Betriebe mit Mikroorganismen & gentechnisch veränderten Organismen
Abhängig vom Risiko der durchgeführten Tätigkeiten muss der Betrieb Sicherheitsmassnahmen treffen.
Inhaltsverzeichnis
B-Betriebe (Biosicherheit)
Bauverfahrensverordnung (BVV-Ziffer 5.8)
Bei Neu- bzw. Umbauten von Anlagen, in denen mit gentechnisch veränderten und/oder pathogenen Organismen gemäss der ESV umgegangen wird (z. B. Laboratorien, Gewächshäuser, Tieranlagen, Produktionsanlagen), ist es sinnvoll, die Belange der biologischen Sicherheit frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Abhängig von der Klasse der Tätigkeit sind die baulichen Sicherheitsmassnahmen gemäss Anhang 4 der ESV einzuhalten.
Als Beilage zum kommunalen Baugesuchsformular einzureichen sind:
- ein Beschrieb der Tätigkeiten und der verwendeten Organismen und Vektoren (z. B. Kopie der Meldung bzw. Bewilligungsgesuch gemäss Einschliessungsverordnung),
- das Zusatzformular «Gewerbe und Industrie».
Bei Rückbauten von Anlagen muss eine Desinfektion der Räumlichkeiten sichergestellt werden.
Bei Fragen bezüglich Biosicherheit bei Bauverfahren von Anlagen, in denen mit gentechnisch veränderten und/oder pathogenen Organismen umgegangen wird, wenden Sie sich bitte an die Sektion Biosicherheit des Kantons Zürich.
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Biosicherheit
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