Stimmrechtsrekurse gegen den Versand eines Wahlflyers in Geroldswil teilweise gutgeheissen

Die Direktion der Justiz und des Innern hat zwei Stimmrechtsrekurse gegen den Versand eines Wahlflyers der FDP mit den amtlichen Wahlunterlagen für die Kantonsratswahl in Geroldswil teilweise gutgeheissen und eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten von Geroldswil festgestellt. Im Übrigen hat sie die Rekurse abgewiesen, weil die möglichen Auswirkungen des Versands auf das gesamtkantonale Wahlergebnis aus heutiger Sicht wahlarithmetisch unerheblich sein dürften. Die Stimmberechtigten wurden von der Gemeinde Geroldswil und den Medien mehrfach über den unzulässigen Versand informiert. Die Kantonsratswahl findet wie geplant am 12. Februar 2023 statt.

Am 27. Januar 2023 reichten die SP Limmattal und sieben Stimmberechtigte bei der Direktion der Justiz und des Innern zwei inhaltlich grösstenteils gleichlautende Stimmrechtsrekurse ein.

Die Rekurrierenden verlangen die Feststellung, dass der Versand des Wahlflyers der FDP rechtswidrig erfolgt und damit die Wahl- und Abstimmungsfreiheit verletzt worden sei. Weiter fordern sie eine Verschiebung oder Wiederholung der Kantonsratswahl vom 12. Februar 2023 im Kanton oder zumindest in Geroldswil. Sollte die Wahl durchgeführt werden, beantragen die Rekurrierenden den Versand eines Informationsschreibens durch die Gemeinde Geroldswil mit den Wahlflyern der anderen Parteien bzw. durch die Direktion mit einem Hinweis auf die behördliche Neutralität.

Die Direktion hat die beiden Stimmrechtsrekurse teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Gemeinde Geroldswil mit dem unzulässigen Versand des Wahlflyers die Wahl- und Abstimmungsfreiheit ihrer Stimmberechtigten verletzt hat. Das Gesetz über die politischen Rechte sieht keinen Versand von Werbematerial mit den amtlichen Wahlunterlagen vor. Die Behörden sind bei Wahlen zu einer strikten Neutralität verpflichtet, die Interventionen in den Wahlkampf grundsätzlich ausschliesst.

Im Übrigen hat die Direktion die Rekurse abgewiesen, weil die möglichen Auswirkungen des Versands des Wahlflyers unerheblich sein dürften. Zwar trägt jede Stimme wahlarithmetisch zum kantonalen Wahlergebnis bei. Mit Blick auf die im gesamtkantonalen Vergleich sehr tiefe Anzahl betroffener Stimmberechtigter (0.3 %) würde sich aber selbst ein auffälliges Wahlergebnis in der Gemeinde Geroldswil höchstwahrscheinlich kaum auf die Sitzverteilung auswirken. Hinzu kommt, dass die Stimmberechtigten von der Gemeinde Geroldswil und den Medien nach Zustellung der Wahlunterlagen rasch und auf verschiedenen Kanälen über die Unzulässigkeit des Versands informiert wurden. Insbesondere hat die Gemeinde Geroldswil am 27. Januar 2023 mit einem Informationsschreiben an alle ihre Stimmberechtigten (2975 Exemplare) auf den unzulässigen Versand hingewiesen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Versand des Wahlflyers das Wahlverhalten der Stimmberechtigten von Geroldswil beeinflusst. Eine Verschiebung der Kantonsratswahl wäre deshalb unverhältnismässig sowie für die Parteien und Kandidierenden unzumutbar. Die Kantonsratswahl findet wie geplant am 12. Februar 2023 statt.

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