Teilrevision des Bildungsgesetzes im Bereich der Ausbildungsbeiträge

Seit dem 1. Januar 2021 ist das revidierte Bildungsgesetz im Bereich der Ausbildungsbeiträge (Stipendienreform) in Kraft. Die mit der Stipendienreform beabsichtigte gerechtere Verteilung von Ausbildungsbeiträgen wurde erreicht, allerdings auf Kosten der Bearbeitungsdauer. Diese konnte mittlerweile zwar verkürzt werden, entspricht aber noch nicht den Erwartungen. Die bisherigen Verbesserungen wurden dank zusätzlicher befristeter Stellen und Prozessoptimierungen erreicht. Der Regierungsrat hat die Bildungsdirektion nun ermächtigt, eine Gesetzesvorlage zur Teilrevision des Bildungsgesetzes im Bereich Ausbildungsbeiträge auszuarbeiten.

Die Bildungsdirektion hat das per 1. Januar 2021 im Bereich Ausbildungsbeiträge revidierte Bildungsgesetz (BiG) mit grossem Engagement umgesetzt. Es sollte unter anderem einen breiteren Personenkreis zu einem Ausbildungsbeitrag berechtigen, Anreize für einen raschen Ausbildungsabschluss setzen und dem Zürcher Stipendienwesen administrativ schlankere Abläufe bringen.

Diese Ziele wurden grösstenteils erreicht. Bei der administrativen Vereinfachung verfehlte die Reform aber die gesteckten Erwartungen. Insbesondere die komplexen Prüfkriterien führen beim zuständigen Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) zu einem hohen Bearbeitungsaufwand und entsprechend langen Wartezeiten für die Gesuchstellenden. Die Bildungsdirektion hat daraufhin die personellen Ressourcen des AJB befristet stark ausgebaut. Dies und Prozessoptimierungen führten zu deutlich kürzeren Bearbeitungszeiten, die laufend weiter abnehmen. Die hohen Grundanforderungen der Prüfkriterien bleiben jedoch bestehen.

Um den Prüfaufwand nachhaltig zu verringern und beitragsberechtigten Personen im Kanton Zürich den zeitnahen Zugang zu Stipendien sichern zu können, braucht es deshalb eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen. Mit der Teilrevision des Bildungsgesetzes im Bereich der Ausbildungsbeiträge sollen insbesondere die Prüfkriterien vereinfacht werden. Mit der Ermächtigung des Regierungsrats kann die Bildungsdirektion nun einen entsprechenden Vorschlag ausarbeiten.

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