Änderungen und Neuerungen im Handelsregisterrecht per 1. Januar 2021

Am 1. Januar 2021 sind neue Bestimmungen des Handelsregisterrechts in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen das Obligationenrecht (Art. 927 ff. OR), die Handelsregisterverordnung (HRegV) sowie die Gebührenverordnung (GebV-HReg). Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

* Rechtswirksamkeit von Handelsregistereinträgen (Art. 936a OR)

Auch nach geltendem Recht ist für eine Handelsregistereintragung das Datum der Eintragung in das Tagesregister (Art. 8 Abs. 3 Bst. b HRegV) ausschlaggebend. Die Eintragungen in das Tagesregister werden unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch das EHRA erfasst.

Nach altem Recht wurde eine Eintragung im Handelsregister gegenüber Dritten erst am nächsten Werktag nach der Veröffentlichung im SHAB wirksam (Art. 932 Abs. 2 aOR). Nach Art. 936a Abs. 1 OR tritt die Wirksamkeit bereits am Tag der elektronischen Veröffentlichung im SHAB ein. Art. 936a Abs. 1 OR entspricht inhaltlich Art. 932 Abs. 2 aOR. Somit werden die Eintragungen in das Handelsregister mit der Veröffentlichung im SHAB Dritten gegenüber wirksam.

Stampa-Erklärung

Bisher wurde die Stampa-Erklärung mittels separatem Formular abgegeben. Neu muss die Stampa-Erklärung zwingend bei den Feststellungen in der öffentlichen Urkunde enthalten sein (vgl. z.B. Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 oder Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die Mustervorlagen für die öffentlichen Urkunden (Gründung und Kapitalerhöhung), welche auf der Website des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich abrufbar sind, wurden entsprechend ergänzt. Das separate Formular «Stampa-Erklärung» gibt es nicht mehr. In den Merkblättern des Handelsregisteramtes wird die Stampa-Erklärung daher nicht mehr als separater Beleg aufgeführt.

Sitzverlegung aus einem anderen Kanton (HRegV 123 Abs. 2)

Die Statuten und Stiftungsurkunden von den Handelsregisterbehörden sind neu im Internet gebührenfrei zugänglich (Art. 936 Absatz 2 OR). Darum müssen keine beglaubigten Statuten des bisherigen Sitzes mehr eingereicht werden. Eine Beglaubigung dieser Unterlagen durch das Handelsregisteramt ist nicht erforderlich (Art. 12 HRegV).

Bereits vor der Gesetzesrevision waren sämtliche Belege für eine Eintragung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich öffentlich zugänglich. Sie können nach wie vor direkt über den kantonalen Onlineauszug (abrufbar unter Zefix.ch) bestellt werden.

Anmeldende Personen (Art. 17 HRegV)

Die Anmeldung erfolgt neu durch:

  • Eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung:

    Zum Beispiel durch eine Person mit Einzelunterschrift bzw. Einzelprokura oder durch zwei Personen mit Kollektivunterschrift bzw. Kollektivprokura zu zweien.

  • Eine bevollmächtigte Drittperson, wobei Folgendes zu beachten ist:

    Die Vollmacht muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein (z.B. von einem Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift bzw. Einzelprokura oder zwei Mitgliedern mit Kollektivunterschrift bzw. Kollektivprokura zu zweien).

    Bei jeder Eintragung muss die Vollmacht als separates Dokument der Anmeldung beigelegt werden. Sie wird zusammen mit der Anmeldung publiziert.

    Die Vollmacht kann in Kopie eingereicht werden.

    Die Unterschrift des Bevollmächtigten muss nicht beglaubigt sein. Auch die Ausweiskopie des Bevollmächtigten ist nicht erforderlich.

    Aus der Vollmacht muss inhaltlich hervorgehen, dass sie für die Vertretung in Handelsregistersachen erteilt wurde.

Unverändert bleibt die Möglichkeit, dass jede Person diejenigen Tatsachen anmelden kann, die sie selbst betreffen, nämlich die Löschung als Organmitglied, die Löschung einer Vertretungsbefugnis, die Änderung ihrer Personenangaben sowie die Löschung als Domizilhalter (Art. 17 Abs. 2 HRegV).

Vorbehalt bei abweichenden gesetzlichen Regelungen

Die Anmeldung durch die in Art. 17 HRegV aufgeführten Personen kann nur erfolgen, wenn das Obligationenrecht und andere Spezialgesetze (zum Beispiel das Fusionsgesetz) keine abweichenden Regelungen betreffend anmeldende Personen enthalten. Gewisse Tatsachen können nur durch bestimmte Personen angemeldet werden. So kann beispielsweise eine Kapitalerhöhung ausschliesslich durch den Verwaltungsrat angemeldet werden (vgl. Art. 652h und 653h OR). Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten oder einen Zeichnungsberechtigten ohne Funktion ist in einem solchen Fall nicht zulässig.

Sämtliche Formulare, Mustervorlagen und Merkblätter, welche auf der Website des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich abrufbar sind, wurden überarbeitet und enthalten konkrete Hinweise auf die anmeldenden Personen.
 

Ausweisdokumente zur Identifikation von natürlichen Personen

Der schweizerische Ausländerausweis wurde der Identitätskarte und dem Pass gleichgestellt (Art. 24a HRegV). Das Handelsregisteramt kann die Unterschriften neu zusätzlich auf der Grundlage eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises beglaubigen (Art. 21 Abs. 2 HRegV).

Domiziladresse (Art. 117 HRegV)

Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Adresse eine c/o-Adresse ist, ohne dass sie als solche deklariert wurde, können die Handelsregisterbehörden Belege für die Adresse verlangen (zum Beispiel Bestätigung des Vermieters oder Grundbuchauszug).

In den Anmeldeformularen des Handelsregisteramtes wurden die Felder für die Eintragung der Domiziladresse angepasst. Neu können ausdrücklich eigene Büros oder die c/o-Adresse angemeldet werden.

Amtliche Verfahren (Art. 933 ff. OR und Art. 152 ff. HRegV)

Die Grundlagen für die Einleitung eines amtlichen Verfahrens sind inhaltlich gleichgeblieben.

Die wichtigste Änderung betrifft das Verfahren wegen fehlendem Rechtsdomizil. Das Verfahren wird nur noch bei den Einzelunternehmen und bei den inländischen Zweigniederlassungen ausschliesslich vom Handelsregisteramt durchgeführt und endet mit einer Löschungsverfügung (Art. 934a OR).

Bei juristischen Personen und ausländischen Zweigniederlassungen gilt die fehlende Erreichbarkeit am Domizil als Organisationsmangel (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Die Angelegenheit wird an das zuständige Gericht überwiesen.

Gebührenverordnung (GebV-HReg)

Die Eintragungsgebühren wurden um circa ein Drittel gesenkt. Die Gebühren für die Rechtsformen sind in einem Anhang zur Gebührenverordnung geregelt. Die Höhe des Kapitals hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Gebühren. Für nicht im Anhang aufgeführte Gebühren gilt ein Stundenansatz von CHF 100 bis 250.

Die Höhe der kantonalen Gebühren bleibt unverändert (z.B. die Gebühren für Handelsregisterauszüge, Korrespondenz, Vorprüfungen, Unterschriftsbeglaubigungen etc.).

* Der Abschnitt «Rechtswirksamkeit von Handelsregistereinträgen (Art. 936a OR)» wurde überarbeitet und ersetzt eine frühere Version. 21.04.2021

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