finanziert. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Leistungen in der Kategorie »andere Betreute” zu führen (Fachapplikation ASBB). Nach der Entlassung aus der Massnahme gelten die Bedingungen gemäss den Ausführungen in der Tabelle in diesem Kapitel unabhängig von einer allfälligen Bewährungsauflage, in welcher ein weiterer Verbleib in einer IFEG-Institution enthalten ist.
 

Verrechnung von Betreuungstagen (Leistungseinheiten)

Die Verrechnung von Betreuungsleistungen erfolgt über Leistungseinheiten. Die maximale Anzahl Leistungseinheiten sowie die Zählmethode unterscheiden sich in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur.

Anzahl Leistungseinheiten pro Bereich

Wohnen
Tagesstruktur
  • ausschliesslich ganze Tage
  • 7 Tage / Woche
  • 30 Tage / Monat
  • 360 Tage / Jahr
  • Halbe und ganze Tag
    (maximal 2 halbe Tage pro Tag)
  • 5 Tage / Woche
  • 212/3 Tage / Monat
  • 260 Tage pro Jahr

Bestimmung von Leistungseinheiten in der Tagesstruktur

Leistungseinheit
Anzahl Stunden
Belegung / Pensum
Halbtag ≥ 2h 10% für einen Halbtag
  Ganzer Tag   ≥ 2h am Vormittag + Mittagspause + ≥ 2h am Nachmittag = ≥ insgesamt 5h 20% für einen ganzen Tag

Wichtige Hinweise:

  • Ein Halbtag (≥ 2h) ist die kleinste Leistungseinheit, weniger (z.B. einzelne Stunden) kann grundsätzlich nicht verrechnet werden.
  • Ein halber oder ganzer Tag ist nur dann verrechenbar, wenn bis Ende des Halbtages oder des ganzen Tages keine weitere Betreuung durch Dritte mehr notwendig ist.
  • Zeit für die Einnahme von Hauptmahlzeiten zählt nicht zur Tagesstruktur.
  • Für extern Wohnende können höhere Minimalstunden vereinbart werden.

Anrechenbarkeit von Betreuungsleistungen

Die folgenden Regeln gelten für die Anrechenbarkeit von Betreuungsleistungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit einem IVSE Wohnsitz im Kanton Zürich und einem Aufenthalt in einer Zürcher Institution. Bei Personen mit ausserkantonalem IVSE Wohnsitz gelten die Vorgaben des jeweiligen Kantons.

Ereignis 
Anforderungen
Beginn Leistungsbezug Die Anrechenbarkeit beginnt mit dem physischen Eintritt des Menschen mit Behinderung in die Institution oder in den Leistungsbereich.
Ende Leistungsbezug Die Anrechenbarkeit endet mit dem physischen Austritt des Menschen mit Behinderung aus der Institution oder aus dem Leistungsbereich. Besteht ein Arbeitsvertrag (Leistungsbereich Arbeit), sind die dem Mitarbeitenden noch zustehenden Ferientage anrechenbar, sofern dies zu keiner Doppelverrechnung führt.
Wechsel des Menschen mit Behinderung zu anderer IFEG-Institution Im Bereich Tagesstruktur ist keine Doppelverrechnungen von halben und ganzen Tagen möglich:
  • Eintrittsdatum neue Institution > Austrittsdatum bisherige Institution)
Im Bereich Wohnen ist eine Doppelverrechnung des Umzugstags zulässig:   
  • Eintrittsdatum neue Institution ≥ Austrittsdatum bisherige Institution)
  
Ferien  Anrechenbar sind maximal sechs Wochen (42 Kalendertage respektive 30 Werktage) pro Jahr. Darüber hinausgehende Ferienabwesenheiten sind ohne Genehmigung durch das Kantonale Sozialamt nicht anrechenbar.
Länger als 30 Kalendertage dauernde Abwesenheiten Länger als 30 Kalendertage dauernde Abwesenheiten in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur sind in der Fachapplikation ASBB anzugeben und werden im Rahmen des Beitragsgesuchs vom Kantonalen Sozialamts auf die Anrechenbarkeit überprüft.
Änderung der Aufenthaltsdauer in der Tagesstruktur Wenn das bisherige Pensum nicht eingehalten wird, ist dieses zeitnah anzupassen.
Temporäre Aufenthalte in einer anderen Institution (z.B. Schnupper- oder Entlastungsaufenthalt) Eine allfällige Aufteilung von Betriebsbeiträgen und Taxen liegt in der Zuständigkeit der beteiligten Institutionen. Doppelverrechnungen sind nicht möglich.
Kurzaufenthalte (z.B. Entlastung, Timeout) Kurze Aufenthalte in einer Institution sind anrechenbar gemäss IBB-Einstufung, sofern diese zu keiner Doppelverrechnung führen.
Todesfall im Bereich Wohnen Die Anrechenbarkeit der Betreuungsleistungen ist fünf Tage über den Todestag hinaus möglich.

Anrechenbarkeit von Aufwänden und Erträgen

Mit wenigen Ausnahmen sind alle im Zusammenhang mit der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderung anfallenden Aufwendungen und Erträge anrechenbar

Pro IFEG-Leistung (Wohnen, Tagesstruktur) sind Aufwände und Erträge in einer separaten Kostenstelle zu führen. Diese Kostenstellen werden auch Hauptprodukte bezeichnet.

Aufwände und Erträge für Leistungen, die keinen IFEG-Bereich betreffen (z.B. IV-Massnahmen) gelten als nicht anrechenbar und sind grundsätzlich in einer oder mehreren Nebenkostenstellen abzubilden. Diese Nebenkostenstellen werden auch als Nebenprodukte bezeichnet.
 

Aufwände

anrechenbar (Hauptkostenstellen / Hauptprodukte)
nicht anrechenbar
(Nebenkostenstellen / Nebenprodukte)
Grundsätzlich alle im Zusammenhang mit IFEG-Leistungen anfallenden Personal- und Sachaufwände, welche nicht explizit als nicht anrechenbar bezeichnet sind.  
  • nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begleitung und Betreuung von Menschen mit Abschreibungen, Zins- oder Leasingkosten für Anlagen oder Teile davon, welche
    • durch einen Investitionsbeitrag des Kantons Zürich
    • für die Betreuung und Begleitung durch das Hochbau- oder das Sozialamt als unnötig, nicht zweckmässig oder zu kostspielig beurteilt oder
    • Aufwände für nicht anspruchsberechtigte Personen.
  • Äufnung eines Erneuerungsfonds
  • Fundraising
  • Wertberichtigung auf Beiträgen der öffentlichen Hand

Erträge

anrechenbar
(Kostenstelle Leistungsvereinbarung)
nicht anrechenbar
(i.d.R. Kostenstelle Nebenprodukt)
Betriebsbeiträge gemäss IFEG
  • Taxerträge
  • Bei Institutionen auf der Pflegeheimliste der Gesundheitsdirektion: Erträge aus KVG-Leistungen
  • Weitere Erträge, die auch in den anrechenbaren Kosten gespiegelt sind.
  • Erträge aus anderen, nicht mit dem Kantonalen Sozialamt vereinbarten Leistungen
  • Spenden und Legate
  • Beiträge von Gemeinden

Bei einem geringen Anteil nicht anrechenbarer Leistungseinheiten (maximal 720 Tage im Bereich Wohnen und je 520 Tage in den Bereichen Tagesgestaltung und Arbeit) ist das Erfassen der entsprechenden Leistungen und der daraus entstandenen Aufwände und Erträge zulässig. In diesem Fall werden die nicht anrechenbaren Leistungseinheiten bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und die Aufwände und Erträge proportional zu den Leistungseinheiten herausgerechnet. Die Erträge aus den nicht anrechenbaren Leistungen sind in dem dafür vorgesehenen Konto auszuweisen.

Betriebsbeitragsgesuch

Spätestens bis fünf Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres ist das Gesuch über die Fachapplikation ASBB abzuschliessen sowie der Revisionsbericht und die Taxordnung des abzurechnenden Jahres einzureichen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann rechtzeitig vor Ablauf der Frist schriftlich um Erstreckung der Frist ersucht werden.

Nach Eingang des Betriebsbeitragsgesuchs prüft das Kantonale Sozialamt die Anrechenbarkeit von verrechneten Leistungen sowie von Aufwänden und Erträgen und nimmt, wenn nötig, entsprechende Korrekturen vor. Vor der Festlegung des definitiven Betriebsbeitrags werden gegebenenfalls folgende Abzüge vorgenommen:

  • Investitionszuschläge für Menschen mit Behinderung mit ausserkantonalem IVSE Wohnsitz
  • nicht genehmigte, über das vorgegebene Maximum hinausgehende Taxen
  • Abzüge aufgrund des Nichteinhaltens von Anforderungen bezüglich des Beitragsgesuch


Nach Vornahme der genannten Abzüge und Gewährung möglicher Zuschläge aufgrund rückwirkender Entscheide hinsichtlich IV-Rente oder Hilflosenentschädigung werden die Höhe des Betriebsbeitrags sowie die vorzunehmenden Schwankungsfondszuweisungen oder -entnahmen bemessen.
 

Mittelverwendung

Der Mitteleinsatz hat wirtschaftlich, verhältnismässig und zweckbestimmt gemäss Betriebs- und Betreuungskonzept zu erfolgen.

Allfällige Überschüsse aus den dem IFEG unterstellten Geschäftsfeldern können nur im Rahmen der statutarischen Bestimmungen ausgeschüttet werden und sind im Sinne der Zweckerfüllung zu verwenden. (vgl. Kapitel 3.2).

Um das anrechenbare Ergebnis zu verbuchen, wird ein Schwankungsfonds geführt. Für die Finanzierung von Investitionen kann ein Investitionsfonds gebildet werden.

Die wichtigsten Merkmale sind in nachfolgender Tabelle dargestellt.

Thema
Investitionsfonds
Schwankungsfonds
Zweck Finanzierung von Investitionen, insbesondere Infrastrukturvorhaben Ausgleich von Ertrags- und Aufwandüberschüssen
Verpflichtung zum Führen eines Fonds nein ja
Äufnung durch anrechenbarer Ertragsüberschuss Ende Rechnungsjahr Anrechenbarer Ertragsüberschuss Ende Rechnungsjahr
Zuweisung bis 50% des anrechenbaren Jahresgewinns. Bei einem Verlust können dem Investitionsfonds keine finanziellen Mittel zugewiesen werden. Liegt der Schwankungsfondsbestand höher als der Plafonds, kann der darüber liegende Betrag jederzeit dem Investitionsfonds zugewiesen werden.
 
Anrechenbarer Jahresgewinn abzüglich einer allfälligen Zuweisung zuÜbertragung in den Investitionsfonds.
Verwendung / Entnahmen  Für aktivierbare Investitionen im IFEG-Bereich Jährliche anrechenbare Aufwandüberschüsse. Bei Erreichen des negativen Plafonds sind keine Entnahmen aus dem Schwankungsfonds möglich. 
Transaktionen zwischen Investitionsreserven und Schwankungsfonds Rückbuchungen von den Investitionsreserven in den Schwankungsfonds sind in Absprache mit dem Kantonalen Sozialamt möglich. Rückbuchungen von den Investitionsreserven in den Schwankungsfonds sind in Absprache mit dem Kantonalen Sozialamt möglich.

Plafonds für Schwankungsfonds

Die Schwankungsfonds sind nach oben und unten plafoniert. Dabei wird zwischen Wohn- und Tagesstrukturbereich unterschieden.

  • Bereich Wohnen: Plafonierung auf 10% des kalkulierten IVSE-Nettoaufwands.
  • Bereich Tagesstruktur: Der Plafond liegt grundsätzlich bei 100% des selbst erwirtschafteten Jahresnettoertrages (Deckungsbeitrag 1). Wenn der Deckungsbeitrag 1 jedoch weniger als 10% des kalkulierten IVSE-Nettoaufwands beträgt, liegt der Plafond bei 10% dieses Nettoaufwands. Wenn der Deckungsbeitrag 1 mehr als 30% des IVSE-Nettoaufwands beträgt, liegt der Plafond bei 30% dieses Nettoaufwands.

Ist der Plafond nach oben oder unten erreicht oder ist dessen Erreichung absehbar, überprüft das Kantonale Sozialamt die Pauschalen. Ist der untere Plafond erreicht, ist zudem eine ausreichende Finanzierung des Angebots durch die Institution nachzuweisen oder es sind in Abstimmung mit dem Kantonalen Sozialamt besondere Massnahmen zu treffen.

Übergangsbestimmungen zum Schwankungsfonds

Nach erfolgtem und vom Kantonalen Sozialamt genehmigtem Abschluss 2023 wird der Bestand des Schwankungsfonds gemäss IEG in den neuen Schwankungsfonds gemäss SLBG überführt. Positive Bestände können einmalig bis zur Hälfte des Bestands in die Investitionsreserve gebucht werden.


Auflösung der Trägerschaft

Bei Auflösung einer Trägerschaft ist ein allfälliges Nettovermögen einer anderen Trägerschaft mit vergleichbarem Zweck zu übertragen.
 

Akontozahlung und Schlussabrechnung

Während des laufenden Betriebsjahres werden in der Regel im März und September zwei Akontozahlungen gemäss Anhang zur Leistungsvereinbarung gewährt. Die Akontozahlungen betragen zusammen zwischen 90% und 95% des erwarteten Betriebsbeitrags. Zur Festlegung der Akontozahlungen ist die Belegung am 1. Oktober des Vorjahres sowie die voraussichtliche Abschöpfung von über die IVSE verrechneten Investitionsbeiträgen massgebend. Weitere Faktoren können berücksichtigt werden. Zeigt sich im Verlauf des Betriebsjahres, dass die Summe der Akontozahlungen unter 90% respektive über 95% des erwarteten Betriebsbeitrages zu liegen kommt, kann die zweite Akontozahlung mittels Nachtrag zur Leistungsvereinbarung angepasst werden. 

Nach der Leistungsüberprüfung und Beitragsfestsetzung im Folgejahr wird der Betriebsbeitrag mit den geleisteten Akontozahlungen verrechnet. Ein Guthaben zugunsten der Institution wird an diese ausbezahlt. Ist der Betriebsbeitrag tiefer als die während des Betriebsjahres geleisteten Akontozahlungen, wird die Differenz der Institution in Rechnung gestellt. Das Kantonale Sozialamt kann ausstehende Rechnungen mit fälligen Akontozahlungen verrechnen.
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt – Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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