Neues Kinder- und Jugendheimgesetz tritt in Kraft

Auf den 1. Januar 2022 setzt der Regierungsrat das neue Kinder- und Jugendheimgesetz zusammen mit der neuen Kinder- und Jugendheimverordnung in Kraft. Es regelt die Angebote, Zuständigkeiten und Finanzierung erbrachter Leistungen zwischen den Beteiligten, also Eltern, Institutionen, Gemeinden und Kanton.

Das neue Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) wurde am 27. November 2017 vom Kantonsrat beschlossen. Es hat zum Ziel, mit bedarfsgerechten Angeboten die Betreuung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in schwierigen Lebenslagen sicherzustellen. Im KJG wird der Anspruch auf die zur Verfügung stehenden Leistungen verankert. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Heimpflege, die Familienpflege und die sozialpädagogische Familienhilfe.

Die Kosten der ergänzenden Hilfen zur Erziehung werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam getragen. Der Kantonsanteil beträgt 40 Prozent, der Gemeindeanteil 60 Prozent. Während die Gemeinden von ihren administrativen Aufgaben in Zusammenhang mit dem Leistungsbezug entlastet werden, ist der Kanton neu für die Gesamtplanung und Steuerung eines bedarfsgerechten Angebots an ergänzenden Hilfen zur Erziehung verantwortlich und bestellt die Leistungen auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen.

Neuerlass Kinder- und Jugendheimverordnung

Zum Vollzug der neuen Gesetzgebung hat der Regierungsrat die Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) erlassen. Die KJV beschreibt den Gesamtplanungsprozess und den Leistungskatalog der ergänzenden Hilfen zur Erziehung. Sie regelt zudem die Melde- und Bewilligungspflichten und Finanzierung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung.

Der Regierungsrat hat die Anliegen der Vernehmlassung zur KJV aufgenommen. Er hat dabei gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf unter anderem den Leistungskatalog um die Fachfamilienpflege erweitert und eine Ausbildungsquote der Betreuungspersonen in Heimpflegeangeboten von 75 Prozent festgelegt.

Auswirkungen für Sonder- und Spitalschulen

Im Volksschulgesetz (VSG) wurden verschiedene Bestimmungen zur Sonderschulung und der Spitalschulung angepasst. Im Bereich Sonderschulung wurden Grundlagen geschaffen, um mit den Trägerschaften der Sonderschulen Leistungsvereinbarungen mit Kostenpauschalen abzuschliessen und die Abläufe zu vereinfachen.

In der Folge hat der Regierungsrat drei Verordnungen angepasst: Diese regeln den Vollzug der Finanzierung, die Bewilligungsvoraussetzungen für Sonderschulen und deren Personal sowie das Angebot und die Finanzierung der Spitalschulen. Angepasst wird dabei auch das Verfahren zur Erhebung der Kostenanteile der Gemeinden. Um den von den Sonderschulen in der Vernehmlassung eingebrachten Bedenken gerecht zu werden, hat der Regierungsrat die Übergangsfrist für die Anwendung einheitlicher Pauschalen von zwei auf vier Jahre verlängert.

Die neue Kinder- und Jugendheimgesetzgebung schafft Rechtssicherheit, vereinfacht die Finanzierung, verbessert die Steuerung und ermöglicht zugunsten der Familien im Kanton Zürich einen flexiblen und bedarfsgerechten Einsatz von ergänzenden Hilfen zur Erziehung. Sie tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

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