Umsetzung des Gesundheitsberufegesetzes im Kanton Zürich neu definiert

Die Gesundheitsdirektion (GD) hat die geplante kantonale Umsetzung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe durch ein externes Rechtsgutachten prüfen lassen. Dieses hat gezeigt, dass es Ermessenspielraum bei der Umsetzung gibt, welcher bei der nun vorliegenden Lösung berücksichtigt wird. In enger Abstimmung mit den Verbänden hat die GD eine eigenverantwortliche und pragmatische Vollzugspraxis entwickelt, die der Patientensicherheit angemessen Rechnung trägt.

Am 1. Februar 2020 ist das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) sowie das dazugehörige Ausführungsrecht in Kraft getreten. Nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist gelten für die sieben vom Anwendungsbereich erfassten Gesundheitsberufe (Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährungsberatung, Optometrie sowie Osteopathie) schweizweit einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung. Eine Person ist fachlich eigenverantwortlich tätig, wenn sie die fachliche Verantwortung für die von ihr angebotene Behandlung trägt, fachlich nicht weisungsgebunden ist und keiner Aufsicht durch eine Drittperson desselben Berufs untersteht. Die Regelung im GesBG sowie dessen Ausführungsbestimmungen stellen eine schweizweite Vorgabe dar und zielen darauf ab, die Aufsicht zu stärken und somit die Patientensicherheit zu gewährleisten. Die Vollzugspraxis ist in den meisten Kantonen unterschiedlich. Auch im Kanton Zürich gab es Unklarheiten in Bezug auf den Ermessensspielraum und es wurde von einzelnen Verbänden und Leistungserbringenden Kritik an der ursprünglich geplanten Umsetzung geäussert. Die Gesundheitsdirektion hat ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, mit welchem der Ermessensspielraum bei der kantonalen Umsetzung des GesBG aus rechtlicher Sicht überprüft wurde (vgl. Medienmitteilung vom 10. Dezember 2024). Das Gutachten zeigt im Wesentlichen, dass die Kantone für die Umsetzung einen Ermessensspielraum haben.

Auf der Grundlage des externen Rechtsgutachtens und in enger Abstimmung mit den Verbänden der entsprechenden Berufsgruppen hat die Gesundheitsdirektion eine eigenverantwortliche und möglichst unbürokratische Vollzugspraxis entwickelt. Die Verbände wurden am 3. April 2025 anlässlich einer Informationsveranstaltung über die Umsetzung informiert und diese wurde gut aufgenommen. Die neue Regelung trägt der Patientensicherheit angemessen Rechnung und gewährt gleichzeitig den ambulanten Organisationen mehr Handlungsspielraum. Ab 1. Juli 2025 benötigen im Kanton Zürich folgende fachlich eigenverantwortlich tätige Gesundheitsfachpersonen eine Berufsausübungsbewilligung:

  • Im ambulanten Bereich unterstehen die fachverantwortliche Leitung und ihre Stellvertretung sowie die fachverantwortliche Standortleitung und ihre Stellvertretung nach GesBG der Bewilligungspflicht.
  •  Weitere Personen, die fachlich eigenverantwortlich tätig sind, müssen auch über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Die ambulanten Organisationen sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit bis Ende Juni 2025 mitzuteilen, für wen diese Definition gilt. Von der Erhebung ausgenommen sind Organisationen der Optometrie.
  • Im stationären Bereich müssen die fachverantwortliche Leitung und ihre Stellvertretung über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Bei mehreren Standorten gelten die Vorgaben pro Standort.
  • Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht selbstständig als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer ausüben, benötigen in jedem Fall eine Berufsausübungsbewilligung.

Personen, die fachlich eigenverantwortlich tätig sind, müssen bis Ende Juni 2025 beim Amt für Gesundheit eine Berufsausübungsbewilligung beantragen. Gesundheitsfachpersonen, die nicht unter die neuen Vorgaben fallen und ihre BAB daher zurückgeben möchten, können ab sofort beim Amt für Gesundheit einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Prüfung des Antrags erfolgt ab September 2025 eine Rückerstattung.

Ferner hat die Gesundheitsdirektion die Umsetzungdes GesBG durch das Amt für Gesundheit extern überprüfen lassen. Es hat sich gezeigt, dass in diesem Fall das Projektmanagement unzureichend war. Teilweise unklare Zuständigkeiten und eine ungenügende Kommunikation führten dazu, dass die gewählte Lösungsvariante nicht breit abgestützt war. Das Amt für Gesundheit hat die Lehren daraus gezogen und in der Ausgestaltung der nun vorliegenden Lösung berücksichtigt.

Regierungspräsidentin Natalie Rickli, Vorsteherin der Gesundheitsdirektion: «Das Amt für Gesundheit setzt eine Vielzahl Projekte erfolgreich um. Bei der Umsetzung neuer Bundesvorgaben, die Handlungsspielraum lassen, ist die Lösungsfindung anspruchsvoll. Wir werden auch künftig ein besonderes Augenmerk darauflegen, den Verhältnissen im Kanton Zürich bestmöglich gerecht zu werden. Ich danke dem Amt für Gesundheit, den Verbänden und Leistungserbringenden für ihr konstruktives Mitwirken. Die enge Zusammenarbeit ist entscheidend, um die gemeinsamen Herausforderungen im Gesundheitswesen erfolgreich zu meistern.»

Die Erkenntnisse werden auch den anderen Kantonen zur Verfügung gestellt.

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