Praxishinweis zur Sondersteuer auf realisierten stillen Reserven von Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel): Sondersteuer für denjenigen Teil des Reingewinns, der auf die Realisation von stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung entfällt.

Auf den 1. Januar 2020 wurden die Bestimmungen zur Besteuerung von Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften (Statusgesellschaften) gestützt auf das Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) aufgehoben.

Der Wechsel von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel) kann entweder mit der Aufdeckungslösung nach bisherigem Recht (Step-Up) oder mit der im Rahmen von § 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Steuergesetzes vom 1. April 2019 (Steuervorlage 17) eingeführten Sondersteuerlösung vollzogen werden. Bei letzterer werden die stillen Reserven einschliesslich Mehrwert aus der Zeit der Statusbesteuerung bei ihrer Realisation innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegfall des Status (d.h. im Zeitraum 2020–2024) separat mit einer Sondersteuer zum Satz von 0,5 Prozent (einfache Staatssteuer) besteuert.

Die bei Ende der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts müssen von der steuerpflichtigen Gesellschaft anhand einer anerkannten Bewertungsmethode mit Einreichung der Steuererklärung 2019 oder bis 31. Dezember 2020 geltend gemacht werden.

Der mit Newsletter vom 4. Juni 2020 publizierte Praxishinweis wurde nun ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen (ZStB-Nr. 73.4).

Der Praxishinweis betreffend Besteuerung als Holdinggesellschaft und Streubesitz von Beteiligungspapieren (ZStB-Nr. 73.1) wurde aufgehoben. Er gilt letztmals für die Steuerperiode 2019.

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