Änderung der Weisung über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern

Die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern wurde geändert. Neu ist darin festgehalten, welche Gebühren und Kosten im Bezugsverfahren verrechnet werden können.

In der Weisung (ZStB Nr. 172.1) wird entsprechend der geltenden Praxis festgehalten, dass die Gemeindesteuerämter im Bezugsverfahren von der steuerpflichtigen Person keine Gebühren (z.B. Mahn- oder Bearbeitungsgebühren), Kosten oder andere Entschädigungen verlangen können. Hingegen ist das Weiterverrechnen von Drittauslagen (z.B. Betreibungskosten) zulässig.

Die geänderte Weisung ersetzt die bisherige Weisung vom 13. September 2016 und gilt ab sofort.

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