Wertvolle Hinweise sind wichtig für die Polizeiarbeit

Die Quellenführung ist ein internationaler Polizeistandard und dient als wichtiges Instrument für eine erfolgreiche Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Immer wieder kommt es damit zu wichtigen Ermittlungserfolgen, wie zum Beispiel auch schon im Rahmen von Pink Panther oder gegen Islamisten.

Auf dieser Seite

Quellen beschaffen Informationen freiwillig von sich aus oder helfen der Polizei bei der Informationsbeschaffung. Die Führer von Quellen werden speziell für ihre Tätigkeit ausgebildet und durch Spezialisten begleitet.

Zu Quellen besteht nie ein Angestelltenverhältnis, sondern es wird von beiden Seiten ein loser Kontakt gepflegt. Quellen werden darüber instruiert, dass sie keine Privilegien geniessen, und gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wird, wenn sie sich straffällig machen, sowie dass der Kontakt zu ihnen abgebrochen wird, wenn sie sich im Rahmen der Informationsbeschaffung strafbar machen.

Es gilt jedoch immer die Einzelfallbeurteilung nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit: Entscheidend ist jeweils, wie schwer die Straftat wiegt, die geklärt oder verhindert werden kann. Verfügt zum Beispiel ein verurteilter Drogenkonsument über Informationen zu einem Gewaltverbrechen, wäre es widersinnig, der Polizei zu untersagen, diese Hinweise entgegenzunehmen.

In manchen Strafverfahren wird im Rahmen von Zeugenaufrufen aktiv eine Belohnung für besonders wertvolle Hinweise ausgeschrieben. Ähnlich funktioniert die Entschädigung oder Belohnung bei allfälligen entscheidenden Hinweisen von andern Quellen. Diese Zahlungen werden ordnungsgemäss in der Rechnung des Polizeikorps verbucht und sind für die Prüfinstanzen sichtbar.

Das polizeiliche Handeln stützt sich immer auf gesetzliche Grundlagen. Im Zusammenhang mit dem Führen von Quellen sind dies § 4 Abs.1 des Zürcher Polizeigesetzes und auf die Strafprozessordnung (Art. 6 Abs. 1, Art. 299 Abs. 2, Art. 305 und Art. 308 Abs. 1). Dass die Polizei Informationen von Privatpersonen als Quellen entgegennehmen kann, ist internationaler Standard und von Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz anerkannt.

Für diese Meldung zuständig: