Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe gilt auch am Nationalfeiertag
Medienmitteilung 27.07.2026
Aufgrund der grossen Waldbrandgefahr gilt im Kanton Zürich seit dem 26. Juni ein Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe. Da keine ergiebigen Regenfälle absehbar sind, gilt das Verbot weiterhin, ausdrücklich auch am 1. August 2026. Der Kanton wird keine Ausnahmen bewilligen.
Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlefeuer und -grills. Ein Mindestabstand von 200 Metern vom Waldrand muss für das Abfeuern von Feuerwerk (Raketen, Vulkane usw.) und das Entfachen von Brauchtumsfeuern (1.-August-Feuer) eingehalten werden.
Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z. B. auf befestigen Plätzen).
Das Verbot gilt seit dem 26. Juni und bleibt bis auf weiteres in Kraft. Es wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Da in den nächsten Tagen keine ergiebigen Regenfälle zu erwarten sind, gilt das Verbot auf jeden Fall auch am Nationalfeiertag vom 1. August 2026.
Für allfällige Feuer- und Feuerwerksverbote im restlichen Kantonsgebiet sind die Gemeinden zuständig (§ 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz), die meisten haben ein solches erlassen. Es gelten die jeweiligen kommunalen Bestimmungen.