Änderungen im Waffengesetz

Am 19. Mai 2019 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Anpassungen des Waffenrechts deutlich angenommen. Das revidierte Waffengesetz gilt seit dem 15. August 2019. Die Änderungen betreffen unter anderem halbautomatische Feuerwaffen. Was bedeutet das für den Kanton Zürich?

Neu verbotene Waffen

Halbautomatische Feuerwaffen mit grossen Magazinen und halbautomatische Handfeuerwaffen, die unter 60 cm kürzbar sind, zählen seit dem 15. August 2019 zu den verbotenen Waffen.

Ausnahmebewilligungen sind möglich

Der Erwerb dieser neu verbotenen Waffen ist für Schützen (Variante A) und Waffensammler (Variante B) mit einer Ausnahmebewilligung weiterhin möglich, allerdings müssen dazu bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Variante A: Sie sind Sportschütze und möchten mit einer neu verbotenen Waffe schiessen.

Im Kanton Zürich wohnhafte Sportschützen haben, sofern keine Hinderungsgründe bestehen, ein Recht auf eine Ausnahmebewilligung. Sie dürfen aber keine Seriefeuerwaffen und keine unter 60 cm kürzbare Waffen erwerben. Fünf und zehn Jahre nach dem ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe muss der Schiess- oder Vereinsnachweis erbracht werden. Der erste derartige Nachweis wird frühestens am 15. August 2024, also fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, notwendig sein.

Variante B: Sie sind Waffensammler und möchten eine neu verbotene Waffe erwerben.

Im Kanton Zürich wohnhafte Waffensammler müssen für den erstmaligen Erwerb von verbotenen Waffen beim Waffenbüro der Kantonspolizei Zürich ein Sicherheitskonzept einreichen und ein Verzeichnis ihrer verbotenen Waffen führen. Die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung der Waffen regelt das Bundesamt für Polizei.

Besitz neu verbotener Waffen

Im Kanton Zürich wohnhafte Personen, die vor dem 15. August 2019 neu verbotene Waffen erworben haben, müssen diese innert drei Jahren beim Waffenbüro der Kantonspolizei Zürich nachmelden. Diese Personen werden kostenlos eine Besitzbestätigung erhalten. Ist die Waffe bereits in einem kantonalen Waffenregister eingetragen oder wurde sie als eigene Ordonnanzwaffe direkt von der Armee übernommen, besteht kein Handlungsbedarf.

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