Sanierung Wasserkraft

Das revidierte Gewässerschutzgesetz verpflichtet den Kanton Zürich unter anderem zu Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken. Die geplanten Sanierungsmassnahmen und -ziele sind auf dieser Seite zusammengefasst.

Sanierung Wasserkraftwerke 

Die Kantone sind im Rahmen des 2011 revidierten Gewässerschutzgesetzes des Bundes zu verschiedenen Planungen verpflichtet. Dazu zählen neben der Revitalisierungsplanung insbesondere auch Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, darunter die Sanierungsplanung Schwall/Sunk oder die Wiederherstellung der Fischgängigkeit.

Sanierungsplanung Schwall und Sunk 

Als Schwall / Sunk werden unnatürliche und plötzlich auftretende Abflussschwankungen bezeichnet, die durch den Betrieb von Wasserkraftanlagen zur nachfragebasierten Stromproduktion entstehen. Starke Schwankungen sollen reduziert oder vermieden werden.

Mehrere Kraftwerke im Kanton Zürich haben diesbezüglich Sanierungsbedarf: Von 28 Kraftwerken, die 2015 untersucht wurden, sind 19 sanierungspflichtig (davon 12 Anlagen am Aabach zwischen Wetzikon und Uster). Zu treffende Massnahmen können baulicher Art (z.B. Ausgleichsbecken) oder betrieblicher Art (z.B. Turbinensteuerung) sein.

Reaktivierung Geschiebehaushalt

Die ökologische Funktion (Laichsubstrat für Fische) und der Hochwasserschutz (Verhindern von Sohlenerosion) sollen verbessert werden.

Wiederherstellung Fischgängigkeit

Die Fischwanderung muss bei kraftwerksbedingten Wanderhindernissen mit technischen Massnahmen wiederhergestellt werden. Dazu gehört neben dem Fischaufstieg auch der Schutz stromabwärts wandernder Fische. Um diese am Einschwimmen in das Turbinenhaus zu hindern, werden unter anderem Feinrechen installiert. Am Kraftwerk vorbei ins Unterwasser gelangen die Fische dann über einen sogenannten Bypass-Kanal.

Von 97 untersuchten Kraftwerken im Kanton Zürich sind 55 sanierungspflichtig. Eine höhere Dringlichkeit besteht an Gewässern mit Wanderfischen und mit hohem ökologischen Potenzial. 42 Kraftwerke konnten aus der Sanierungspflicht entlassen werden, da entweder die Beeinträchtigung unwesentlich ist oder weil nur ein geringer Nutzen für die Fische erzielt werden könnte; z.B. da es in unmittelbarer Nähe unüberwindbare natürliche Hindernisse hat.

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