Im Strassenverkehr finden sich verschiedene besondere Situationen. Hier sind Informationen zu den Themen Parkieren im Zusammenhang mit gerichtlichen Verboten, Abschleppen ab Privatgrund und Benützung des Mehrzweckstreifens zusammengefasst.
Das Wichtigste in einfacher Sprache
Man darf sein Fahrzeug nicht überall parkieren. Es gibt Parkplätze oder Parkfelder. Dort dürfen nur bestimmte Personen parkieren. Diese Parkplätze oder Parkfelder können farblich und mit einem Schild gekennzeichnet sein. Das müssen die Grundstückbesitzer beantragen.
Bei solchen Parkplätzen oder Parkfelder spricht man von gerichtlichen Verboten. Die Polizei darf dann keine Busse ausstellen oder sonst tätig werden.
Gerichtliche Verbote im Strassenraum
Zulässigkeit und Anwendungsbereich
Gemäss eidgenössischer Zivilprozessordnung besteht zum Schutz des Grundeigentums die Möglichkeit, beim Gericht ein Verbot anordnen zu lassen. Solche gerichtlichen Verbote haben eine grosse praktische Bedeutung für unseren Alltag. An vielen Orten, wie zum Beispiel bei privaten Liegenschaften, Einkaufszentren oder Restaurants, wird das Parkieren damit bedürfnisgerecht geregelt.
Im Zusammenhang mit neueren Gerichtsentscheiden hat sich die Frage der Zulässigkeit dieser weiten Verwendung von gerichtlichen Verboten gestellt.
Verkehrsflächen, auf denen ein gerichtliches Verbot möglich ist
Private Verkehrsflächen
Gerichtliche Verbote können auf Verkehrsflächen angeordnet werden, die nur dem privaten Gebrauch dienen. Dabei handelt es sich um Verkehrsflächen, die ein Eigentümer oder eine Eigentümerin nur für sich allein benützen oder nur einem klar beschränkten Benutzerkreis zur Verfügung stellen will. Dies ist zum Beispiel bei Parkplätzen vor einem Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus der Fall, die nur den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Besucherinnen und Besuchern zur Verfügung stehen sollen oder bei Parkplätzen einer Firma, die nur die Angestellten benützen dürfen.
Verkehrsflächen, die öffentlich aber nicht im Gemeingebrauch sind
Ebenfalls können gerichtliche Verbote auf Verkehrsflächen angeordnet werden, die öffentlich sind, jedoch nicht uneingeschränkt benutzt werden sollen. Dabei handelt es sich um Verkehrsflächen, welche die Eigentümerschaft der Öffentlichkeit für einen gewissen Zweck zur Verfügung stellen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Verkehrsfläche in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet. Dies ist zum Beispiel bei Parkplätzen vor Einkaufsläden, Restaurants oder öffentlichen Gebäuden der Fall, die Kunden oder Besucher vorbehalten sind.
Diese Parkplätze dürfen nur während des Restaurantbesuchs beziehungsweise während des Einkaufs benutzt werden. Zu diesem Zweck dürfen sie jedoch von jedem benutzt werden. Aufgrund dieses offenen Benutzerkreises handelt sich um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Strassenverkehrsgesetz. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar. Kommt es zu einem Verkehrsunfall muss die Polizei rapportieren. Trotzdem ist das gerichtliche Verbot zulässig. Die Eigentümerschaft kann die Nutzung ihres Grundeigentums nach Art oder Zweck einschränken. Mit dem audienzrichterlichen Verbot kann mitunter das Parkregime vom Strassenverkehrsgesetz ausgenommen und privatrechtlich geregelt beziehungsweise geschützt werden.
Verkehrsflächen, auf denen ein gerichtliches Verbot nicht möglich ist
Verkehrsflächen im Gemeingebrauch
Keine gerichtlichen Verbote können auf Verkehrsflächen angeordnet werden, die öffentlich sind und unabhängig von einem bestimmten Zweck benutzt werden dürfen. Dies ist bei Parkplätzen der Fall, bei denen es der Eigentümerin oder dem Eigentümer gleichgültig ist, wer zu welchem Zweck darauf parkiert. Dabei kann ein solcher Parkplatz auch gebührenpflichtig erklärt oder auf gewisse Fahrzeugkategorien beschränkt sein, ohne dass dies an der Qualifikation als Verkehrsfläche im Gemeingebrauch etwas ändert. Die entsprechenden Signale sind im öffentlich-rechtlichen Verfahren durch die zuständige Behörde zu verfügen.
Hier kann jede Person parkieren, sofern sie die Parkgebühr bezahlt. Das Parkieren ist weder an eine bestimmte Benutzung noch an einen bestimmten Zweck gebunden. Die Parkfläche ist der Allgemeinheit gewidmet und steht somit im Gemeingebrauch. Ein gerichtliches Verbot kann nicht angeordnet werden. Die Signalisation ist im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu verfügen. Wenn die Parkplätze öffentlich verfügt werden, gehören die Gebühren der entsprechenden Gemeinde. Die Kontrolle des ruhenden Verkehrs ist Sache der Gemeinde.
Gebührenpflicht
Die Verknüpfung einer Gebührenpflicht mit einem gerichtlichen Verbot ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es muss sich jedoch um eine reine Gebühr und nicht um eine eigentliche Miete handeln. Zudem muss sich die Gebührenpflicht ausdrücklich aus dem gerichtlichen Verbot ergeben, damit eine Widerhandlung dagegen im Strafverfahren geahndet werden kann. Sofern die Gebührenpflicht nicht im gerichtlichen Verbot erwähnt ist, besteht die Möglichkeit, diese durch bauliche Massnahmen, wie beispielsweise eine Schranke, durchzusetzen oder den Zivilweg zu beschreiten. Die Verbindung von Schrankenanlage mit einer Gebührenpflicht schafft die grösstmögliche Klarheit und Akzeptanz.
Abschleppen ab Privatgrund
Immer wieder kommt es vor, dass auf einem Privatparkplatz Unberechtigte ihr Fahrzeug abstellen. Das kann für die Betroffenen sehr ärgerlich sein. Hier erhalten Sie Informationen zu den häufigsten Fragen zu diesem Themenkreis.
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Da auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes keine Anwendung finden, kann die Polizei bei einem privaten Parkplatz keine Ordnungsbusse ausstellen oder sonst tätig werden.
Gemäss Zivilprozessordnung besteht zum Schutz des Grundeigentums die Möglichkeit, ein richterliches Verbot (sogenanntes audienzrichterliches Verbot), wie zum Beispiel ein Parkverbot, anordnen zu lassen. Ein solcher Antrag kann beim Gericht am Ort, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, gestellt werden. Dabei muss das dingliche Recht am Privatgrund mit Urkunde (zum Beispiel Grundbuchauszug) bewiesen und die bestehende oder drohende Störung glaubhaft gemacht werden. Die Kosten des Gerichtsverfahrens und die Signalisation des Verbots sind von der beantragenden Person zu bezahlen.
Fehlbare Lenker können von der berechtigten Person persönlich auf einem Polizeiposten oder direkt beim zuständigen Polizeirichteramt (im Kanton Zürich Statthalter beziehungsweise Stadtrichter) angezeigt werden. Das Falschparkieren sollte dabei mittels aussagekräftiger Beweismittel wie datierten Fotos des Autos und des Orts oder mit Zeugenaussagen dokumentiert sein. Auch wenn das Parkfeld mit einem audienzrichterlichen Verbot belegt ist, kann die Polizei selber keine Ordnungsbusse aussprechen. Das ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkieren eine Umtriebsentschädigung verlangt werden.1 Das Bundesgericht hielt fest, dass als Entschädigung jene Umtriebe in Rechnung gestellt werden können, die den am Parkplatz Berechtigten tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören der für die Geltendmachung der Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand, die Auslagen für Papier oder Porto sowie das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen.
Da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, kann eine Schätzung vorgenommen werden. Das Bundesgericht hielt eine Entschädigung von 52 Franken als nicht übersetzt. Der Berechtigte hat die Wahl, ob er eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Es ist auch beides zusammen möglich.
1 BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2003 und BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014
Gemäss schweizerischem Zivilgesetzbuch darf sich jeder Besitzer und jede Besitzerin verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren und eine Person, die ein Grundstück besetzt, vertreiben. Allerdings gilt für die Selbsthilfe, dass Gewalt nur dann und nur in dem Mass angewendet werden darf, als sie nach den Umständen gerechtfertigt ist.
Das bedeutet, dass die Eigentümer oder Mieter eines Parkplatzes ein ohne Einverständnis darauf abgestelltes Fahrzeug zwar abschleppen lassen dürfen, das Abschleppen dabei aber verhältnismässig sein muss.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Berechtigten den Parkplatz selber dringend brauchen oder ihnen die Durchfahrt versperrt wird. Falls Falschparkierer ohne grösseren Aufwand ausfindig zu machen sind, etwa wenn eine Telefonnummer hinterlegt wurde oder wenn der Aufenthaltsort bekannt und in der Nähe ist, müssen sie zuerst aufgefordert werden, das Fahrzeug wegzustellen, bevor ein Abschleppunternehmen aufgeboten wird.
Gemäss Auftragsrecht nach Obligationenrecht muss derjenige die Kosten des Abschleppunternehmens bezahlen, der dieses aufbietet. Zwar können bei einem recht- und verhältnismässigen Abschleppen die angemessenen Kosten als Schadenersatz von Falschparkierern zurückgefordert werden, allerdings kann dies im Streitfall ein aufwendiges Zivilverfahren zur Folge haben.
Zu beachten ist sodann, dass die von der Störung Betroffenen eine Schadenminderungspflicht trifft. Übersetzte Tarife von Abschleppunternehmen können somit nicht auf Falschparkierer überwälzt werden.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Betrag für das Abschleppen eines Motorrads von 675 Franken klar ausserhalb eines allfälligen Schadenersatzanspruchs des Parkplatzbesitzers ist.2
Es gibt Abschleppunternehmen, die sich die Forderungen gegenüber Falschparkierern abtreten lassen und den Auftraggebenden versprechen, dass für sie keine Kosten anfallen. Eine solche sogenannte Zession des Schadenersatzanspruchs ist zulässig. Das Abschleppunternehmen kann dann die Kosten beim Falschparkierer selber einfordern.
2 OGer ZH UH 160307 vom 8. November 2016
Das Zurückbehalten eines abgeschleppten Fahrzeugs zum Eintreiben von Kosten ist nicht rechtmässig, es besteht kein Retentionsrecht am abgeschleppten Fahrzeug.3 Das abgeschleppte Fahrzeug darf also nicht zurückbehalten werden, bis die Kosten beglichen sind, andernfalls kann der Tatbestand der Erpressung oder Nötigung erfüllt sein. Die Kosten des Abschleppers müssen im Streitfall gerichtlich eingefordert werden.
3OGer ZH UH 160307 vom 8. November 2016
Im Kanton Zürich haben sich einige Abschleppfirmen auf Falschparkierende spezialisiert. Sie bewirtschaften für viele Eigentümer und Mieter Parkplätze und Areale, indem sie das Gebiet umrunden und Falschparkierende systematisch abschleppen. Die abgeschleppten Fahrzeuge werden der Polizei gemeldet.
Die Fahrzeuge werden den Berechtigten nur gegen die Bezahlung einer Abschleppgebühr von bis zu 1000 Franken herausgegeben. Diese Abschleppunternehmen berufen sich hierbei auf ein vermeintliches Retentionsrecht. Die Herausgabe des Fahrzeugs nur gegen Bezahlung einer überrissenen Abschleppgebühr kann eine strafbare Nötigung darstellen.
Sofern sich eine Abschleppfirma weigert, das Fahrzeug herauszugeben, kann eine Anzeige wegen Nötigung erfolgen und die Polizei ist anzuvisieren. Die Staatsanwaltschaft kann im Weigerungsfall gestützt auf die Strafprozessordnung der Abschleppfirma befehlen, das Fahrzeug sofort herauszugeben (sogenannte Herausgabebeschlagnahmung). Im Weigerungsfall kann die Polizei diese Anordnung mit Zwang durchsetzen.
Ein solches Verhalten kann eine Nötigung im Sinne von Artikel 181 Strafgesetzbuch darstellen. Auch wenn das Obergericht des Kantons Zürich die Hinderung der Wegfahrt während 18 Minuten im dort zu beurteilenden Fall noch nicht als tatbestandsmässig qualifizierte, ist das Blockieren des fremden Fahrzeugs heikel und nicht zu empfehlen.
Zunächst sollte versucht werden, herauszufinden, wer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat und wo sich die Person aufhält. Ist dies mit einem angemessenen Aufwand nicht möglich und wird der Parkplatz dringend gebraucht, so kann ein Abschleppunternehmen aufgeboten werden. Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Kosten des Abschleppunternehmens nicht übersetzt sind. Ebenfalls muss in Kauf genommen werden, dass es im Streitfall sehr umständlich sein kann, die Kosten von fehlbaren Lenkern zurückzuerhalten, und dass gar die Gefahr besteht, diese selbst tragen zu müssen.
Auf keinen Fall sollte das Fahrzeug zuparkiert oder sonst wie blockiert werden, ansonsten droht eine Anzeige wegen Nötigung.
Für zukünftige Fälle ist zu überlegen, ob ein audienzrichterliches Verbot beantragt werden soll. Dies ändert zwar nichts an der Situation betreffend des Abschleppens. Jedoch wirkt ein solches abschreckend: Bei Widerhandlungen kann der Eigentümer eine angemessene Umtriebsentschädigung in Rechnung stellen. Oder es kann eine Strafanzeige gegen den fehlbaren Lenker gestellt werden. Das hat eine hohe Busse und Verfahrenskosten zur Folge.
Um die Verfügbarkeit des Parkplatzes jederzeit sicherzustellen und um Umtriebe zu verhindern, kann der Parkplatz auch mit Ketten, Pfosten oder Bügeln gesichert werden.
Mehrzweckstreifen
Sinn und Zweck des Mehrzweckstreifens
Der Mehrzweckstreifen ist eine sich in der Fahrbahnmitte befindliche Fläche. Diese kann mittels Markierung oder durch farbige Gestaltung der Strassenoberfläche von den Fahrstreifen abgetrennt sein.
Der Mehrzweckstreifen kann in der Regel von einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden benutzt werden, unabhängig von der Verkehrsart. Er dient Fussgängern zum etappierten Überqueren der Strasse sowie Velofahrenden und dem motorisierten Verkehr zum Linksabbiegen oder -einbiegen (aus beiden Richtungen).
Der Mehrzweckstreifen findet seine Anwendung mehrheitlich auf Strassen innerorts.
Das Wichtigste in Kürze
- Fahrzeuge, die nach links in eine Querstrasse abbiegen wollen, können den Mehrzweckstreifen zum Abbiegen benutzen. Nachfolgende Fahrzeuge können am eingespurten Fahrzeug rechts vorbeifahren.
- Fussgänger können die Strasse etappiert queren.
- Das Befahren des Mehrzweckstreifens zum Überholen eines Velos oder stehenden Busses in einer Haltestelle ist mit der nötigen Vorsicht erlaubt.
- Auf einem Mehrzweckstreifen darf nicht parkiert werden.
Ausgestaltung des Mehrzweckstreifens
Mehrzweckstreifen werden in unterschiedlichen Formen angebracht:
- vollflächig farbig oder mittels Belagswechsel
- mit einer Längsmarkierung gekennzeichnet
Die Streifen können teilweise mit gestalterischen oder baulichen Elementen kombiniert sein.
Weiterführende Informationen
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