Sicherheit auf Gewässern

Stand-up-Paddeln, Rudern oder Bootfahren: Im Kanton Zürich gibt es viele Möglichkeiten, die Freizeit auf und im Wasser zu verbringen. Die Seepolizei achtet dabei besonders auf die Sicherheit auf den Gewässern.

Regeln auf dem Zürichsee

Auf allen Gewässern in der Schweiz gelten Regeln, so auch im Kanton Zürich.

Höchstgeschwindigkeit

In den Uferzonen darf man auf dem Zürichsee höchstens 10 Kilometer pro Stunde fahren. Im Seebecken der Stadt Zürich und rund um die Inseln Ufenau und Lützelau gibt es ebenfalls Geschwindigkeitslimits. Ausserhalb dieser Bereiche gibt es keine weiteren Einschränkungen bei der Geschwindigkeit.

Uferzonen

Die innere Uferzone ist der Bereich im Wasser bis 150 Meter vom Ufer entfernt. Die äussere Uferzone liegt zwischen 150 und 300 Metern vom Ufer oder von Bereichen mit Wasserpflanzen.

Wassersport

Für die verschiedenen Wassersportarten gelten zum Teil unterschiedliche Regeln.

Wasserskifahren

Auf dem Zürichsee darf bei Tag und klarer Sicht zwischen 8 und 21 Uhr Wasserski gefahren werden.

Tauchen

Sporttauchen ist im Zürichsee mit Ausnahmen erlaubt.
Tauchverbote gelten in folgenden Zonen:

  • auf den Routen der Kursschiffe,
  • in engem Fahrwasser,
  • bei Hafeneinfahrten,
  • in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen,
  • im Umkreis von 100 Metern um offizielle Anlegestellen der Kursschiffe.

Stehpaddler (SUP)

Wer mit einem Stand-up-Paddle (SUP) auf einem See mehr als 300 Meter vom Ufer entfernt ist, muss eine passende Rettungsweste tragen. Mindestens muss jede Person eine Schwimmhilfe mit genügend Auftrieb (50 Newton) dabeihaben. Diese Regel gilt auch auf Flüssen. In der Nacht und bei schlechter Sicht muss das SUP ein gut sichtbares weisses Licht haben.

SUP gehören laut den Regeln für die Schifffahrt auf Binnengewässern zu den Paddelbooten. Sie sind eine Untergruppe der Ruderboote und gelten als Sportgeräte. Sie brauchen keine offizielle Kennzeichnung. Trotzdem müssen der Name und die Adresse des Besitzers gut sichtbar auf dem SUP stehen.

Kitesurfen

Kitesurfen ist auf dem Zürichsee im Gebiet des Kanton Zürich erlaubt. Dabei gelten die gleichen Regeln wie beim Windsurfen.

Es gibt aber Orte, an denen Kitesurfen weiterhin verboten ist:

  • im unteren Teil des Sees, im Gebiet der Stadt Zürich,
  • im Umkreis von 150 Metern um Anlegestellen der Kursschiffe sowie in der Nähe von öffentlichen Badeplätzen und Hafeneinfahrten,
  • im Umkreis von 300 Metern um die Inseln Ufenau und Lützelau im Kanton Zürich.

Auf dem Greifensee und dem Pfäffikersee ist Kitesurfen nicht erlaubt. Auch auf kleineren Seen, wie zum Beispiel dem Türlersee, ist es verboten.

Diese Übersichtskarte zeigt den Zürichsee mit den beiden Kitesurfverbotszonen im Seebecken von Zürich und auf dem Gebiet des Kantons Schwyz.
Im Stadtzürcher Seebecken und um die Insel Ufenau ist Kitesurfen verboten.

Nautische Veranstaltungen

Partys auf dem See, Feuerwerke am Fluss und weitere Veranstaltungen benötigen unter Umständen eine spezielle Bewilligung:

  • wenn sie die Schifffahrt, die Fischerei oder den Naturschutz stören können,
  • wenn Feuerwerk auf einem Gewässer abgebrannt werden soll,
  • wenn Fluggeräte auf dem Wasser starten oder landen sollen.


Auch Sport- oder Schiffsveranstaltungen sind betroffen, wenn einer dieser Punkte zutrifft:

  • die Veranstaltung ist öffentlich angekündigt,
  • mehr als 10 Schwimmer nehmen teil,
  • mehr als 10 Boote nehmen teil,
  • es ist ein Wettkampf mit anderen Schwimmgeräten, die keine Boote sind,
  • wichtige Regeln für die Schifffahrt können nicht eingehalten werden (zum Beispiel werden Schiffe ohne Schiffsausweise eingesetzt),
  • die Schifffahrt, die Fischerei oder der Naturschutz könnten gestört werden. 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Das Gesuch muss mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden. Folgende Unterlagen müssen Sie mitschicken:

  • eine Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen der Veranstaltung,
  • eine Deckungsbestätigung oder ein Versicherungsnachweis, der belegt, dass der Veranstalter gegen Haftungsansprüche bis zu einem Betrag von 5 Millionen Franken versichert ist (aus dem Dokument muss insbesondere ausdrücklich hervorgehen, dass der betreffende Anlass zum Zeitpunkt der Durchführung versichert ist).

Gesuche sind an diejenige Behörde zu richten, in deren Gebiet die Veranstaltung startet und zwar:

  • Kanton Schwyz: Verkehrsamt Schwyz, Schiffskontrolle
  • Kanton St. Gallen: Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen
  • Stadt Zürich: Stadtpolizei Zürich, Wasserschutzpolizei
  • Übriges Gebiet des Kantons Zürich: Kantonspolizei Zürich, Seepolizei

Sturmwarnung

Viele Seen sind heute mit Sturmwarnleuchten ausgerüstet. Damit werden die Seebenutzer bei bevorstehendem Starkwind oder Sturm wirkungsvoll gewarnt.

Eisbulletin

Für Freigaben und Sperrungen von gefrorenen Gewässern sind die Anlieger-Gemeinden zuständig. Absperrungen, Warnhinweise und Verhaltensvorschriften der zuständigen Behörden sind strikte zu beachten.

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Gewässer
Erlass
Zuständigkeit
Zürichsee gesperrt Kantonspolizei Zürich, Seepolizei
Greifensee gesperrt Stadtpolizei Uster
Pfäffikersee gesperrt Gemeinde Pfäffikon
Türlersee gesperrt Gemeinden Hausen und Aeugst
Mettmenhaslisee gesperrt Gemeinde Niederhasli
Horgener Bergweiher gesperrt Gemeindepolizei Horgen
Katzensee gesperrt Wasserschutzpolizei Zürich
Hüttnersee gesperrt Gemeinde Wädenswil
Lützelsee gesperrt Gemeinde Hombrechtikon
Thalwiler Waldweiher gesperrt Gemeindepolizei Thalwil

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Kantonspolizei Zürich – Kantonale Seepolizei

Adresse

Seestrasse 87
8942 Oberrieden
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Telefon

+41 58 648 41 20

Notrufnummer Polizei

Tel. 117

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
7 bis 18 Uhr

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Kantonspolizei Zürich – Kommunikationsabteilung

Adresse
Güterstrasse 33
Postfach
8010 Zürich
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Telefon
+41 58 648 11 11
E-Mail
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