Mehr Spielraum für die Gemeinden bei der Gestaltung der Sekundarstufe

Der Regierungsrat hat die Volksschulverordnung geändert. Die neue Regelung erlaubt Gemeinden mit zusätzlichen Unterrichtsmodellen, die Schulorganisation in der Sekundarschule zu vereinfachen.

Bereits heute haben Gemeinden einen grossen Gestaltungspielraum bei der Wahl des Sekundarschulmodells. Die Schulpflege entscheidet, ob sie an der Sekundarschule zwei (A und B) oder drei (A, B und C) Abteilungen führt. Zudem legt sie fest, in welchen von höchstens drei Fächern (Mathematik; Deutsch; Französisch oder Englisch) in drei Anforderungsstufen (I, II, III) unterrichtet wird. Die Abteilung A und die Anforderungsstufe I sind die kognitiv anspruchsvollsten. Die Anforderungsstufen werden nicht im Klassenverband, sondern abteilungsübergreifend geführt. Mit den verschiedenen möglichen Modellen soll der Vielfalt der Sekundarschulen (insbesondere in Bezug auf die Grösse und die sozioökonomische Zusammensetzung) im Kanton Rechnung getragen werden.

Am 16. November 2020 hat der Kantonsrat ein Postulat überwiesen, welches verlangt, dass der Unterricht in der Sekundarschule in verschiedenen Anforderungsstufen auch im Klassenverband möglich wird (KR-Nr. 210/2018). Schülerinnen und Schüler sollen damit in verschiedenen Anforderungsstufen unterrichtet werden können, ohne die Klasse und somit die Abteilung wechseln zu müssen. Dies soll den Schulpflegen, den Schuleinheiten und Lehrpersonen der Sekundarstufe I ein grösseres Mass an Freiheit in der Unterrichtsorganisation und -gestaltung bieten. Ausserdem soll dadurch die Schulorganisation vereinfacht und mehr Ruhe in den Schulbetrieb gebracht werden.

Nach eingehender Prüfung des Anliegens hat der Regierungsrat eine Änderung von § 6 Abs. 3 der Volksschulverordnung beschlossen, wonach die Anforderungsstufen in den Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch oder Englisch nicht mehr ausschliesslich, sondern «in der Regel» abteilungsübergreifend geführt werden.

Die Formulierung «in der Regel» eröffnet die Möglichkeit, dass im angestammten Klassenverband gleichzeitig verschiedene Anforderungsstufen unterrichtet werden. Damit wird dem schulorganisatorischen Anliegen der Postulanten und der Postulantin Rechnung getragen. Gleichzeitig verdeutlicht die neue Formulierung die Präferenz des Gesetzgebers für abteilungsübergreifende Anforderungsstufen.

Die Gemeinden gewinnen mit dieser Regelung mehr Autonomie in Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Sekundarschule. Die Verordnungsänderung führt weder in den Gemeinden noch beim Kanton zu zusätzlichen Kosten.

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