Neues Merkblatt zum Beteiligungsabzug

Das kantonale Steueramt hat ein neues Merkblatt zum Beteiligungsabzug erlassen. Es enthält auch Ausführungen zur Ermässigung bei der Kapitalsteuer für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, Patente oder Konzerndarlehen entfällt.

Da im kantonalen Steuergesetz die Bestimmungen über Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften auf den 1. Januar 2020 aufgehoben wurden, hat die Finanzdirektion die Weisung über die Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften (ZStB Nr. 72.1) aufgehoben. Nicht geändert wurden die Bestimmungen des Steuergesetzes zum Beteiligungsabzug (§ 72 und 72a StG). Im neuen Merkblatt Beteiligungen (ZStB Nr. 72.2) wurden deshalb die bisher in der Weisung enthaltenen Grundsätze zur Berechnung des Beteiligungsabzug aufgenommen. Zudem enthält das Merkblatt Präzisierungen zum Beteiligungsabzug bei Teilveräusserungen sowie zur Berücksichtigung des effektiven Verwaltungsaufwandes (tiefer oder höher als die Pauschale von 5 Prozent, analog der Regelung bei der direkten Bundessteuer). Weiter wird im Merkblatt festgehalten, dass für die Berechnung des Beteiligungsabzugs der steuerbare Reingewinn nach STAF-Ermässigungen und Berücksichtigung der Entlastungsbegrenzung sowie nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste massgebend ist.

Neu geregelt ist im Merkblatt zudem die ab Steuerperiode 2020 geltende Ermässigung bei der Kapitalsteuer. Aufgrund von § 81a StG kann das steuerbare Eigenkapital im Umfang von 90 Prozent ermässigt werden, soweit das Eigenkapital auf Beteiligungsrechte, Patente und vergleichbare Rechte und auf Darlehen an Konzerngesellschaften mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten entfällt. Für die Anwendung von § 81a StG werden Beteiligungen gleich wie beim Beteiligungsabzug definiert. Die Ermässigung bei der Kapitalsteuer ist mit der Steuererklärung geltend zu machen. Sie wird nicht von Amtes wegen gewährt.

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