Diese Seite informiert Sie über das Angebot der Mediation im Erwachsenenstrafverfahren. Sie erfahren, für wen das Angebot geeignet ist, wie eine Mediation abläuft, was während der Mediation mit dem Strafverfahren passiert und wie Sie Ihr Interesse mitteilen können.
Was ist Mediation im Erwachsenenstrafverfahren?
Mediation ist ein freiwilliges und vertrauliches Verfahren zur Konfliktlösung ausserhalb des Strafverfahrens. Sie ermöglicht den Betroffenen eines Strafverfahrens, sich mit dem Vorfall auseinanderzusetzen, offene Fragen zu klären und individuelle Lösungen zu entwickeln, die für alle akzeptabel sind. Dabei werden die Parteien von einer neutralen Fachperson der Stelle für Mediation im Erwachsenenstrafverfahren unterstützt, welche die Gespräche leitet.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Das Angebot richtet sich an erwachsene Personen, die in ein Strafverfahren involviert sind.
Grundsätzlich eignet sich die Mediation für unterschiedlichste Konflikte und Delikte.
Besonders sinnvoll kann sie in Situationen sein, in denen:
- die Beteiligten weiterhin miteinander kommunizieren möchten oder müssen (z.B. Nachbarschaft, Arbeit, familiäre Beziehung, Verein)
- der strafrechtliche Vorfall von tieferliegenden zwischenmenschlichen Spannungen geprägt ist
- Wiedergutmachung möglich oder sinnvoll erscheint
- Missverständnisse oder offene Fragen bestehen
- die Situation als besonders belastend erlebt wird
Mediatorinnen und Mediatoren sind speziell ausgebildete, neutrale Fachpersonen. Sie leiten das Verfahren unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht; sie sorgen für eine faire, respektvolle Gesprächsatmosphäre; sie unterstützen die Parteien bei der Entwicklung eigener Lösungen; sie wahren die Vertraulichkeit und sind zur Neutralität verpflichtet; sie entscheiden nicht, wer Recht hat oder schuldig ist, und fällen keine Entscheidungen – sondern begleiten die Beteiligten auf dem Weg zu einer eigenverantwortlichen Lösung.
- Gehör finden: Geschädigte Personen erhalten die Möglichkeit, ihre Sicht, ihre Erwartungen und ihre Bedürfnisse klar zu äussern.
- Antworten erhalten: Viele Betroffene empfinden es als hilfreich, Antworten oder Erklärungen zu erhalten, die im Strafverfahren oft nicht oder nur begrenzt möglich sind.
- Individuelle Wiedergutmachung: Vereinbarungen können individuell gestaltet werden – materiell, persönlich oder symbolisch.
- Stärkung der eigenen Position: Geschädigte Personen bleiben aktiv eingebunden und können mitbestimmen, wie der Konflikt bearbeitet wird.
- Emotionale Entlastung: Die direkte Kommunikation kann helfen, Belastungen oder Ängste zu reduzieren.
- Aktive Rolle: Statt im Strafverfahren vor allem eine eher passive Rolle einnehmen zu müssen, können beschuldigte Personen aktiv zur Lösung des Konflikts beitragen.
- Verantwortung übernehmen: Die Mediation ermöglicht es, eigenes Verhalten zu reflektieren und Verantwortung zu tragen, ohne rechtliche Nachteile im Strafverfahren befürchten zu müssen.
- Wiedergutmachung leisten: Oft lassen sich gemeinsam konkrete Schritte finden, die helfen, den Schaden zu mindern oder zu beheben.
- Klärung und Entlastung: Ein persönliches Gespräch ermöglicht oft eine Aussprache, die Missverständnisse aufklärt und zu einer Entlastung aller Beteiligten führt.
- Positive Auswirkungen auf das Strafverfahren: Eine erfolgreiche Mediation kann in der strafrechtlichen Würdigung berücksichtigt werden, z. B. durch Einstellung oder Strafmilderung – abhängig vom gesetzlichen Rahmen.
Zunächst prüft immer die Staatsanwaltschaft, ob sie einer Mediation zustimmt. Dadurch wird sichergestellt, dass der Zweck der Strafuntersuchung gewahrt bleibt.
Während einer laufenden Mediation wird das Strafverfahren in der Regel ausgesetzt. In dieser Zeit können die Gespräche ohne zusätzlichen Verfahrensdruck stattfinden.
Die Staatsanwaltschaft erhält währenddessen nur organisatorische Informationen darüber, wann die Gespräche stattfinden sowie über den Abschluss des Verfahrens; inhaltliche Informationen bleiben strikt vertraulich.
Nach Abschluss der Mediation gilt:
- Bei einer Einigung: Das Verfahren kann eingestellt oder die Vereinbarung auf andere geeignete Weise im Verfahren berücksichtigt werden (z.B. bei der Zumessung der Strafe).
- Ohne Einigung: Das Strafverfahren wird ohne Nachteile für die Beteiligten normal weitergeführt.
Wie läuft eine Mediation ab?
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Interesse der Staatsanwaltschaft melden
Wenn Sie an einer Mediation interessiert sind, können Sie dies der zuständigen Staatsanwaltschaft jederzeit im Verlauf des Strafverfahrens mitteilen. Die Staatsanwaltschaft kann auch von sich aus anfragen, ob die Parteien an einer Mediation interessiert sind.
Stimmt die Staatsanwaltschaft einer Mediation grundsätzlich zu, holt sie von allen Beteiligten zunächst das Einverständnis ein, die dafür nötigen Daten an die Stelle für Mediation zu übermitteln.
Sobald alle Beteiligten der Datenübermittlung zugestimmt haben, leitet die Staatsanwaltschaft die relevanten Akten an die Fachstelle weiter.
Wichtig: Über eine tatsächliche Teilnahme an der Mediation entscheiden Sie erst später - freiwillig – nach Kontaktaufnahme durch die Fachstelle.
Die Beteiligten bekunden ihr Interesse an einer Mediation. -
Vorgespräche
Die Stelle für Mediation nimmt Kontakt mit allen Beteiligten auf, um Termine für separate Einzelgespräche zu vereinbaren.
In diesen Vorgesprächen klärt die Fachstelle gemeinsam mit den Beteiligten, ob und in welcher Form eine Mediation sinnvoll und möglich ist. Dabei werden Ziele, Erwartungen und organisatorische Rahmenbedingungen besprochen.
Bei Bedarf können auch Anwältinnen und Anwälte oder Mitarbeitende von Opferberatungsstellen einbezogen werden.
In separaten Gesprächen werden die Perspektiven beider Seiten aufgenommen. -
Vorbereitung der Mediation
Zusammen mit den Parteien klären die zuständigen Mediatorinnen, ob eine gemeinsame Sitzung mit sämtlichen Beteiligten möglich und sinnvoll ist. Bei Bedarf erfolgen zusätzliche Einzelgespräche.
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Gemeinsame Mediationsgespräche
In einem oder mehreren Treffen werden durch die Beteiligten die jeweiligen Sichtweisen dargestellt, offene Fragen und Anliegen geklärt und mögliche Lösungen entwickelt. Falls es sinnvoll ist, können die Gespräche auch weiterhin getrennt geführt werden.
Die Beteiligten besprechen den Konflikt mit Unterstützung einer neutralen Fachperson. -
Vereinbarung
Falls eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten gefunden werden kann, wird diese schriftlich festgehalten und der Staatsanwaltschaft mitgeteilt.
Das Ergebnis der Mediation wird in einer Vereinbarung festgehalten. -
Abschluss und Rückmeldung an die Staatsanwaltschaft
Die Mediatorinnen und Mediatoren informieren die Staatsanwaltschaft über den Abschluss der Mediation. Je nach Ergebnis kann das Strafverfahren eingestellt oder weitergeführt werden.
Häufige Fragen
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Ja. Die Teilnahme an der Mediation ist zu jedem Zeitpunkt freiwillig. Niemand wird zur Teilnahme gedrängt oder verpflichtet. Die Parteien entscheiden selbst, ob sie an der Mediation teilnehmen möchten.
Jede Person kann die Mediation jederzeit und ohne Begründung beenden. Ein Abbruch der Mediation – unabhängig davon, von wem er ausgeht – hat für keine der beteiligten Personen negative Folgen im Strafverfahren.
Alles, was in der Mediation besprochen wird, bleibt vertraulich. Informationen aus der Mediation dürfen nicht im Strafverfahren verwendet werden.
Die Mediatorinnen und Mediatoren teilen der Staatsanwaltschaft nur mit, wie die Mediation abgeschlossen wurde und übermitteln ihr eine allfällige Einigung, falls eine solche zwischen den Beteiligten erzielt wurde.
Ja. Eine anwaltliche Beratung vor und nach den Sitzungen ist jederzeit möglich. Auch eine Teilnahme an einzelnen Sitzungen ist mit Zustimmung aller Beteiligten möglich, sofern die Rahmenbedingungen vorgängig geklärt sind.
Die Mediatorinnen und Mediatoren achten dabei besonders darauf, dass auch bei anwaltlicher Vertretung einzelner Parteien ein faires Gleichgewicht zwischen den Beteiligten gewahrt bleibt.
Die Kosten der Mediation werden vom Kanton Zürich übernommen. Die Parteien tragen lediglich die Kosten für Anwältinnen und Anwälte, sofern sie diese selbst beauftragt haben.
Wurden Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter im Rahmen des Strafverfahrens vom Kanton Zürich eingesetzt, können die Kosten für Beratung und allenfalls die Begleitung zu einzelnen Gesprächen nach Absprache mit den Mediatorinnen und Mediatoren sowie mit der zuständigen Staatsanwaltschaft übernommen werden.
Die Dauer einer Mediation hängt von der Art des Konflikts und dem Umfang der Gespräche ab. In der Regel finden zunächst mit allen Beteiligten einzelne Vorgespräche statt, die jeweils rund eine Stunde dauern. Danach folgen gemeinsame Gespräche, üblicherweise in ein bis drei Sitzungen von je ein bis zwei Stunden.
Viele Mediationen können innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden. Grundsätzlich ist das gesamte Mediationsverfahren auf drei bis sechs Monate begrenzt.
Nein. Mediation ist kein «Freikaufen» und keine Möglichkeit, sich mit einer Zahlung der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Die geschädigte Person entscheidet mit, was für sie eine angemessene Wiedergutmachung ist und ob sie diese als ernsthaft und glaubwürdig empfindet.
Eine rein finanzielle Leistung genügt dafür oft nicht. Mediation verlangt aktives Mitwirken, nicht nur eine Zahlung. Zudem prüft die Staatsanwaltschaft sowohl vor als auch nach der Mediation, ob eine Wiedergutmachung rechtlich zulässig und angemessen ist. Zahlungen können je nach Fall Teil einer Wiedergutmachung sein. Im Zentrum der Mediation stehen jedoch die persönliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten, die Klärung offener Fragen und die Übernahme von Verantwortung.
Kommt keine Einigung zustande, wird das Strafverfahren ohne Nachteile für die beteiligten Personen weitergeführt.
Ja. Eine Mediation kann online stattfinden, wenn dies gewünscht oder organisatorisch sinnvoll ist.
Sie interessieren sich für eine Mediation?
Teilen Sie Ihr Interesse der fallführenden Staatsanwältin oder dem fallführenden Staatsanwalt mit oder wenden Sie sich direkt an die Stelle für Mediation im Erwachsenenstrafverfahren.
Stelle für Mediation im Erwachsenenstrafverfahren
Die Stelle für Mediation im Erwachsenenstrafverfahren wurde im Rahmen eines Pilotprojektes der Oberstaatsanwaltschaft Zürich eingerichtet. Sie ist administrativ der Oberstaatsanwaltschaft zugeordnet, arbeitet jedoch unabhängig von den fallführenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
Weiterführende Informationen
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