Ausfallentschädigung in der Kinderbetreuung: Gleichbehandlung der Institutionen

Der Kanton Zürich soll auch an öffentlich-rechtliche Anbieter von familienergänzender Kinderbetreuung Entschädigungen ausrichten für Ausfälle während der ersten Coronawelle. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat den Erlass einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage.

Die bundesrätliche Covid-19-Verordnung zur familienergänzenden Kinderbetreuung sah vor, private Kindertagesstätten, Tagesfamilienorganisationen und Angebote der schulergänzenden Betreuung für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern für die Zeit vom 17. März bis 17. Juni 2020 zu entschädigen. Eine im Nationalrat eingereichte Motion forderte daraufhin eine Ausweitung der Ausfallentschädigungen auf Institutionen, die von der öffentlichen Hand betrieben werden.

Anlässlich der Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 19. März 2021 wurde dieses dahingehend ergänzt, dass sich der Bund zu 33 Prozent auch an Finanzhilfen beteiligt, welche die Kantone an Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung ausgerichtet haben, die von der öffentlichen Hand geführt werden.

Das Bundesrecht verschafft den öffentlich-rechtlichen Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung aber keinen Anspruch auf Ausfallentschädigungen. Dafür ist eine kantonale gesetzliche Grundlage erforderlich.

Diese Grundlage wird nun mit dem vorgeschlagenen Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich-rechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUöfK) geschaffen. Dabei orientiert sich das kantonale Gesetz am Grundsatz, dass private und von der öffentlichen Hand geführte Institutionen gleichbehandelt werden sollen.

Voraussetzung für die Ausrichtung der kantonalen Finanzhilfen ist, dass sich der Bund – wie bei den privaten Trägerschaften – mittels Finanzhilfen an den vom Kanton ausgerichteten Ausfallentschädigungen beteiligt. Das kantonale Gesetz soll deshalb nur gelten, wenn in der Volksabstimmung vom kommenden 28. November die Änderung des Covid-19-Gesetzes angenommen wird und ausreichend Zeit für die Umsetzung bleibt.

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