Auch per 1. Januar 2022 kein Ausgleich der kalten Progression

Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer werden auch für die nächsten zwei Jahre nicht der Teuerung angepasst. Seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression auf Anfang 2012 war die Teuerung negativ. Diese wird gemäss Steuergesetz nicht ausgeglichen.

Die Finanzdirektion gleicht die aufgelaufene Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Steuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2022. Massgebend ist dabei der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung gemäss Steuergesetz nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und gegenüber dem Stand des letzten Ausgleichs effektiv eine Teuerung eingetreten ist.

Letztmals wurde die Teuerung per 1. Januar 2012 auf der Basis eines Indexwertes von 162,7 Punkten ausgeglichen. Wie schon der Index für den Mai 2013 (159,9 Punkte), den Mai 2015 (158,3 Punkte), den Mai 2017 (158,4 Punkte) und den Mai 2019 (161,0 Punkte) liegt nun auch der Index für den Mai 2021 mit 159,7 Punkten unter dem Wert per 1. Januar 2012. Somit ist die Teuerung weiterhin im negativen Bereich, weshalb auch auf Anfang 2022 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.

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