Streitigkeiten vor Verwaltungs­gericht

Das Verwaltungsgericht gewährleistet Rechtssicherheit und schützt Sie vor rechtswidrigem Handeln der Verwaltung. Hier erfahren Sie, wie Sie zu Ihrem Recht kommen und wie der Instanzenzug gegliedert ist.

Unabhängige Kontrolle der Verwaltung

Die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts entscheiden unabhängig und unparteiisch, ob die Entscheide der Vorinstanzen rechtmässig sind. Bei den Vorinstanzen handelt es sich unter anderen um den Regierungsrat, die Direktionen, die Bezirksräte, das Steuerrekursgericht und das Baurekursgericht. Das Verwaltungsgericht kontrolliert damit das Handeln der Verwaltungen.

Konkret prüft es, ob es im bisherigen Verfahren zu Rechtsfehlern gekommen ist und Sachverhalte richtig abgeklärt wurden. Nicht entscheiden kann das Verwaltungsgericht darüber, ob ein Entscheid angemessen ist.

Zuständigkeit

Das Verwaltungsgericht ist die oberste Gerichtsinstanz des Kantons Zürich im Bereich des Verwaltungsrechts. Es ist unter anderem für Streitigkeiten in den Bereichen Bau- und Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Migrationsrecht, öffentliches Personalrecht, Bildung, Strafvollzug oder Sozialhilfe zuständig.

Rechtliche Anliegen zur Sozialversicherung klärt das Sozialversicherungsgericht. Für Zivil- und Strafrechtsfälle sind das Obergericht und die Bezirksgerichte zuständig.

Instanzen des ordentlichen Verwaltungsverfahrens

Ein Verwaltungsverfahren nimmt typischerweise einen der folgenden Wege (ein Instanzenzug ist jeweils von links nach rechts zu lesen):

Übersicht

Anordnung (Erlass) Rekurs Beschwerde Beschwerde
Gemeinden1Wenn eine Gemeinde Aufgaben an eine untergeordnete Behörde, an Mitglieder oder Ausschüsse einer Behörde oder an Gemeindeangestellte übertragen hat, können Sie eine Neubeurteilung verlangen. Die übergeordnete Gemeindeinstanz beziehungsweise die Gesamtbehörde überprüft nochmals den Entscheid der untergeordneten Instanz. Erst dann können Sie Rekurs erheben. Im Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht gibt es keine Neubeurteilung. Bezirksrat
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Bundesgericht
Kantonale Ämter
Direktion Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Bundesgericht
Direktion / Statthalter / Bezirksrat Regierungsrat Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Bundesgericht
Regierungsrat - Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Bundesgericht
Öffentlich-rechtliche Anstalten2Öffentlich-rechtliche Anstalten sind organisatorisch aus der Verwaltung ausgegliedert. Sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe, wofür sie mit einer gewissen Autonomie versehen und mit eigenen Mitteln ausgestattet sind. Beispiele von öffentlich-rechtlichen Anstalten im Kanton Zürich sind die Universität oder das Kantonsspital Winterthur. Oberes Organ Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Bundesgericht
Bundesbehörden - Bundesverwaltungsgericht Bundesgericht

Wenn eine Gemeinde Aufgaben an eine untergeordnete Behörde, an Mitglieder oder Ausschüsse einer Behörde oder an Gemeindeangestellte übertragen hat, können Sie eine Neubeurteilung verlangen. Die übergeordnete Gemeindeinstanz beziehungsweise die Gesamtbehörde überprüft nochmals den Entscheid der untergeordneten Instanz. Erst dann können Sie Rekurs erheben. Im Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht gibt es keine Neubeurteilung.

Öffentlich-rechtliche Anstalten sind organisatorisch aus der Verwaltung ausgegliedert. Sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe, wofür sie mit einer gewissen Autonomie versehen und mit eigenen Mitteln ausgestattet sind. Beispiele von öffentlich-rechtlichen Anstalten im Kanton Zürich sind die Universität oder das Kantonsspital Winterthur.    

Rekurs

Sie sind mit der Anordnung (meistens einer Verfügung) einer kantonalen Behörde, einer Gemeindebehörde oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt nicht einverstanden? Dann können Sie den Entscheid in der Regel mittels Rekurs an die nächsthöhere Behörde weiterziehen (siehe Tabelle oben).

Zum Rekurs ist berechtigt, wer aus juristischer Sicht

Vorteile:

  • von der Anordnung betroffen ist und
  • ein schützenswertes Interesse daran hat, dass die Anordnung aufgehoben oder geändert wird.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht

Wenn die erste Instanz den Rekurs ganz oder teilweise abweist, können Sie den Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterziehen.

Beschwerde beim Bundesgericht

Als letzte Instanz können sie gegen eine vom Verwaltungsgericht abgelehnte Beschwerde ans Bundesgericht gelangen.

Rechtsmittelbelehrung

Der Rechtsmittelbelehrung können Sie entnehmen, wo, wie und innert welcher Frist Sie gegen die Anordnung einer Behörde ein Rechtsmittel erheben können. Die Belehrung finden Sie jeweils der Anordnung beigefügt.

Instanzen in besonderen Verwaltungsverfahren

Von der oben dargestellten Übersicht gibt es zahlreiche Ausnahmen. Beispiele dafür sind der Gewaltschutz, Handelsregistersachen, Stimmrechtssachen oder  Anordnungen der Gemeinden im Bereich der Ortspolizei und im Feuerwehrwesen.

Zudem ist in folgenden Bereichen ein anderes Gericht für Rekurse zuständig:

Instanzen im Baurecht

Das Baurekursgericht überprüft als erste kantonale Rechtsmittelinstanz Anordnungen von kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden überwiegend in folgenden Bereichen:

Vorteile:

  • Planungs- und Baurecht
  • Natur-, Heimat- und Umweltschutzrecht
  • spezialverwaltungs­rechtlichen Rechtsgebieten («Lex Koller», Gebäudeversicherungs- und Feuerwehrwesen sowie landwirtschaftliche Streitigkeiten gemäss Landwirtschaftsgesetz).

Entscheide des Baurekursgerichts können an das Verwaltungsgericht und danach an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Instanzen im Steuerrecht

Das Steuerrekursgericht ist die erste gerichtliche Instanz für Rechtsuchende, die eine Verfügung der kantonalen oder kommunalen Steuerbehörden anfechten wollen.

Entscheide des Steuerrekursgerichts können an das Verwaltungsgericht und danach an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

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Adresse

Freischützgasse 1
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8090 Zürich
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Brief- und Postadresse:

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+41 43 257 50 00


Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 
8.30 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 16.00 Uhr


Das Verwaltungsgericht erteilt keine Rechtsauskünfte.

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zentralkanzlei@vgrzh.ch

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