Investitionshilfen

Sie wollen Investitionshilfen beantragen? Hier finden Sie allgemeine Informationen und Formulare zur Beantragung von Investitionshilfen in der Landwirtschaft.

Bereich
Landwirtschaftliche Bauten
Thema
Investitionshilfen

Investitionshilfen

Beiträge (oft auch als Subventionen bezeichnet) sind nicht rückzahlungspflichtige Zahlungen (à fonds perdu), welche von Kanton und Bund an Bauvorhaben geleistet werden. Sie werden als Pauschalen ausgerichtet. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Art der Massnahme und der Lage des Betriebes gemäss Viehwirtschaftskataster.

Gesuche um Beiträge für den landwirtschaftlichen Hochbau werden im Kanton Zürich von der Abteilung Landwirtschaft bearbeitet. In der Regel werden für diese Projekte gleichzeitig auch Investitionskredite beantragt (= kombinierte Gesuche).

Die Bearbeitung und Beurteilung der Investitionskredite erfolgt durch die Zürcher Landwirtschaftliche Kreditkasse (ZLK). Die kombinierten Gesuche können entweder bei der Abteilung Landwirtschaft oder bei der ZLK eingereicht werden. 

Der Kanton kann u.a. folgende Bauvorhaben mit kantonalen Beiträgen unterstützen:

Bauvorhaben
Talzone
Hügel- und
Bergzone
Wohngebäude Nein Nein
Mehrkosten für besondere Einpassung landw. Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen Ja Ja
Rückbau von landw. Gebäude ausserhalb der Bauzone
Ja Ja
Sanierung durch polychlorierte Biphenyle (PCB) belasteten Ökonomiegebäude Ja Ja
Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung nachhaltiger Energie mehrheitlich zur Eigenversorgung Ja Ja
Ställe für Raufutterverzehrer Nein Ja
Ställe für Pferde, Schweine und Hühner Nein Nein
Hofdüngeranlagen
Nein Ja
Abdecken bestehender Güllegruben Ja Ja
Füll- und Waschplätze Ja Ja
Pflanzung von robusten Stein- und Kernobstsorten Ja Ja
Pflanzung von robusten Rebsorten Ja Ja
Anlagen zur Gülleansäuerung Ja Ja
Erhöhte Fressstände, Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne Ja Ja
Bauliche Massnahmen zur Reduktion von Ammoniakemissionen in Nutzviehställen (z.B. Abluftreinigungsanlagen, Kotbandtrocknungsanlagen etc.) Ja Ja

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Folgende Unterlagen sind für die landwirtschaftliche Beurteilung bei der Abteilung Landwirtschaft (nicht bei der Gemeinde) einzureichen (Alle Unterlagen eines Subventionsgesuchs müssen datiert und vom Gesuchsteller und Grundeigentümer unterzeichnet sein):

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Gesuch um Investitionshilfen

Vorteile:

  • Sofern das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, muss für die Beantragung von Bundessubventionen zudem eine Kopie der Bau-Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt eingereicht werden. Bei der Ausschreibung muss folgender Text enthalten sein:

    Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 11. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Allgemein

Auf den 1. Januar 2022 führte der Bund schweizweit die Abdeckungspflicht bei Güllelagern ein. Ammoniak- und Geruchsemissionen lassen sich durch eine dauerhaft wirksame Abdeckung der Güllelager weitgehend vermeiden. Gemäss Vollzugshilfe «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» entsprechen feste Konstruktionen oder Schwimmfolien dem Stand der Technik und bieten eine wirksame Abdeckung von offenen Güllelagern.
Gemäss Anhang 2 Ziff. 551 i.V.m. den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2020 der Luftreinhalte-Verordnung vom 12. Februar 2020 (LRV) müssen alle offenen Güllelager innert sechs bis acht Jahren abgedeckt werden.

Flache Abdeckungen wie z.B. Schwimmfolien, Holz- oder Betonabdeckungen benötigen keine Baubewilligung. Ebenfalls können Zeltdachabdeckungen bewilligungsfrei erstellt werden, sofern sie in der Farbe dunkelbraun z.B. RAL 8014, ausgeführt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte die kommunale Baubehörde frühzeitig, in jedem Fall vor Baubeginn, über das Bauvorhaben benachrichtigt werden. Zeltdachabdeckungen in anderen Farben sind im Hinblick auf die Einpassung in die Landschaft baubewilligungspflichtig. Baugesuche sind bei der kommunalen Baubewilligungsbehörde einzureichen.

Wichtig: Verschiedene Abdeckungen, welche den Voraussetzungen der LRV entsprechen, sind in der Wegleitung «Abdeckung von Güllelagern zur Reduktion vom Emissionen; KOLAS / KVU, März 2022». Dabei explizit nicht zugelassen im Kanton ZH sind die schwimmenden Kunststoffziegel (Matrix-Cover).

Subventionierung

Im Rahmen der Investitionshilfen in der Landwirtschaft können für die Abdeckung von bestehenden Güllelagern Beiträge von Bund und Kanton gesprochen werden. Es können nur Abdeckungen für Güllelager, welche vor 2021 bereits im Betrieb waren subventioniert werden. Der Ansatz liegt bei je Fr. 30.- pro m² Abdeckfläche, total also bei Fr. 60.- pro m². Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, zH. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit die Abdeckung subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:

– Für Kantonssubventionen mindestens 0.60 SAK

– Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK

Vorteile:

  • Vermögenslimite:

– Bei Bundessubventionen und Kantonssubventionen (bis zu einer Subventionshöhe von CHF 30'000) werden bei Umweltmassnahmen bei Überschreitung der Vermögensobergrenze keine Kürzungen des Subventionsbetrages mehr gemacht.

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «Abdeckung offene Güllelager»

Vorteile:

  • Situationsplan (Güllelager muss rot eingefärbt sein)
  • weitere Planunterlagen wie Schnitt und Ansicht (nur wenn das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist)
  • unterschriebener Kostenvoranschlag für die Abdeckung nach Offerten
  • Sofern das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, muss für die Beantragung von Bundessubventionen zudem eine Kopie der Bau-Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt eingereicht werden. Bei der Ausschreibung muss folgender Text enthalten sein:

Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 11. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, zH. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich eingereicht werden.

Subventionierung

Im Rahmen der Investitionshilfen in der Landwirtschaft können für die Anpflanzung von robusten Rebsorten Beiträge von Bund und Kanton gesprochen werden. Beim Bund wird der Betrag befristet bis 2030 verdoppelt. Der Ansatz liegt bei je Fr. 1.- pro m². Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit die Anpflanzung subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:
    – Für Kantonssubventionen mindestens 1.00 SAK
    – Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK
  • Vermögenslimite:
    – Bei Bundessubventionen und Kantonssubventionen (bis zu einer Subventionshöhe von CHF 30'000) werden bei Umweltmassnahmen bei Überschreitung der Vermögensobergrenze keine Kürzungen des Subventionsbetrages mehr gemacht.

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «Anpflanzung robuste Rebsorte»

Vorteile:

  • Situationsplan mit ausgewiesener Pflanzfläche
  • Kopie Rebbaukatasterauszug mit Markierung der zu bepflanzenden Fläche
  • Kopie Offerte / Bestellung des Pflanzguts
  • Kopie Offerte Befestigungsmaterial
  • Kopie Pachtvertrag mit mind. 10 jähriger Restlaufzeit bei Anpflanzung auf Pachtflächen
  • Sofern das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, muss für die Beantragung von Bundessubventionen zudem eine Kopie der Bau-Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt eingereicht werden. Bei der Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt muss folgender Text enthalten sein:

«Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 11. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.»

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2. 8090 Zürich eingereicht werden.

Subventionierung

Im Rahmen der Investitionshilfen in der Landwirtschaft können für die Anpflanzung von robusten Apfelsorten Beiträge von Bund und Kanton gesprochen werden. Beim Bund wird der Betrag befristet bis 2030 verdoppelt. Der Ansatz liegt bei je Fr. 0.70.- pro m². Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit die Anpflanzung subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:
    – Für Kantonssubventionen mindestens 1.00 SAK
    – Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK
  • Vermögenslimite:
    – Bei Bundessubventionen und Kantonssubventionen (bis zu einer Subventionshöhe von CHF 30'000) werden bei Umweltmassnahmen bei Überschreitung der Vermögensobergrenze keine Kürzungen des Subventionsbetrages mehr gemacht.

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «Anpflanzung robuste Apfelsorten»

Vorteile:

  • Situationsplan mit ausgewiesener Pflanzfläche
  • Pflanzplan inkl. Berechnung der Nettofläche (Anzahl Bäume x Reihenabstand x Baumabstand)
  • Kopie Offerte / Bestellung des Pflanzguts
  • Kopie Pachtvertrag mit mind. 10-jähriger Restlaufzeit bei Anpflanzung auf Pachtflächen
  • Sofern das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, muss für die Beantragung von Bundessubventionen zudem eine Kopie der Bau-Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt eingereicht werden. Bei der Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt muss folgender Text enthalten sein:

    Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 11. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2. 8090 Zürich eingereicht werden.

Auf der Homepage des Strickhof finden Sie wichtige Informationen, welche für einen Subventionsantrag für einen Füll- und Waschplatz PSM beachtet werden sollten. Ebenfalls finden sie unter folgendem «Link» neben den erwähnten Informationen auch die entsprechenden Formulare für einen Subventionsantrag für einen Füll- und Waschplatz PSM.

Subventionierung

Die Förderung von Energiespeicher betrifft insbesondere die Batteriespeicheranlagen zur Optimierung des Eigenverbrauchs. Es ist eine Speicherkapazität von maximal 60 % des durchschnittlichen landwirtschaftlichen Tagesbedarfs anrechenbar (durchschnittlicher Jahresbedarf in kWh / 365 x 0.6). Grosse Energiespeichervolumen für die Energieautarkie (Insellösung), werden nur unterstützt, wenn diese Betriebe (i.d.R. Sömmerungsbetriebe) über keinen Zugang zum öffentlichen Stromnetz verfügen. Fahrzeuge mit einer bidirektionalen Batterie können nicht unterstützt werden. Der Ansatz liegt bei CHF 100 pro kWh Speicherkapazität. Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit der Batteriespeicher subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller u.a. folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:
    – Für Kantonssubventionen mindestens 1.00 SAK
    – Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK
  • Vermögenslimite:
    – Bei Bundessubventionen und Kantonssubventionen (bis zu einer Subventionshöhe von CHF 30'000) werden bei Umweltmassnahmen bei Überschreitung der Vermögensobergrenze keine Kürzungen des Subventionsbetrages mehr gemacht. 

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «Batteriespeicher»

Vorteile:

  • Situationsplan mit eingezeichnetem Standort des Stromspeichers
  • Dokumentation Jahresbedarf an Strom des Landwirtschaftsbetriebs inkl. Betriebsleiterwohnhaus der letzten drei Jahre

Vorteile:

  • Offerte des Stromspeichers und Angabe zum Stromspeicher

Vorteile:

  • Planunterlagen des «Stromspeichers» in Papierform und elektronisch (sofern es kantonale Baubewilligung braucht)

Vorteile:

  • Kopie Ausschreibung im kant. Amtsblatt mit Hinweis auf Bundessubventionen (sofern es kant. Baubewilligung braucht)
  • Sofern das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, muss für die Beantragung von Bundessubventionen zudem eine Kopie der Bau-Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt eingereicht werden. Bei der Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt muss folgender Text enthalten sein:

    Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 11. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2. 8090 Zürich eingereicht werden.

Subventionierung

Die Unterstützung von Feldrobotern beschränkt sich auf die Anschaffung neuer Geräte. Es werden nur Feldroboter gefördert, die den Einsatz von Pflanzenschutzmittel reduzieren. Es können nur autonome und halbautonome (z.B. gezogene) Feldroboter gefördert werden. Die Feldroboter müssen die Fähigkeit haben, Unkräuter, Krankheiten oder Schädlinge zu bekämpfen. Bei Roboter, die Pflanzenschutzmittel verwenden, muss die Behandlung gezielt (präzise Applikationstechnik) erfolgen. Bei Hackgeräten muss das Hacken auch zwischen den Pflanzen innerhalb der Pflanzenreihe erfolgen. Es werden nur serienreife Geräte unterstützt. Von den anrechenbaren Kosten des Feldroboters werden 10% Kantons- und 10% Bundessubventionen ausgerichtet. Pro Kalenderjahr und Betrieb
können maximal CHF 30'000 Kantonssubventionen für Feldrobotik zugesichert werden. Der Kauf von Feldrobotern kann seit 1. Mai 2025 mit Kantonssubventionen unterstützt werden. Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit der Kauf des Feldroboters subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:
    – Für Kantonssubventionen mindestens 1.00 SAK
    – Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK
  • Vermögenslimite:
    – Bei Bundessubventionen und Kantonssubventionen (bis zu einer Subventionshöhe von CHF 30'000) werden bei Umweltmassnahmen bei Überschreitung der Vermögensobergrenze keine Kürzungen des Subventionsbetrages mehr gemacht. 

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «Feldroboter»

Vorteile:

  • Offerte des Feldroboters

Vorteile:

  • Dokumentation mit detaillierter Beschreibung des Feldroboters
  • Bestätigung, dass der Feldroboter überwiegend oder ausschliesslich auf dem eigenen Betrieb eingesetzt wird

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2. 8090 Zürich eingereicht werden.

Subventionierung

Die Unterstützung beschränkt sich auf die Anschaffung neuer Traktoren mit Elektromotoren nach dem 1. Januar 2025. Die landwirtschaftlichen Transporter und Zweiachsmäher (Hanggeräteträger) werden als Traktoren im Sinne dieser Verordnung betrachtet. Einachs-Geräteträger (wie Motormäher) sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Der Traktor ist als landwirtschaftliches Fahrzeug anzumelden (hellgrünes Kontrollschild). Sollte der Traktor neben einem Elektromotor auch noch einen Verbrennungsmotor haben, so ist nur die Leistung des Elektromotors anrechenbar. Für die Berechnung der Beiträge wird die Nennleistung verwendet. Sind auf einem E-Traktor mehr als ein Elektromotor verbaut, so können deren Nennleistungen summiert werden. Der Kauf von E-Traktoren mit mindesten 30 kW elektrischer Leistung werden mit einem Subventionsansatz von CHF 100 pro kW Kantonssubventionen und CHF 100 pro kW Bundessubventionen unterstützt. Der Kauf von E-Traktoren kann ab 1. Mai 2025 mit Kantonssubventionen unterstützt werden. Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit der E-Traktor subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:
    – Für Kantonssubventionen mindestens 1.00 SAK
    – Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK
  • Vermögenslimite:
    – Bei Bundessubventionen und Kantonssubventionen (bis zu einer Subventionshöhe von CHF 30'000) werden bei Umweltmassnahmen bei Überschreitung der Vermögensobergrenze keine Kürzungen des Subventionsbetrages mehr gemacht. 

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «E-Traktor»

Vorteile:

  • Offerte des E-Traktors
  • Dokumentation mit detaillierter Beschreibung des E-Traktors

Vorteile:

  • Bestätigung, dass der E-Traktor überwiegend oder ausschliesslich auf dem eigenen Betrieb eingesetzt wird

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2. 8090 Zürich eingereicht werden.

Subventionierung

Im Rahmen der Investitionshilfen in der Landwirtschaft können für den Rückbau von bestehenden Ökonomiegebäude Beiträge von Bund und Kanton gesprochen werden. Es können nur Ökonomiegebäude (keine Wohnhäuser), welche sich ausserhalb der Bauzone befinden, subventioniert werden. Der Ansatz liegt bei CHF 5.- pro Kubikmeter Gebäudevolumen nach SIA, total insgesamt bei CHF 10.- pro Kubikmeter. Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit der Rückbau subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:
    – Für Kantonssubventionen mindestens 1.00 SAK
    – Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK
  • Vermögenslimite:
    – Bei Bundessubventionen und Kantonssubventionen (bis zu einer Subventionshöhe von CHF 30'000) werden bei Umweltmassnahmen bei Überschreitung der Vermögensobergrenze keine Kürzungen des Subventionsbetrages mehr gemacht. 

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «Rückbau bestehender Ökonomiegebäude»

Vorteile:

  • Situationsplan (Abbruch muss gelb eingefärbt sein)

Vorteile:

  • weitere Planunterlagen wie Schnitt und Ansicht (Abbruch muss in gelber Farbe dargestellt sein)

Vorteile:

  • unterschriebener Kostenvoranschlag nach Offerten für den Rückbau

Vorteile:

  •  GVZ-Ausweis des Abbruchobjektes und allenfalls Berechnung des Abbruchvolumens nach SIA

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2. 8090 Zürich eingereicht werden.

Subventionierung

Im Rahmen der Investitionshilfen in der Landwirtschaft können für den Kauf von Holzschnitzelheizungen Beiträge von Bund und Kanton gesprochen werden. Es werden nur Anlagen mit Finanzhilfen unterstützt, die mehrheitlich der Eigenversorgung mit Wärme für die landwirtschaftliche Produktion dienen. Holzschnitzelheizungen für Produktion nachhaltiger Energie werden mit einem Subventionsansatz von CHF 100 pro kW Kantonssubventionen und CHF 100 pro kW Bundessubventionen unterstützt. Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit Holzschnitzelheizung subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:
    – Für Kantonssubventionen mindestens 1.00 SAK
    – Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK
  • Vermögenslimite:
    – Bei Bundessubventionen und Kantonssubventionen (bis zu einer Subventionshöhe von CHF 30'000) werden bei Umweltmassnahmen bei Überschreitung der Vermögensobergrenze keine Kürzungen des Subventionsbetrages mehr gemacht. 

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «Holzschnitzelheizung»

Vorteile:

  • Offerte der Anlage
  • Dokumentation mit detaillierter Beschreibung der Anlage
  • Berechnung, welche aufzeigt, dass die Anlage mehrheitlich der Eigenversorgung mit Wärme für landw. Produktion dient.

Vorteile:

Vorteile:

  • Sofern das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, muss für die Beantragung von Bundessubventionen zudem eine Kopie der Bau-Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt eingereicht werden. Bei der Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt muss folgender Text enthalten sein:

    Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2. 8090 Zürich eingereicht werden.

Ansprechperson Investitionshilfen

Marc-André Senti

Dipl. Ing.-Agr. ETH

marc-andre.senti@bd.zh.ch
+41 43 259 27 16

Nadja Braun

BSc FH Agr.

nadja.braun@bd.zh.ch
+41 43 259 43 08

Landwirtschaftliche Kreditkasse

Gesuche für Investitionskredite, Starthilfedarlehen und Betriebshilfedarlehen sind bei der Zürcher Landwirtschaftlichen Kreditkasse ZLK einzureichen.

Baubeginn

Kein Baubeginn vor rechtskräftiger Zusage der Investitionshilfe (IK, Subventionen)

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn

  • die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt oder vereinbart ist und
  • die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung (Baubewilligung) erteilt hat.

Bei vorzeitigem Baubeginn ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird keine Investitionshilfe gewährt.
Wenn sich ein zeitlicher Konflikt abzeichnet: Kontaktieren Sie frühzeitig die Abteilung Landwirtschaft.
 

Landwirtschaftliches Bauen

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu landwirtschaftlichen Bauten:

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur – Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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