Vorübergehende Maskenpflicht ab der 4. Primarschulklasse

Der Regierungsrat hat die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pandemie im Bildungsbereich als Reaktion auf die steigenden Fallzahlen angepasst. Ab dem 1. Dezember gilt eine generelle Maskentragpflicht an der Volksschule. Davon betroffen sind alle Schülerinnen und Schüler ab der 4. Primarschulklasse sowie alle Lehrpersonen und weitere an der Volksschule beschäftigte Personen.

Angesichts des saisonalen Anstiegs der Fallzahlen hat der Regierungsrat entschieden, weitere Massnahmen im Schulbereich befristet einzuführen. Besonders bei Kindern in der Altersgruppe der 4- bis 11-Jährigen ist die Anzahl positiv getesteter Kinder sprunghaft angestiegen. Auch bei den 12- bis 15-Jährigen ist ein, wenn auch nicht so starker, Anstieg zu verzeichnen. Zum Schutz der Schülerinnen und Schüler, die sich zum Teil noch nicht impfen lassen können, müssen angesichts der momentanen epidemiologischen Lage weitere Schutzmassnahmen getroffen werden.

Zusätzliche Schutzmassnahmen erforderlich

Im Sinne einer nächsten Eskalationsstufe ist deshalb ab der 4. Klasse der Primarschule eine befristete Maskentragpflicht vorgesehen. Auf der Sekundarstufe II, an den Mittelschulen und Berufsfachschulen, sind zurzeit keine weitergehenden Massnahmen erforderlich.

Das repetitive Testen wird den Schulen weiterhin dringend empfohlen als Schutz für die jüngeren Kinder und um allfällige Ansteckungen im Freizeitbereich früh zu erkennen. Ziel dieser Massnahme ist in erster Linie, die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen zu schützen.

Sämtliche Schutzmassnahmen sollen die weitere Verbreitung des Coronavirus eindämmen, Neuninfektionen verringern und die Aufrechterhaltung eines möglichst uneingeschränkten Schulbetriebs ermöglichen.

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 24. Januar 2022. 

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