Zusammenarbeit in einfachen Gesellschaften und Vereinen

Die Verwaltungseinheiten und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons arbeiten häufig mit privaten oder öffentlich-rechtlichen Dritten zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt oft in einfachen Gesellschaften oder privatrechtlichen Vereinen. Um in diesen Rechtsformen eine regelkonforme Zusammenarbeit zu sichern, hat der Regierungsrat ein Handbuch mit Richtlinien erlassen. Die Umsetzung des Handbuchs in den Verwaltungseinheiten des Kantons soll bis Ende 2027 erfolgen. Für die von der konsolidierten Rechnung erfassten selbstständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts gilt das Handbuch als Empfehlung.

Handbuch mit integrierten Richtlinien

Das vom Regierungsrat erlassene Handbuch mit integrierten Richtlinien (RRB Nr. 1310/2025) enthält Regelungen für die Zusammenarbeit mit Dritten in einfachen Gesellschaften und Vereinen. Es beleuchtet die Rahmenbedingungen solcher Zusammenarbeit, zeigt die Grundlagen für regelkonformes Handeln auf und fordert bewusste Entscheide in wesentlichen Punkten sowie eine Mindestdokumentation. Um dies zu sichern, enthält es einzelne neue Regelungen in Form von Richtlinien. Diese sollen auch die prä­ventive und repressive Aufsicht über die Zusammenarbeit mit Dritten in den genannten Rechtsformen unterstützen. Dagegen geht es bei diesem Handbuch nicht um die abschliessende Compliance, d. h. um die Einhal­tung der Regelungen im Einzelfall. Für diese wird auf die bestehen­den rechtlichen Regelungen verwiesen.

Empfehlung an konsolidierte selbstständige Anstalten und weitere selbstständige Einheiten

Die konsolidierten selbstständigen Anstalten des kantonalen öffent­lichen Rechts sind bei der Zusammenarbeit mit Dritten im Rahmen einer einfachen Gesellschaft und eines Vereins weitgehend denselben Rege­lungen unterstellt wie die kantonale Verwaltung. Weil die selbstständigen Anstalten jedoch nicht der Weisungsbefugnis des Regierungsrates unterstehen, sind das Handbuch und die darin integrierten Richtlinien für sie nicht unmittelbar verbindlich. Den konsolidierten selbstständigen Anstalten wird empfohlen, die Richtlinien sinngemäss auf ihre eigene Zusam­menarbeit mit Dritten in einfachen Gesellschaften und Vereinen anzu­wenden. Dasselbe gilt für die Organe des Kantonsrates, die Institutionen der Rechtspflege und die ihnen angegliederten Einheiten.

Inhalt des Handbuchs

Allgemeiner Teil

Die Zusammenarbeit mit Dritten in einer einfachen Gesellschaft oder einem privatrechtlichen Verein kann sich eignen, wenn sie zu einem bestimmten Zweck im Rahmen der Aufgabenerfüllung dient. Sie eignet sich dagegen nicht zur Auslagerung von Aufgaben. Die Wahl der Rechtsform ist zu begründen.

Die einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft bietet die Möglichkeit, ohne grösseren administrativen Aufwand mit verschiedenen Akteuren zusammenzuarbeiten. Sie kann bereits durch konkludentes Verhalten entstehen.

Der Verein

Der Verein bietet sich als Rechtsform an, wenn eine Zusammenarbeit auf Dauer angelegt und ein selbstständiger Rechtsträger (juristische Person) erforderlich ist.

Die Aufgabe, in deren Erfüllung in einer einfachen Gesellschaft oder einem Verein zusammengearbeitet wird, sowie die mit der Zusammenarbeit verbundenen Ausgaben bedürfen rechtlicher Grundlagen. Ist die Zusammenarbeit mit Ausgaben verbunden, darf ein Beitrittsentscheid erst nach der entsprechenden Ausgabenbewilligung oder unter Vorbehalt derselben erfolgen.

Die für die Bearbeitung und die Nachvollziehbarkeit der Zusammenarbeit in einer einfachen Gesellschaft oder einem Verein notwendigen Informationen sind zu dokumentieren. Gegenüber der Finanzkontrolle besteht eine Offenlegungspflicht der zuständigen Verwaltungseinheit. Zugunsten der Transparenz führt diese eine Liste derjenigen einfachen Gesellschaften und Vereine, die von besonderer politischer Bedeutung sind, die auf eine mehrjährige Zusammenarbeit angelegt sind oder bei denen der Kanton für die Zusammenarbeit jährlich wiederkehrend Mittel von mehr als Fr. 500 000 aufwendet. Innerhalb der einfachen Gesellschaft bzw. des Vereins richtet sich die Einsichtnahme nach dem Gesellschafts- bzw. Vereinsrecht und in diesem Rahmen nach den konkreten vertraglichen bzw. statutarischen Regelungen.

Für die Zusammenarbeit in einfachen Gesellschaften und Vereinen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für eine anders ausgestaltete Zusammenarbeit mit externen Partnerinnen und Partnern. Die zuständige Verwaltungseinheit hat die internen Kompetenzen für die Governance dieser Zusammenarbeiten zu regeln.

Im Handbuch werden mögliche Risiken bei der Zusammenarbeit in einfachen Gesellschaften und Vereinen erläutert, die es zu beachten gilt. Als Unterstützung bei der Governance werden zudem Musterformulierungen für Gesellschaftsverträge und Vereinsstatuten zur Verfügung gestellt. An den kantonalen Compliance-Schulungen werden künftig auch die Risiken der Zusammenarbeit in einfachen Gesellschaften und Vereinen behandelt und der Inhalt des vorliegenden Handbuchs erläutert.

Damit im Sonderfall einer interkantonalen Kooperation die Interessen des Kantons gebührend einfliessen können, ist bei der Vorbereitung und Reform solcher Kooperationen mit der Staatskanzlei (Koordination Aussenbeziehungen) Kontakt aufzunehmen.

Zusammenarbeit in einer einfachen Gesellschaft

Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft kann nur der Kanton bzw. eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit sein, vertreten durch die jeweilige Verwaltungseinheit. Direktionen, Ämter oder Fachstellen können rechtlich nicht Mitglied sein, da ihnen die Rechtspersönlichkeit fehlt.

Da die einfache Gesellschaft gesetzlich nur durch wenige, vorwiegend dispositive Regeln geordnet ist, wird sie massgeblich durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Für die Gründung einer einfachen Gesellschaft ist in der Regel ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zu erstellen, der die in diesem Handbuch aufgeführten Mindestinhalte regelt.

Für eine einfache Gesellschaft insgesamt ist mindestens eine einfache Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die geschäftsführende Gesellschafterin oder der geschäftsführende Gesellschafter erstellt die Abrechnung zuhanden der Gesamtheit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Die Steuerpflicht der einfachen Gesellschaft ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Zusammenarbeit in einem privatrechtlichen Verein

Vereinsmitglied kann der Kanton (bzw. eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit), vertreten durch die jeweilige Verwaltungseinheit, oder eine natürliche Person sein. Direktionen, Ämter oder Fachstellen können rechtlich nicht Vereinsmitglied sein, da ihnen die Rechtspersönlichkeit fehlt.

Mitarbeitende können persönlich – nicht in Vertretung des Kantons – Mitglied in einem Verein sein, wenn die Mitgliedschaft z. B. aus fachlichen Gründen für eine Verwaltungseinheit sinnvoll und für die Aufgabenerfüllung dienlich ist. In diesem Fall kann der Mitgliederbeitrag als dienstliche Auslage erstattet und die Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden (z. B. Teilnahme an der Generalversammlung). Diese Konstellation ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Handbuchs.

Grundsätzlich haftet der Verein allein mit seinem Vereinsvermögen. Der Kanton darf nicht Mitglied eines Vereins sein, der gemäss Statuten eine Nachschusspflicht oder eine Haftungspflicht vorsieht oder wenn seine Unparteilichkeit durch die Mitgliedschaft gefährdet wird. Die Kantonsvertretung in einem Verein und die
Vergabe von Staatsbeiträgen an diesen Verein sind organisatorisch zu trennen. Die Zuständigkeit für die Finanzaufsicht ist zu regeln. Ist die Einhaltung dieser Vorgaben nicht möglich, wird aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, ob die Zusammenarbeit aufgegeben werden soll.

Umsetzung des Handbuchs

Der Regierungsrat hat die Direktionen und die Staatskanzlei beauftragt, die in ihrer Zuständigkeit bestehenden einfachen Gesell­schaften und Vereine an die Vorgaben des Handbuchs anzupassen (RRB Nr. 1310/2025). Ist dies nicht möglich,  z. B. weil Dritte eine dafür not­wendige Zustimmung nicht erteilen, so ist aufgrund einer Interessen­abwägung zu entscheiden, ob die Zusammenarbeit aufgegeben werden soll, etwa durch Erklärung des Austritts.

Die von der konsolidierten Rechnung erfassten selbstständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts wurden über das Handbuch informiert. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, eine Änderung der Richtlinien über die Public Corporate Governance auszuarbeiten, gemäss der die sinngemässe Anwendbarkeit des Handbuchs auf die von der konsolidierten Rechnung erfassten selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Ermessen der jeweils zuständigen Direktion in den für diese geltenden Eigentümerstrategien zu verankern ist.

Die Staatskanzlei wird nach zwei Jahren den Stand der Umsetzung des Handbuchs erheben und dem Regierungsrat darüber Bericht erstatten.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

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