Mehr Möglichkeiten in der Personalpolitik für Zürcher Fachhochschulen

Die Zürcher Fachhochschulen erhalten eine neue Personalverordnung. Diese gibt ihnen mehr Spielraum bei der Erfüllung des Leistungsauftrags, beim Gestalten von spezifischen Laufbahnen und bei der Nachwuchsförderung. Die Fachhochschulen bleiben damit als Arbeitgeberinnen für qualifiziertes Personal in Lehre, Forschung und Verwaltung attraktiv und können ihr Profil an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Anwendungsorientierung schärfen.

Inhaltsverzeichnis

Am 22. Februar 2021 beschloss der Kantonsrat eine Änderung des Fachhochschulgesetzes (FaHG). Die wichtigste Anpassung des FaHG betraf die Zusammensetzung des Hochschulpersonals der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Es werden drei neue Personalkategorien eingeführt: Professorinnen und Professoren, Lehr- und Forschungspersonal (die bisherigen Dozierenden, Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Mitarbeitenden) sowie Assistierende.

Diese Neuordnung ist der Hauptgrund für die Anpassung der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF). In der vom Regierungsrat neu erlassenen Verordnung konnten zudem weitere Veränderungen im Hochschulbereich berücksichtigt werden.

Bessere Durchlässigkeit dank Level-Modell

Die neue Personalkategorie Lehr- und Forschungspersonal wird in drei Anspruchsniveaus, sogenannte Levels, aufgeteilt. Dieses Level-Modell ermöglicht vertikale und horizontale Karriereverläufe, und die bessere Durchlässigkeit stärkt die Nachwuchsförderung. Die Einteilung in das jeweilige Level erfolgt aufgrund der Anforderungen des FaHG in den Bereichen Verantwortung, Tätigkeiten/Aufgaben, Ausbildung und Erfahrung. Die Kriterien sind im Vergleich zur geltenden Regelung präziser gefasst, die Übergänge und Schnittstellen sind klar ersichtlich. Die Einführung der neuen Personalkategorien und des Level-Modells führen zu neuen Einreihungsregeln. Die Umsetzung der neuen PVF soll kostenneutral erfolgen.

Wesentliche Neuerungen sind ferner u. a. die Möglichkeit einer Befristung von Anstellungen für Qualifikationsstellen (z. B. Assistierende) für sechs Jahre und die neuen Regeln zur Berechnung der Arbeits-, Weiterbildungs- und Forschungszeit.

Inkraftsetzung

Die Änderung des FaHG und der Neuerlass der PVF werden zusammen mit weiteren Verordnungsänderungen auf den 1. August 2024 in Kraft gesetzt. Damit wird sichergestellt, dass die Hochschulen genügend Zeit für die Umsetzung haben und die PVF mit ihren Änderungen für das Personal der drei Hochschulen auf Beginn eines neuen Semesters (Herbstsemester 2024/2025) Geltung erlangen wird.

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